Artikel 22 VO (EU) 2026/255
Bewertung von Meldungen von Insider-Informationen vor der Übermittlung an die Agentur
Das IIP-Datenvalidierungssystem gemäß Artikel 12 muss
- a)
- erkennen, ob die offenzulegenden Informationen bereits von derselben IIP veröffentlicht wurden,
- b)
- erkennen, ob die Meldung von Insider-Informationen alle erforderlichen Informationen gemäß Anhang II und den entsprechenden, von der Agentur angenommenen Handbüchern enthält,
- c)
- jegliche Datenbeschädigung erkennen, die die IIP bei der Verarbeitung der Meldung von Insider-Informationen verursacht haben könnte,
- d)
- die Authentifizierung der Informationsquelle und die Überprüfung von Folgendem ermöglichen:
- i)
- der Identität des IIP-Kunden,
- ii)
- der Identität jeder anderen Person, die im Namen des IIP-Kunden Informationen übermittelt.
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