Artikel 22 VO (EU) 2026/255

Bewertung von Meldungen von Insider-Informationen vor der Übermittlung an die Agentur

Das IIP-Datenvalidierungssystem gemäß Artikel 12 muss

a)
erkennen, ob die offenzulegenden Informationen bereits von derselben IIP veröffentlicht wurden,
b)
erkennen, ob die Meldung von Insider-Informationen alle erforderlichen Informationen gemäß Anhang II und den entsprechenden, von der Agentur angenommenen Handbüchern enthält,
c)
jegliche Datenbeschädigung erkennen, die die IIP bei der Verarbeitung der Meldung von Insider-Informationen verursacht haben könnte,
d)
die Authentifizierung der Informationsquelle und die Überprüfung von Folgendem ermöglichen:

i)
der Identität des IIP-Kunden,
ii)
der Identität jeder anderen Person, die im Namen des IIP-Kunden Informationen übermittelt.

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