Artikel 23 VO (EU) 2026/255
Erkennung und Korrektur ungültiger Meldungen von Insider-Information vor der Übermittlung an die Agentur
(1) Wenn Datenvalidierungssysteme Dateninkohärenzen oder fehlende Daten (im Folgenden „ungültige Daten” ) vor der Offenlegung der Informationen auf der IIP-Plattform oder der Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen an die Agentur feststellen oder erkennen, stellen IIP ihren IIP-Kunden detaillierte Informationen über die Validierungsergebnisse zur Verfügung und fordern die Kunden auf, die Informationen mit den erforderlichen Korrekturen oder fehlenden Daten erneut an die IIP zu übermitteln. Wenn die IIP diese Informationen von den Kunden erhält, übermittelt sie diese Meldungen so bald wie technisch möglich an die Agentur.
(2) Die IIP führen ein Register ungültiger Daten, die von ihren IIP-Kunden übermittelt und anschließend nicht berichtigt wurden. Die ungültigen Daten werden ab dem Datum der Übermittlung 18 Monate lang gespeichert. Die Agentur kann auf das Register zugreifen und die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über Fälle, in denen IIP-Kunden ungültige Daten übermittelt haben, sowie über die Identität dieser Kunden unterrichten.
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