Artikel 24 VO (EU) 2026/255
Eingang der von IIP übermittelten Meldungen von Insider-Informationen
(1) Wenn die Agentur Meldungen von Insider-Informationen erhält, stellt sie den IIP Empfangsbestätigungen aus. Diese Empfangsbestätigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- die Kennung der übermittelten Meldung von Insider-Informationen,
- b)
- die Angabe, ob die Meldung von Insider-Informationen von der Agentur erfolgreich erfasst wurde.
Konnte die Agentur die Informationen aufgrund eines Fehlers nicht erfolgreich erfassen, so sind in der Empfangsbestätigung auch die von dem Fehler betroffenen Informationen und, wenn möglich, die Ursache des Fehlers anzugeben.
(2) Ist der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Fehler der IIP anzulasten, legt die IIP innerhalb von fünf Arbeitstagen eine berichtigte Meldung von Insider-Informationen vor. Diese Frist kann auf Antrag der IIP in hinreichend begründeten Fällen von der Agentur verlängert werden.
(3) Ist der Fehler den IIP-Kunden anzulasten, gibt die IIP diesen Kunden Orientierungshilfen für die Korrektur der Meldung von Insider-Informationen und übermittelt anschließend der Agentur die berichtigte Meldung von Insider-Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen. Diese Frist kann auf Antrag der IIP in hinreichend begründeten Fällen von der Agentur verlängert werden. IIP implementieren automatisierte Hinweissysteme, die in der Lage sind, folgende Maßnahmen durchzuführen:
- a)
- Unterrichtung der IIP-Kunden über den Eingang der Meldung bei der Agentur,
- b)
- Übermittlung einer Kopie der der Agentur übermittelten Meldungen von Insider-Informationen des IIP-Kunden an den IIP-Kunden.
(4) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 kann die IIP zur Gewährleistung einer rechtzeitigen und effizienten Offenlegung von Informationen Meldungen von Insider-Informationen veröffentlichen und der Agentur vorlegen, die möglicherweise weitere Klarstellungen seitens des IIP-Kunden erfordern, sofern der Inhalt der Meldungen für Handelsentscheidungen der Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 relevant ist. In solchen Fällen werden die in der Meldung enthaltenen Informationen von der IIP bei der Veröffentlichung und Übermittlung der Meldung an die Agentur gekennzeichnet. Müssen die Informationen nach einem Hinweis der Agentur berichtigt werden, arbeiten IIP mit ihren IIP-Kunden zusammen, um diese Informationen zu berichtigen. Sobald die Informationen berichtigt sind, veröffentlichen die IIP diese erneut und übermitteln sie der Agentur, sobald dies technisch möglich ist.
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