Artikel 25 VO (EU) 2026/255
Verpflichtung, IIP-Dienste zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen bereitzustellen
IIP können Gebühren für die Erbringung ihrer Dienste in angemessener und wirtschaftlich gerechtfertigter Höhe festlegen und erheben. Diese Gebühren werden so festgelegt, dass sie die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die den IIP bei der Erhebung und Verbreitung von Insider-Informationen entstehen, einschließlich der Kosten für die Gewährleistung einer zeitnahen Offenlegung von Informationen und die Bereitstellung von Backup-Lösungen zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes.
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