Artikel 26 VO (EU) 2026/255
Bewertung der Datenaufzeichnungen vor der Übermittlung an die Agentur
Das RRM-Datenvalidierungssystem gemäß Artikel 12 muss
- a)
- erkennen, ob die Datenaufzeichnung alle erforderlichen Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 und den entsprechenden von der Agentur angenommenen Handbüchern enthält,
- b)
- jegliche Datenbeschädigung erkennen, die der RRM bei der Verarbeitung der Datenaufzeichnung verursacht haben könnte,
- c)
- die Authentifizierung der Informationsquelle ermöglichen und Folgendes prüfen:
- i)
- die Identität des RRM-Kunden,
- ii)
- die Identität jeder anderen Person, die im Namen des RRM-Kunden Informationen übermittelt.
Gehören ein RRM und seine Kunden derselben juristischen Person an, ist der RRM nicht verpflichtet, die unter Buchstabe c festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
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