Artikel 26 VO (EU) 2026/255

Bewertung der Datenaufzeichnungen vor der Übermittlung an die Agentur

Das RRM-Datenvalidierungssystem gemäß Artikel 12 muss

a)
erkennen, ob die Datenaufzeichnung alle erforderlichen Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 und den entsprechenden von der Agentur angenommenen Handbüchern enthält,
b)
jegliche Datenbeschädigung erkennen, die der RRM bei der Verarbeitung der Datenaufzeichnung verursacht haben könnte,
c)
die Authentifizierung der Informationsquelle ermöglichen und Folgendes prüfen:

i)
die Identität des RRM-Kunden,
ii)
die Identität jeder anderen Person, die im Namen des RRM-Kunden Informationen übermittelt.

Gehören ein RRM und seine Kunden derselben juristischen Person an, ist der RRM nicht verpflichtet, die unter Buchstabe c festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

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