Artikel 27 VO (EU) 2026/255
Erkennung und Berichtigung ungültiger Datenaufzeichnungen vor der Übermittlung an die Agentur
(1) Wenn Datenvalidierungssysteme Dateninkohärenzen oder fehlende Daten (im Folgenden „ungültige Daten” ) vor der Meldung von Datenaufzeichnungen an die Agentur erkennen oder identifizieren, stellen RRM ihren RRM-Kunden detaillierte Informationen über die Validierungsergebnisse zur Verfügung und fordern die Kunden auf, die Datenaufzeichnungen mit den erforderlichen Korrekturen oder fehlende Daten neu an den RRM zu übermitteln. Wenn der RRM diese Informationen von den Kunden erhält, übermittelt er diese Aufzeichnungen so bald wie technisch möglich an die Agentur.
Gehören der RRM und seine Kunden derselben juristischen Person an, übermittelt der RRM in Fällen, in denen sein Datenvalidierungssystem vor der Übermittlung der Datenaufzeichnungen an die Agentur ungültige Daten erkennt oder identifiziert, die Datenaufzeichnungen mit den erforderlichen Korrekturen oder fehlenden Daten so bald wie technisch möglich an die Agentur.
(2) Die RRM führen ein Register ungültiger Daten, die von ihren RRM-Kunden übermittelt und anschließend nicht berichtigt wurden. Die ungültigen Daten werden ab dem Datum der Übermittlung 18 Monate lang gespeichert. Die Agentur kann auf das Register zugreifen und die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über Fälle, in denen RRM-Kunden ungültige Daten übermittelt haben, sowie über die Identität dieser Kunden unterrichten.
Gehören ein RRM und seine Kunden derselben juristischen Person an, führt der RRM ein Register ungültiger Daten, die von seinen RRM-Kunden übermittelt und anschließend nicht berichtigt wurden. Die ungültigen Daten werden ab dem Datum der Übermittlung 18 Monate lang gespeichert. Die Agentur kann auf das Register zugreifen und die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über Fälle, in denen RRM-Kunden ungültige Daten übermittelt haben, sowie über die Identität dieser Kunden unterrichten.
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