Artikel 28 VO (EU) 2026/255
Datenabgleich
(1) Von ihren RRM-Kunden erhaltene Datenaufzeichnungen, die sich auf andere Geschäfte als Handelsaufträge auf dem Energiegroßhandelsmarkt beziehen, die auf einem organisierten Markt abgeschlossen oder ausgeführt werden, werden von den RRM abgeglichen. Der Abgleich wird durchgeführt, indem überprüft wird, ob sie eine entsprechende Datenaufzeichnung in Bezug auf die andere an der Transaktion beteiligte Partei erhalten haben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Transaktion wurde an einem organisierten Markt abgeschlossen, in dessen Namen der RRM Daten gemäß Artikel 8 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 meldet,
- b)
- die Transaktion wurde nicht aufgrund einer einheitlichen Intraday-Marktkopplung, einer Auktion oder der Zuweisung primärer Kapazität abgeschlossen,
- c)
- die Datenaufzeichnungen wurden vom RRM-Kunden nicht als fehlerhaft eingestuft.
(2) Vor der Übermittlung der Datenaufzeichnung an die Agentur teilen die RRM für Transaktionen, bei denen der Abgleich gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich war, dem organisierten Markt gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 die folgenden Werte mit:
- a)
- „Eindeutige Transaktionskennung” ,
- b)
- „Kennung des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei” ,
- c)
- „Zeitstempel der Transaktion” .
(3) Vor der Übermittlung der Datenaufzeichnung an die Agentur fordern die RRM den organisierten Markt auf, die fehlenden entsprechenden Datenaufzeichnungen der anderen an der Transaktion beteiligten Partei bereitzustellen.
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