Artikel 29 VO (EU) 2026/255

Eingang der von RRM übermittelten Datenaufzeichnungen

(1) Die Agentur stellt den RRM für die gemeldeten Datenaufzeichnungen Empfangsbestätigungen aus. Diese Empfangsbestätigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Kennung der gemeldeten Datenaufzeichnung,
b)
die Angabe, ob die Datenaufzeichnung von der Agentur erfolgreich erfasst wurde.

Konnte die Agentur die Datenaufzeichnung aufgrund eines Fehlers nicht erfolgreich erfassen, sind in der Empfangsbestätigung auch die von dem Fehler betroffenen Daten und, wenn möglich, die Ursache des Fehlers anzugeben.

(2) Ist der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Fehler dem RRM anzulasten, übermittelt der RRM die berichtigte Datenaufzeichnung innerhalb von fünf Arbeitstagen erneut an die Agentur. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag des RRM von der Agentur verlängert werden.

(3) Ist der Fehler den RRM-Kunden anzulasten, gibt der RRM diesen Kunden Orientierungshilfen für die Korrektur der Datenaufzeichnung und übermittelt anschließend innerhalb von zehn Arbeitstagen der Agentur die berichtigte Datenaufzeichnung. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag des RRM von der Agentur verlängert werden. RRM implementieren automatisierte Hinweissysteme, die in der Lage sind, folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)
Unterrichtung der RRM-Kunden über den Eingang der Meldung bei der Agentur,
b)
Übermittlung einer Kopie der der Agentur übermittelten Datenaufzeichnungen des RRM-Kunden an den RRM-Kunden.

(4) Die Kopie der Datenaufzeichnung des RRM-Kunden und die Empfangsbestätigung der Agentur im Zusammenhang mit LNG-Marktdaten werden dem RRM-Kunden so bald wie möglich nach Erhalt von der Agentur zur Verfügung gestellt.

(5) RRM fungieren als zentrale Anlaufstellen zwischen der Agentur und ihren RRM-Kunden, wozu sie Kommunikationskanäle mit ihren RRM-Kunden einrichten und sicherstellen, dass die RRM-Kunden über jede Nichteinhaltung oder fehlende Daten informiert werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 kann sich die Agentur direkt an die RRM-Kunden wenden, wenn Klarstellungen und Korrekturen in Bezug auf gemeldete LNG-Marktdaten erforderlich sind.

(7) RRM, die keine Kunden haben und der Agentur nur im eigenen Namen Datenaufzeichnungen melden, sind nicht verpflichtet, die Absätze 3, 4 und 5 einzuhalten.

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