Artikel 30 VO (EU) 2026/255

Überwachung und Bewertung der Einhaltung

Auf Ersuchen der Agentur übermitteln die IIP und RRM innerhalb der von der Agentur gesetzten Frist Informationen, die für die Bewertung der fortdauernden Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Der Zeitrahmen für die Übermittlung der Informationen muss dem Ersuchen angemessen und verhältnismäßig sein. Zudem kann die Agentur Informationen über den IIP-Kunden oder RRM-Kunden anfordern, in dessen Namen der IIP oder der RRM Bericht erstattet. In diesem Fall setzt sich die IIP oder der RRM mit dem betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden in Verbindung, soweit dies erforderlich ist, um die angeforderten Informationen zu erhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.