Artikel 31 VO (EU) 2026/255
Wesentliche Änderungen nach der Zulassung
(1) Wenn IIP, RRM oder ihre IIP-Kunden oder RRM-Kunden wesentliche Änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 veranlassen, teilt die IIP oder der RRM der Agentur diese Änderungen spätestens zehn Arbeitstage nach der wesentlichen Änderung mit. In der Mitteilung sind die Änderungen ausführlich zu beschreiben und die entsprechenden Begleitdokumente gemäß Artikel 4 beizufügen, soweit diese geändert wurden.
(2) Die RRM teilen der Agentur auch alle Änderungen der gemeldeten Volumina vor deren Umsetzung mit.
(3) Die Agentur antwortet der IIP oder dem RRM innerhalb von 15 Arbeitstagen und teilt ihnen mit, ob die Änderung den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 entspricht oder ob zusätzliche Informationen oder Maßnahmen erforderlich sind. Erfüllt die IIP oder der RRM infolge einer wesentlichen Änderung eine der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Anforderungen nicht mehr, so kann die Agentur eine Entscheidung gemäß Artikel 34 erlassen.
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