Artikel 5 VO (EU) 2026/255
Testphase
(1) Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, der Agentur Meldungen von Insider-Informationen vorzulegen und Datenaufzeichnungen an die Agentur zu übermitteln. Die Agentur bewertet ihre Fähigkeit zur Abgabe von Meldungen im Rahmen einer Testphase, die im Laufe des Antragsverfahrens stattfindet.
(2) Für die Zwecke der Überprüfung müssen die Antragsteller der Agentur Folgendes vorlegen:
- a)
- bei IIP-Antragstellern Einzelheiten zu den Arten von Meldungen von Insider-Informationen, die auf der Plattform zu veröffentlichen und der Agentur zu übermitteln sind, und bei RRM-Antragstellern Einzelheiten zu den Arten von Datenaufzeichnungen, die der Agentur zu melden sind,
- b)
- Datenstichproben in der Testphase gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 und unter Verwendung der elektronischen Standardformate gemäß der genannten Durchführungsverordnung sowie unter Anwendung der Grundsätze, die in den von der Agentur angenommenen einschlägigen Handbüchern festgelegt sind.
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