Artikel 6 VO (EU) 2026/255
Wesentliche Änderungen während des Antragsverfahrens
(1) Wenn Antragsteller oder ihre IIP-Kunden oder RRM-Kunden während des Antragsverfahrens wesentliche Änderungen veranlassen, teilen sie der Agentur diese Änderungen spätestens zehn Arbeitstage nach der wesentlichen Änderung mit. In der Mitteilung sind die Änderungen ausführlich zu beschreiben und die entsprechenden Begleitdokumente gemäß Artikel 4 beizufügen, soweit diese geändert wurden.
(2) Erfolgt die Mitteilung gemäß Absatz 1, nachdem die Agentur die in Artikel 10 Absatz 2 genannte Mitteilung übermittelt hat, kann die Agentur die Vollständigkeit des Antrags erneut prüfen.
(3) Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn sie Folgendes betrifft:
- a)
- die Art und Weise, in der die Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen und die Meldung von Datenaufzeichnungen erfolgt,
- b)
- die Informationen, die in den gemäß Artikel 4 vorzulegenden Begleitdokumenten enthalten sind,
- c)
- die Arten von Daten, die auf IIP-Plattformen offengelegt oder der Agentur von IIP und RRM gemeldet werden,
- d)
- die einschlägigen elektronischen Standardformate, in denen unter Buchstabe c genannte Daten gemeldet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.