Artikel 7 VO (EU) 2026/255
Ersuchen um zusätzliche Informationen während des Zulassungsverfahrens
Auf Ersuchen der Agentur legen die Antragsteller während der Prüfung ihres Antrags zusätzliche Informationen vor, wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die Agentur die Vollständigkeit ihres Antrags und die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die Antragsteller bewerten kann.
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