Artikel 8 VO (EU) 2026/255

Antragsverfahren für bereits registrierte IIP und RRM

(1) IIP und RRM, die bereits von der Agentur registriert wurden, beantragen bei der Agentur vor dem 29 April 2028 eine Zulassung gemäß Artikel 10 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 3 bis 7.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten IIP und RRM stellen der Agentur in ihrem Antrag die in den Artikeln 3 bis 7 genannten Informationen zur Verfügung, es sei denn, diese Informationen wurden bereits im Rahmen des Registrierungsverfahrens bereitgestellt.

(3) Die Agentur unterrichtet die in Absatz 1 genannten IIP und RRM, wenn zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die Antragsteller zu bewerten.

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