Artikel 16 VO (EU) 2026/256

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 wird mit Wirkung vom 29 April 2026 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Artikel 3 und Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 sowie der Anhang der genannten Verordnung bis zum 29 Oktober 2027 weiter.

Transaktionen, die auf der Grundlage von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 gemeldet werden, unterliegen nicht den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen. Aktualisierungen solcher Transaktionen, die nach dem Geltungsbeginn vorgenommen werden, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Abweichend von Absatz 1 gelten Artikel 9 Absätze 5 und 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 bis zum 29 April 2028 weiter.

(3) Transaktionen, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem die Meldepflicht gemäß Artikel 4 anwendbar wurde, und zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehen und der Agentur noch nicht gemeldet wurden, werden der Agentur binnen 90 Tagen nach dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem die Meldepflicht anwendbar wird.

Die gemäß Unterabsatz 1 zu meldenden Einzelheiten umfassen ausschließlich Daten, die den bestehenden Aufzeichnungen der Marktteilnehmer entnommen werden können. Sie umfassen mindestens die in Artikel 82 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 und in Artikel 64 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 genannten Daten.

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