Präambel VO (EU) 2026/256
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts(1), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1a, 2 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission(2) sind Bestimmungen über die Meldung von Daten an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur” ), Einzelheiten der zu meldenden Energiegroßhandelsprodukte und Fundamentaldaten sowie geeignete Kanäle für die Datenmeldung, einschließlich des Zeitpunkts und der Frequenz der Datenmeldungen, festgelegt.
- (2)
- In Anbetracht der Entwicklung der Energiemärkte und der Energiekrise wurde die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 im Mai 2024 überarbeitet, um ihren Anwendungsbereich hinsichtlich der Energiegroßhandelsprodukte zu erweitern und eine Reihe zusätzlicher Arten von Transaktionen einzuführen, die der Agentur zu melden sind, um die wirksame Aufsicht der Agentur über die Energiegroßhandelsmärkte zu gewährleisten und weiter zu verbessern und zu stärken. Diesen Änderungen muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 Rechnung tragen.
- (3)
- Ausgehend von der umfassenden Erfahrung der Agentur mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 sind zusätzliche Änderungen erforderlich, um die Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte durch die Verbesserung des Melderahmens zu stärken und den Verwaltungsaufwand durch die Vereinfachung des Meldeverfahrens nach diesem Rahmen zu verringern.
- (4)
- Aufgrund des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
- (5)
- Eine wirksame Aufsicht über die Energiegroßhandelsmärkte setzt eine regelmäßige Überwachung der Einzelheiten von Transaktionen voraus, einschließlich Handelsaufträgen sowie Daten über die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, die Kapazität und Auslastung von Erzeugungs-/Förder-, Speicher-, Verbrauchs- und Übertragungs-/Fernleitungsanlagen in den Bereichen Strom, Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas (LNG), und Wasserstoff.
- (6)
- Nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Agentur zur Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte in der Union verpflichtet. Damit die Agentur diese Aufgabe erfüllen kann, sollten ihr die relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden.
- (7)
- Die Marktteilnehmer sollten der Agentur fortlaufend Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport oder der Speicherung von Strom und Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Transport von Erdgas, einschließlich LNG, melden.
- (8)
- Da die Speicherung auf den Erdgasmärkten anders funktioniert als auf den Strommärkten, sollten gesonderte Bestimmungen für Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas, einschließlich LNG, festgelegt werden, während Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Speicherung von Strom genauso behandelt werden sollten wie Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom. Alle Bestimmungen für Stromliefertransaktionen sollten daher auch für die Stromspeicherung gelten.
- (9)
- Um die Meldepflichten der Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten, sollten der Agentur bestimmte Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten periodisch gemeldet werden. Insbesondere sollten solche periodischen Meldepflichten für außerbörslich abgeschlossene Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas, einschließlich LNG, für Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Speicherung von Strom oder der Lieferung von Erdgas, einschließlich LNG, an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen, für Transaktionen im Zusammenhang mit Kapazitätsmechanismen sowie für Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen gelten. Ebenso sollten Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit Wasserstoff der periodischen Meldepflicht unterliegen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Wasserstoffmarkt noch in einem frühen Stadium befindet, sollten die Meldepflichten für Wasserstoff erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten und es sollten Ausnahmen für geografisch begrenzte und kleine Produktionseinheiten sowie für die Lieferung an bestimmte einzelne Verbrauchseinheiten mit geringem Verbrauch vorgesehen werden.
- (10)
- Um die Meldepflichten der Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten, sollten außerbörsliche Transaktionen, die zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe durchgeführt werden und den Verkauf der Erzeugungsleistung kleiner Anlagen oder vorgelagerte Rohrleitungsnetze betreffen, Handelsaufträge, die über sprachgesteuerte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Bildschirmen erscheinen, marktbasierte Mechanismen für Redispatch und alle Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas, einschließlich LNG, die nicht unter den Rahmen für die fortlaufende oder periodische Meldung fallen, Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen für Gas, die nicht bereits unter den Rahmen für die fortlaufende Meldung fallen, sowie Einzelheiten von Zuweisungen von Primärkapazitäten, für die keine Gebote abgegeben wurden und für die keine Kapazität im Rahmen des Zuweisungsverfahrens zugewiesen wurde, der Agentur nur auf deren begründete Anforderung hin gemeldet werden. Bei solchen Transaktionen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass sie sich auf die Energiegroßhandelspreise auswirken oder per se zu Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten führen.
- (11)
- Organisierte Marktplätze haben der Agentur auf Anforderung unverzüglich Zugang zum Orderbuch zu gewähren, damit die Agentur den Handel auf den Energiegroßhandelsmärkten überwachen kann. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten solche Anforderungen immer begründet werden, z. B. wenn der Verdacht besteht, dass ein bestimmtes Verhalten einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 darstellen könnte, und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
- (12)
- Als Teil der Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu melden sind, haben die Marktteilnehmer der Agentur nach Produkt aufgeschlüsselte Informationen über ihre Risikopositionen, einschließlich außerbörslicher Transaktionen, zu übermitteln. Auch wenn Informationen über die Risikopositionen der Marktteilnehmer von der Agentur nicht zur Bewertung ihrer Absicherungsstrategien verwendet werden sollten, sollten sie zusammen mit den übrigen Daten, die die Agentur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erhält, analysiert werden, um potenzielle Fälle von Marktmissbrauch aufzudecken oder den Verdacht auf einen solchen Missbrauch zu entkräften. Die zu meldenden Informationen sollten Positionen der Marktteilnehmer umfassen, die sich aus dem Handel mit Energiegroßhandelsprodukten ergeben, sowie — auf Ersuchen der Agentur und für die Zwecke der Ermittlung von Risikopositionen — Informationen über ihre prognostizierten Mengen an erzeugtem Strom oder Erdgas, einschließlich LNG, und Informationen über ihre prognostizierten Mengen an verbrauchtem Strom oder Erdgas, einschließlich LNG, auf der Grundlage der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge. Die Informationen sollten für Positionen in Transaktionen zur physischen Lieferung oder zum Barausgleich innerhalb von 18 Monaten für jeden Monat in den 18 Monaten nach dem letzten Tag des jeweiligen Meldezeitraums übermittelt werden. In Anbetracht des zukunftsgerichteten Charakters dieser Verpflichtung sollte keine Meldung von Spotmarktdaten für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich erforderlich sein. Die in die Meldung einbezogenen Positionen sollten nur einmal am letzten Tag des Meldezeitraums berechnet werden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sollte die Meldepflicht nicht für diejenigen Marktteilnehmer gelten, die einen bestimmten Schwellenwert in Bezug auf die für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten relevanten Energiemengen nicht erreichen. Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die Erdgas oder Strom ausschließlich für den technischen oder betrieblichen Bedarf des von ihnen betriebenen Netzes beziehen, sollten Informationen über ihre Risikopositionen nur auf Anforderung durch die Agentur melden.
- (13)
- Aufzeichnungen von Energiegroßhandelsmarkttransaktionen einschließlich Handelsaufträgen sind der Agentur über registrierte Meldemechanismen zu melden. Demnach sind alle von einem organisierten Marktplatz gemeldeten Daten (für auf dem betreffenden Marktplatz abgeschlossene Transaktionen) sowie alle von den Marktteilnehmern gemeldeten Daten (für außerbörslich abgeschlossene Transaktionen) der Agentur über registrierte Meldemechanismen zu melden. Um die Wirksamkeit des Meldeverfahrens zu gewährleisten, sollte die Agentur eine Liste der organisierten Marktplätze erstellen und auf dem neuesten Stand halten.
- (14)
- In Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, in dem festgelegt ist, welche Stellen Informationen über Energiegroßhandelstransaktionen bereitstellen müssen, wird zwischen organisierten Marktplätzen und Systemen zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen unterschieden. Ein System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen erleichtert den Abschluss von Transaktionen, indem es die Zusammenführung von Handelsaufträgen für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten ermöglicht. Einige System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen erleichtern die Zusammenführung von Handelsaufträgen, die über verschiedene organisierte Marktplätze erteilt werden, einschließlich der sogenannten systemgenerierten Handelsaufträge. Die mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission(3) eingeführte einheitliche Intraday-Marktkopplung (Single Intraday Coupling, SIDC) ist zum Beispiel ein System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, das zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbindet. Obwohl Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, die zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbinden, nicht als organisierte Marktplätze zu betrachten sind, generieren sie doch Informationen, die von den organisierten Marktplätzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gemeldet werden sollten und die für eine wirksame Marktüberwachung erforderlich sind. Im Falle der SIDC beispielsweise optimiert ein Algorithmus für das System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen die Zuweisung grenzüberschreitender Kapazitäten, indem alle Aufträge aggregiert werden, die von den Marktteilnehmern über die einzelnen nominierten Strommarktbetreiber, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als organisierte Marktplätze gelten, übermittelt werden; dabei werden die sich durch die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität ergebenden Beschränkungen berücksichtigt. Durch diesen Algorithmus erleichtert das SIDC-System die Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen zwischen mehreren nominierten Strommarktbetreibern. Die einzelnen organisierten Marktplätze verfügen nicht immer über die zusätzlichen Informationen, die im Rahmen dieser Zusammenführung generiert werden. Damit die organisierten Marktplätze ihren Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nachkommen können, sollten daher im besonderen Fall eines Systems zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, das zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbindet, diese zusätzlichen Informationen, die auf der Ebene des Systems generiert werden, der Agentur entweder vom Betreiber des Systems auf Verlangen und im Namen der organisierten Marktplätze oder von den betreffenden organisierten Marktplätzen gemeldet werden, sofern ihnen die angeforderten Informationen vom Betreiber des Systems zur Verfügung gestellt werden. Die auf der Ebene der Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen angeforderten Informationen sollten jedoch nicht mehr Informationen zu Transaktionen enthalten als in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorgesehen. Sobald die Informationen angefordert werden, sollten sie der Agentur fortlaufend gemeldet werden.
- (15)
- Eine Doppelmeldung liegt vor, wenn ein und derselbe Datensatz zu einer bestimmten Transaktion unter verschiedenen Rechtsrahmen gemeldet wird. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollte die Agentur Einzelheiten zu Derivaten von Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport oder der Speicherung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas, die gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften der EU an Transaktionsregister oder Finanzaufsichtsbehörden übermittelt wurden, von diesen Quellen beziehen. Dessen ungeachtet sollten auch organisierte Marktplätze oder Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, die die Einzelheiten solcher Derivate gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften gemeldet haben, dieselben Informationen mit deren Zustimmung der Agentur melden können.
- (16)
- Ein effizientes Meldesystem und eine wirksame gezielte Überwachung erfordern eine Unterscheidung zwischen Standard- und Nicht-Standardverträgen, die der Handelstätigkeit der Marktteilnehmern zugrunde liegen. Da die Preise von Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen auch als Referenzpreise für den Handel auf der Grundlage von Nicht-Standardverträgen dienen, sollte die Agentur fortlaufend und spätestens zwei Arbeitstage nach Abschluss des Handelsgeschäfts, der Erteilung des Handelsauftrags bzw. dem Eintritt des betreffenden Lebenszyklusereignisses Informationen über Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen erhalten. Einzelheiten von Transaktionen, die sich auf Nicht-Standardverträge beziehen, sollten spätestens zehn Arbeitstage nach dem Abschluss, der Änderung oder der Beendigung des Handelsgeschäfts gemeldet werden. LNG-Marktdaten sollten der Agentur so echtzeitnah wie technisch möglich übermittelt werden.
- (17)
- Zudem haben die Marktteilnehmer der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Daten über die Verfügbarkeit und Auslastung von Energieerzeugungs- und Transportinfrastruktur, einschließlich LNG- und Speicheranlagen, sowie Daten über die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen zu melden. Um den Aufwand bei der Meldung für die Marktteilnehmer zu verringern und dafür zu sorgen, dass bestehende Datenquellen möglichst gut genutzt werden, sollten sich an der Meldung die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber ( „ENTSO Strom” ), der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber ( „ENTSO Gas” ), LNG-Anlagenbetreiber und Erdgasspeicheranlagenbetreiber beteiligen. An der Meldung sollten sich gegebenenfalls auch Verteilernetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortliche beteiligen. Abhängig von der Bedeutung und Verfügbarkeit der Daten können die Meldungen mit unterschiedlicher Frequenz erfolgen. Da diese Informationen in erster Linie aus bestehenden Quellen erhoben werden, sollten die Fristen für die Meldung den in der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission(4) und in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegten Fristen entsprechen, um eine zeitnahe Meldung zu gewährleisten und gleichzeitig den Aufwand für die meldenden Parteien zu begrenzen; die Informationen sind zu melden, sobald sie auf den einschlägigen EU-weiten Transparenzplattformen verfügbar sind oder innerhalb von zwei Tagen, nachdem die Informationen den oben genannten einschlägigen Betreibern zur Verfügung gestellt wurden. Im Rahmen der Meldepflichten sollte die Verpflichtung der Agentur gewahrt bleiben, sensible Geschäftsdaten nicht öffentlich zur Verfügung zu stellen und nur solche Informationen zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass eine Veröffentlichung oder Bereitstellung eine Wettbewerbsverzerrung auf den Energiegroßhandelsmärkten nach sich zieht.
- (18)
- Die meldenden Parteien müssen genau verstehen, welche Einzelheiten der Informationen sie melden müssen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur den Inhalt der zu meldenden Informationen in einem Nutzerhandbuch erläutern. Zudem sollte die Agentur sicherstellen, dass die Informationen in elektronischen Formaten übermittelt werden, die für die meldenden Parteien leicht zugänglich sind.
- (19)
- Um einen kontinuierlichen und sicheren Transfer vollständiger Datensätze sicherzustellen, sollte jede meldende Partei die Verantwortung für die unter ihrer Kontrolle befindlichen Informationen tragen, auch für die Authentifizierung von Datenquellen, die Überprüfung von Daten auf Korrektheit und Vollständigkeit und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Marktteilnehmer und organisierte Marktplätze sollten über Verfahren verfügen, die die Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität der über registrierte Meldemechanismen übermittelten Daten gewährleisten.
- (20)
- Die Agentur sollte von den Marktteilnehmern und meldenden Parteien zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen hinsichtlich der gemeldeten Daten anfordern können, damit sie ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen kann. In diesem Zusammenhang sollte die Agentur Zugang zu den von den Marktteilnehmern abgeschlossenen ursprünglichen bilateralen Transaktionen verlangen können, um zu überprüfen, ob die Daten korrekt gemeldet wurden, und um zusätzliche relevante Informationen zu prüfen, die in der ursprünglichen Datenmeldung nicht enthalten waren.
- (21)
- Um den meldenden Parteien Zeit zu geben, sich auf die in dieser Verordnung festgelegten neuen Meldepflichten vorzubereiten, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen aufgeschoben werden. Art und Quelle der zu meldenden Daten können Einfluss auf den Ressourcen- und Zeitaufwand der meldenden Parteien bei der Vorbereitung der Datenübermittlung haben. Um zu gewährleisten, dass eine effiziente Meldung so bald wie möglich erfolgen kann, sollte der Geltungsbeginn für jede neue Verpflichtung gesondert festgelegt werden, und zwar auf der Grundlage der zugrunde liegenden Verfahren, die von den meldenden Parteien zu beachten sind. Die Meldung von Risikopositionen sollte Vorrang haben, gefolgt von der Meldung von LNG-Marktdaten und schließlich von den übrigen neuen Meldepflichten, z. B. Daten zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, periodisch zu meldende Transaktionen, Meldungen von Systemen zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen und Meldungen von Plattformen für Insider-Informationen. Eine gestaffelte Anwendung der Datenmeldung erleichtert der Agentur auch die Ressourcenzuweisung zur Vorbereitung der Entgegennahme von Informationen. In der Zwischenzeit sollte die Meldung von Daten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 so lange fortgesetzt werden, bis die entsprechenden neuen Bestimmungen anwendbar werden, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
- (22)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) angehört.
- (23)
- Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Gemäß dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten sollten von der Agentur entsprechend den in den Aufbewahrungsregeln der Agentur festgelegten Aufbewahrungsfristen und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 aufbewahrt werden.
- (24)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1227/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1348/oj).
- (3)
Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/543/oj).
- (5)
Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (
ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj ).- (6)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
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