Artikel 1 VO (EU) 2026/256

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Bestimmungen über die Bereitstellung von Daten an die Agentur festgelegt. Sie enthält Einzelheiten der zu meldenden LNG-Marktdaten, Informationen über den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten und Fundamentaldaten. Darüber hinaus werden geeignete Kanäle für die Datenmeldung sowie der Zeitpunkt und die Frequenz der Datenmeldungen festgelegt.

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