Artikel 2 VO (EU) 2026/256
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (1)
- „Fundamentaldaten” bezeichnet Informationen, die die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder die Kapazität und Nutzung von LNG-Anlagen betreffen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit solcher Anlagen;
- (2)
- „Standardvertrag” bezeichnet einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Marktplatz zugelassen ist;
- (3)
- „Nicht-Standardvertrag” bezeichnet einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das nicht zum Handel an einem organisierten Marktplatz zugelassen ist;
- (4)
- „Gruppe” bezeichnet eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- (5)
- „gruppeninterne Transaktion” bezeichnet eine Transaktion im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind;
- (6)
- „außerbörslich” (over-the-counter, OTC) bezeichnet jede außerhalb eines organisierten Marktplatzes durchgeführte Transaktion;
- (7)
-
„Nominierung” bezeichnet
- a)
- bei Strom: die Unterrichtung des/der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber(s) über die Nutzung zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physischer Übertragungsrechte und dessen Gegenpartei,
- b)
- bei Erdgas: die vorherige Meldung des tatsächlichen Flusses, den der Netznutzer in das Netz einspeisen oder aus dem Netz entnehmen möchte, durch den Netznutzer an den Fernleitungsnetzbetreiber;
- (8)
- „Regelenergie” bezeichnet die von den Übertragungsnetzbetreibern bzw. Fernleitungsnetzbetreibern für den Ausgleich eingesetzte Energie;
- (9)
- „Regelleistung” bezeichnet das Volumen der Kapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelenergiedienstleister verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelenergievolumen an den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber abzugeben;
- (10)
-
„Regelenergieleistung” bezeichnet
- a)
- bei Strom: einen für einen Übertragungsnetzbetreiber erbrachten Dienst, der in der Bereitstellung von Regelleistung oder Regelenergie oder beidem besteht,
- b)
- bei Erdgas: einen für einen Fernleitungsnetzbetreiber erbrachten Dienst, der darin besteht, kurzfristige Schwankungen des Erdgasbedarfs oder des Erdgasangebots auszugleichen;
- (11)
- „Verbrauchseinheit” bezeichnet eine Ressource, die Strom, Erdgas oder Wasserstoff für die eigene Nutzung erhält;
- (12)
- „Produktionseinheit” bezeichnet eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einem Zusammenschluss mehrerer Erzeugungseinheiten besteht;
- (13)
- „Bilanzkreisverantwortliche” hat die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegte Bedeutung;
- (14)
- „Transaktion” bezeichnet ein Handelsgeschäft, einen Handelsauftrag — unabhängig davon, ob erfolgreich oder nicht erfolgreich — oder einen bilateralen Vertrag und seine Erfüllung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, einschließlich jedes Lebenszyklusereignisses dieser Handelsgeschäfte, Handelsaufträge oder bilateralen Verträge;
- (15)
- „Lebenszyklusereignis” bezeichnet eine Änderung, Stornierung, Korrektur, vorzeitige Beendigung oder gegebenenfalls Ausführung eines Handelsgeschäfts, eines Handelsauftrags — unabhängig davon, ob erfolgreich oder nicht erfolgreich — oder eines bilateralen Vertrags im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten;
- (16)
- „System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen” bezeichnet ein System, das die Zusammenführung von Aufträgen zum Handel mit Energiegroßhandelsprodukten erleichtert und bei dem der Abschluss der Transaktion außerhalb des Systems zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen erfolgt;
- (17)
-
„Speicheranlage” bezeichnet
- a)
- bei Strom: eine Energiespeicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- b)
- bei Erdgas: eine Erdgasspeicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- (18)
- „Einspeise-/Ausspeisesystem” bezeichnet ein Einspeise-/Ausspeisesystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
- (19)
- „Kapazitätsmechanismus” bezeichnet einen Kapazitätsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/943;
- (20)
- „erneuerbarer Wasserstoff” bezeichnet Wasserstoff, der als Biogas im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) gilt, und Wasserstoff, der als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der genannten Richtlinie gilt;
- (21)
- „kohlenstoffarmer Wasserstoff” bezeichnet kohlenstoffarmen Wasserstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
- (22)
- „Redispatch” bezeichnet einen Redispatch im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/943;
- (23)
- „Differenzverträge” bezeichnet Differenzverträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 76 der Verordnung (EU) 2019/943.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
- (2)
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj).
- (3)
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).
- (4)
Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (
ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj ).- (5)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
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