Artikel 6 VO (EU) 2026/261
Wirksame Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Zollbehörden und gegebenenfalls die zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) sowie die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) stellen – erforderlichenfalls unter umfassender Nutzung ihrer Durchsetzungsbefugnisse – die wirksame Überwachung der Bestimmungen des Kapitels II sicher und arbeiten eng mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, den Behörden anderer Mitgliedstaaten, den Behörden der Union und der Kommission zusammen.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse richten die Genehmigungsbehörden und die Zollbehörden Augenmerk auf die Durchsetzung an Kopplungspunkten, LNG-Anlagen oder Versandpipelines, an denen das Risiko einer Umgehung hoch ist, beispielsweise wenn Einfuhren aus Drittstaaten ankommen, die auch mit Erdgas handeln, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, oder die Erdgas aus Erzeugungsanlagen ausführen, die teilweise im Eigentum von Unternehmen aus der Russischen Föderation stehen. Die Behörden nutzen den Mechanismus zur Zusammenarbeit nach Artikel 7 und passen ihre Prioritäten bei der Durchsetzung an, wenn dies erforderlich ist, um potenzielle Umgehungspraktiken, die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung festgestellt werden, anzugehen. Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtmengen an über Drittländer eingeführtem Erdgas, um potenzielle Risiken einer Umgehung der Artikel 3 und 4 zu bewerten.
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