Artikel 5 VO (EU) 2026/261
Vorherige Genehmigung von Einfuhren und Übermittlung relevanter Informationen
(1) Wird eine vorübergehende Ausnahme nach Artikel 4 beantragt, so ist für diese Einfuhren eine vorherige Genehmigung erforderlich. Den Genehmigungsbehörden sind alle Informationen vorzulegen, die nötig sind, um zu beurteilen, ob die Bedingungen nach Artikel 4 erfüllt sind.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen mindestens Folgendes umfassen:
- a)
- das Datum des Abschlusses des Gasliefervertrags;
- b)
- die Laufzeit des Gasliefervertrags;
- c)
- die vertraglich vereinbarten Mengen, einschließlich aller Flexibilitätsrechte zur Abweichung nach oben oder unten;
- d)
- die Identität der Parteien des Gasliefervertrags, einschließlich – bei in der EU registrierten Parteien – der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
- e)
- bei LNG-Einfuhren den Ort der Verflüssigung und den Erstverladehafen;
- f)
- bei Mischungen Unterlagen, die die in der Mischung enthaltenen Erdgasmengen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, und Erdgasmengen, die aus verschiedenen Ursprungsländern kommen, sowie Informationen, in denen das Mischverfahren dargelegt ist, bereitstellen;
- g)
- die Lieferorte, einschließlich möglicher Flexibilitätsregelungen in Bezug auf die Lieferorte, und
- h)
- jede Änderung des Gasliefervertrags unter Angabe des Inhalts und des Datums der Änderung, mit Ausnahme von Änderungen, die sich ausschließlich auf den Gaspreis beziehen.
Wird eine vorübergehende Ausnahme nach Artikel 4 beantragt und wurde der Erdgaspreis am 17. Juni 2025 oder später geändert, so umfassen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen Informationen über die Preisänderung.
Die Informationen nach Absatz 1 sind der Genehmigungsbehörde spätestens einen Monat vor dem Eingang des Erdgases in das Zollgebiet der Union zu übermitteln. Dieselbe Frist gilt für Mischungen, die Erdgas enthalten, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird.
(3) Für Erdgaseinfuhren, bei denen das Land der Erzeugung nicht die Russische Föderation ist, ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, es sei denn, diese Einfuhren fallen unter Absatz 4. Den Genehmigungsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem das Erdgas zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, sind spätestens fünf Arbeitstage vor dem Eingang in das Zollgebiet der Union alle Informationen vorzulegen, die zur Ermittlung des Landes der Erzeugung dieses Erdgases erforderlich sind.
(4) Eine Ausnahme von der vorherigen Genehmigung nach Absatz 3 gilt, wenn Erdgas aus einem Land eingeführt wird, das Erdgas erzeugt und im Jahr 2024 mehr als 5 Mrd. m3 Erdgas in die Union ausgeführt hat und
- a)
- die Einfuhr von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, verboten hat oder andere restriktive Maßnahmen in Bezug auf solches Gas anwendet; oder
- b)
- über keine Gasinfrastruktur verfügt, die ihm die Einfuhr von LNG oder Pipeline-Gas ermöglicht.
Spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erstellt die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses eine Liste der Länder, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen.
Die Kommission überwacht, ob die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen weiterhin erfüllt sind und aktualisiert die Liste entsprechend unverzüglich auf der Grundlage der Informationen, die von den Genehmigungsbehörden oder, falls zutreffend, den Zollbehörden sowie von Einrichtungen der Union nach Artikel 7 Absatz 2 bereitgestellt werden.
Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsbeschlusses die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahme von der vorherigen Genehmigung widerrufen, wenn von den Genehmigungsbehörden oder, falls zutreffend, den Zollbehörden ein oder mehrere Fälle von Umgehung der Verbote nach Artikel 3 durch Ausführer aus einem Land nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgestellt werden, oder wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass Behörden aus ausführenden Ländern nicht angemessen gegen Umgehungspraktiken vorgehen.
(5) Genehmigungsbehörden, Zollbehörden und andere an der Überwachung nach den Artikeln 6 und 7 beteiligte Behörden können detailliertere Informationen anfordern, wenn sie der Auffassung sind, dass die im Rahmen des Verfahrens zur vorherigen Genehmigung übermittelten Informationen nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die Genehmigung erteilt werden soll. Sie können sich auch auf Informationen aus anderen Quellen stützen. Die Genehmigungsbehörden können insbesondere die Vorlage des vollständigen Wortlauts bestimmter Klauseln des Gasliefervertrags oder des gesamten Wortlauts des Gasliefervertrags, ausgenommen Preisinformationen, verlangen, insbesondere, wenn bestimmte Vertragsbestimmungen miteinander verknüpft sind oder die vollständige Kenntnis der Formulierung der Vertragsbestimmungen für die Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist.
Sind die vorgelegten Informationen nicht schlüssig, können die Zollbehörden die Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr verweigern.
Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden und, falls zutreffend, den Zollbehörden Leitlinien zu weiteren Einzelheiten in Bezug auf das Verfahren zur vorherigen Genehmigung und die geeigneten Arten von Dokumenten und Nachweisen, die vorzulegen sind.
(6) Die Genehmigungsbehörden und die Zollbehörden, prüfen die vorgelegten Nachweise, aus denen das Land der Erzeugung hervorgeht, und fordern gegebenenfalls weitere Informationen an, die unter anderem Unterlagen für die vorgelagerte Lieferung und die Satellitenverfolgung von LNG-Ladungen oder Tracking-Informationen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs umfassen können.
(7) Bei Erdgas, das über Grenzen oder Verbindungsleitungen oder Kopplungspunkte zwischen der Union und der Russischen Föderation oder Belarus oder über Pipelines, die die Russische Föderation mit der Union verbinden und durch Drittländer verlaufen, wobei sie zwischen der Russischen Föderation und der Union keine Einspeisepunkte aufweisen, in die Union eingeführt werden soll, wird davon ausgegangen, dass es direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird .
(8) Bei Erdgas, das über den Kopplungspunkt Strandzha 1 in die Union eingeführt werden soll, wird davon ausgegangen, dass es direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, es sei denn, den Genehmigungsbehörden werden spätestens sieben Arbeitstage vor Eingang dieses Gases in das Zollgebiet der Union eindeutige Nachweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das Land der Erzeugung des Erdgases nicht die Russische Föderation ist.
(9) Führen Änderungen in Bezug auf die Gasinfrastruktur oder die Handelsströme zu einer Situation, in der andere Kopplungspunkte als Strandzha 1 die Union mit Pipelinesystemen verbinden, durch die erhebliche Mengen an Erdgas befördert wird, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, so gilt Absatz 8 entsprechend für Erdgas, das über diese Kopplungspunkte eingeführt werden soll. Die Kommission bestimmt die relevanten Koppelungspunkte im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission.
(10) Wird Erdgas im Rahmen des Versandverfahrens gemäß dem Zollkodex der Union durch die Union von Drittland zu Drittland befördert, einschließlich zum Zweck der Speicherung entsprechend der Zolllagerregelung, sind die Genehmigungsbehörden und , falls zutreffend, die Zollbehörden spätestens fünf Arbeitstage vor dem geplanten Versand über Folgendes zu informieren:
- a)
- das Land der Erzeugung des im Rahmen eines Versandverfahrens zu transportierenden Erdgases, es sei denn, diese Informationen liegen nicht vor;
- b)
- den geplanten und den tatsächlichen Zeitplan für die Nominierung unter Angabe der Menge, des Zeitfensters und der Ein- und Ausspeisepunkte des Gases im Versand, mit täglicher Granularität wo anwendbar;
- c)
- die Mengen und Lieferorte in den Gaslieferverträgen; und
- d)
- gegebenenfalls den Vertrag zwischen dem Verkäufer, dem Käufer beziehungsweise jedem zwischengeschalteten Unternehmen und den einschlägigen Fernleitungsnetzbetreibern in der Union.
Die Genehmigungsbehörden überprüfen, ob die Daten übereinstimmen und, falls zutreffend, leiten die erhaltenen Informationen unverzüglich an die Zollbehörden weiter.
(11) Lagern Betreiber im Hoheitsgebiet der Union Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung, eines „Versandverfahrens” oder eines Zolllagerverfahrens nach dem Zollkodex der Union, müssen die Mitgliedstaaten über die entsprechenden Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen verfügen, um zu gewährleisten, dass die Nutzung von Speicheranlagen in der Union durch Drittländer kein Risiko für die nationale oder regionale Versorgungssicherheit oder für die Erfüllung der Speicherverpflichtungen nach den Artikeln 6a bis 6d der Verordnung (EU) 2017/1938 darstellt und der Kommission relevante Informationen bereitstellen.
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