Artikel 4 VO (EU) 2026/261
Vorübergehende Ausnahmen für bestehende Lieferverträge
(1) Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 17. Juni 2026, und das Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 gilt ab dem 25. April 2026, für Fälle, in denen gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht geänderten kurzfristigen Liefervertrags erfolgen, es sei denn, die Änderung fällt unter Absatz 5 dieses Artikels.
(2) Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gilt ab dem 30. September 2027 für Fälle, in denen gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht geänderten langfristigen Liefervertrags erfolgen, es sei denn, die Änderung fällt unter Absatz 5 dieses Artikels.
Stellt die Kommission ein Risiko fest, dass ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel für 2027 für die unterirdischen Gasspeicheranlagen nach Artikel 6a der Verordnung (EU) 2017/1938 möglicherweise nicht erreicht, wobei die Umstände für das Risiko, das Ziel zu verfehlen, zu berücksichtigen sind, so bestätigt sie dieses Risiko im Wege eines Durchführungsbeschlusses spätestens am 15. September 2027.
Erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes, so gilt das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung erst ab dem 1. November 2027 in diesem Mitgliedstaat, wenn den Genehmigungsbehörden nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines langfristigen Liefervertrags gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfolgen. Die Kommission informiert das Europäische Parlament, den Rat und die mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Koordinierungsgruppe „Erdgas” unverzüglich über ihren Durchführungsbeschluss.
(3) Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2027 für Fälle, in denen gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht geänderten langfristigen Liefervertrags erfolgen, es sei denn, die Änderung fällt unter Absatz 5 dieses Artikels.
(4) Das Verbot nach Artikel 3 gilt ab dem 30. September 2027 oder, sofern die Kommission eine Durchführungsbeschluss nach Absatz 2 dieses Artikels erlassen hat, ab dem 1. November 2027, wenn gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann,
- a)
- dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines kurzfristigen Liefervertrags mit Lieferung an ein Binnenland erfolgen, der notwendig ist, um den langfristigen Liefervertrag gemäß Buchstabe b zu erfüllen; und
- b)
- dass ein langfristiger Liefervertrag mit Lieferung an ein Binnenland für die Einfuhr Pipeline-Gas besteht, wobei
- i)
- der Vertrag vor dem 17. Juni 2025 geschlossen und danach nicht geändert wurde, es sei denn, die Änderung fällt unter Absatz 5 dieses Artikels;
- ii)
- der Vertrag Lieferungen von Gas betrifft, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird; und
- iii)
- für den Vertrag die Lieferung am ursprünglichen Lieferort an einer Grenze zwischen der Union und einem Drittland nicht mehr erfolgen kann.
(5) Die vorübergehenden Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 gelten auch für bestehende Lieferverträge mit folgenden Änderungen:
- a)
- Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen;
- b)
- Verringerung der Preise und Gebühren;
- c)
- Änderung der Vertraulichkeitsklauseln;
- d)
- Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren;
- e)
- Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien;
- f)
- Übertragung vertraglicher Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen;
- g)
- Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren; oder
- h)
- Änderungen der nationalen Lieferorten im Fall von Binnenländern.
(6) Die gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 getätigten Einfuhren dürfen die vertraglich vereinbarten Mengen nicht übersteigen.
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