Artikel 3 VO (EU) 2026/261
Verbot der Einfuhr von Erdgas aus der Russischen Föderation
(1) Die Einfuhr von Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines (im Folgenden „Pipelinegas” ), das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, wird verboten, es sei denn, eine der vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 4 findet Anwendung.
(2) Die Einfuhr von LNG, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat, direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird oder aus Erdgas in gasförmigem Zustand stammt, das in der Russischen Föderation gewonnen wurde, wird verboten, es sei denn, eine der vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 4 findet Anwendung. Dieses Verbot gilt auch für LNG, das in Mischungen enthalten ist und seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird oder das aus in der Russischen Föderation gefördertem Erdgas in gasförmigem Zustand gewonnen wird.
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