Artikel 2 VO (EU) 2026/261

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Erdgas” Gas im Sinne der Codes 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN);
2.
„LNG” verflüssigtes Erdgas im Sinne des KN-Codes 2711 11 00;
3.
„Erdgas in gasförmigem Zustand” Erdgas im Sinne des KN-Codes 2711 21 00;
4.
„Mischungen” Mischungen aus LNG-Mengen, die aus verschiedenen Ursprungsländern kommen;
5.
„langfristiger Liefervertrag” einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat;
6.
„kurzfristiger Liefervertrag” einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, der eine Laufzeit von höchstens einem Jahr hat;
7.
„Binnenland” ein Land, das vollständig von Land umgeben ist und keinen direkten Zugang zum Meer hat;
8.
„Einfuhr” die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) (im Folgenden „Zollkodex der Union” );
9.
„Einführer” die natürliche oder juristische Person, die in der betreffenden Zollanmeldung der Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 des Zollkodex der Union ist, oder eine natürliche oder juristische Person, einschließlich verbundener Unternehmen, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder Waren anderweitig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
10.
„verbundene Unternehmen” verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**);
11.
„Zollbehörden” Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union;
12.
„Genehmigungsbehörde” die Behörde, die dazu befugt ist, die Genehmigungsanträge gemäß Artikel 5 zu prüfen;
13.
„zuständige Behörde” eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/1938;
14.
„Regulierungsbehörde” eine Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) benannt worden ist;
15.
„Kontrolle” Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
16.
„Kopplungspunkt” einen Kopplungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 63 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
17.
„Verbindungsleitung” eine Verbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
18.
„Einspeisepunkt” einen Einspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 61 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
19.
„Ausspeisepunkt” einen Ausspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 62 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
20.
„Lieferort” den in einem Gasliefervertrag festgelegten physischen oder virtuellen Ort, an dem Erdgas von einem Verkäufer geliefert und von einem Käufer entgegengenommen werden soll;
21.
„vertraglich vereinbarte Mengen” die Mengen Erdgas, zu deren Kauf ein Käufer verpflichtet ist und zu deren Bereitstellung ein Verkäufer verpflichtet ist, wie im ursprünglichen Liefervertrag festgelegt, jedoch ohne die Mengen, die sich aus vertraglichen Bestimmungen ergeben, die eine Änderung gegenüber der Grundmenge vorsehen, etwa Aufrundungsmengen, Teilmengen und zusätzliche Mengen oder sonstige volumetrische Änderungen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen, außer bezahlte Ausgleichsmengen, die vor dem 17. Juni 2025 bezahlt wurden;
22.
„Aufrundungsmengen” die Mengen Erdgas, die zu der vertraglich vereinbarten jährlichen Menge für ein bestimmtes Jahr hinzugefügt werden, damit die letzte Ladung auf eine ganze Ladung aufgerundet werden kann;
23.
„Teilmengen” die Mengen Erdgas, die auf folgende Vertragsjahre übertragen werden, wenn die während eines Jahres gelieferte Menge nach Änderungen entweder größer oder kleiner ist als die vertraglich vereinbarte jährliche Menge; diese Mengen können entweder positiv oder negativ sein;
24.
„zusätzliche Mengen” die Mengen Erdgas, die auf Grundlage von Lieferverträgen und nach Ermessen einer Vertragspartei eines Liefervertrags optional zu der vertraglich vereinbarten jährlichen Menge hinzugefügt werden;
25.
„bezahlte Ausgleichsmengen” die Mengen Erdgas, die ein Käufer gemäß einem langfristigen Liefervertrag berechtigt oder verpflichtet ist, in nachfolgenden Zeiträumen abzunehmen und zu bezahlen, im Einklang mit Mindestabnahmeverpflichtungen und als Ausgleich für Rückstände bei der Abnahme von Mengen, die vertraglich vereinbart, aber in früheren Zeiträumen nicht abgenommen wurden;
26.
„Lieferplan” den zwischen den Parteien eines Gasliefervertrags vereinbarten Zeitplan oder Plan, in dem die in festgelegten Zeitabständen von einem Verkäufer zu liefernden und von einem Käufer entgegenzunehmenden Erdgasmengen angegeben sind, einschließlich des Zeitpunkts, des Orts und der Lieferbedingungen, wie in einem Liefervertrag oder damit zusammenhängenden operativen Verfahren festgelegt;
27.
„Nominierung” eine Nominierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates(****);
28.
„Öl” Rohöl, Erdgaskondensate, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe und Oxigenate sowie sonstige Kohlenwasserstoffe und Ölerzeugnisse, die unter die KN-Codes 2709 und 2710 fallen;
29.
„Land der Erzeugung” das Land, in dem das Erdgas gewonnen wird, unabhängig davon, ob das Erdgas in weiterer Folge in einem anderen Land verflüssigt oder regasifiziert wird; in Fällen, in denen Erdgas, das in anderen Ländern als der Russischen Föderation gewonnen wurde, in der Russischen Föderation verflüssigt oder regasifiziert wird, wird die Russische Föderation als Land der Erzeugung angesehen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(**)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

(***)

Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024; ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).

(****)

Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj).

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