Artikel 9 VO (EU) 2026/261
Nationale Diversifizierungspläne für Erdgas
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan, in dem er die Maßnahmen, Etappenziele und potenziellen Hindernisse für die Diversifizierung seiner Gaslieferungen beschreibt (im Folgenden „nationaler Diversifizierungsplan für Erdgas” ), um alle Einfuhren von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, innerhalb der Fristen nach den Artikeln 3 und 4 einzustellen.
(2) Nationale Diversifizierungspläne für Erdgas müssen alle der folgenden Elemente beinhalten:
- a)
- verfügbare Angaben über die Einfuhrmengen von Erdgas im Rahmen bestehender Lieferverträge, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation in den Mitgliedstaat ausgeführt wird;
- b)
- eine klare Beschreibung der auf nationaler Ebene bestehenden und geplanten Unterstützungsmaßnahmen, mit denen Erdgas ersetzt werden soll, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen, der Etappenziele und eines Zeitplans für die Umsetzung sowie, sofern verfügbar, der vorgesehenen Optionen für alternative Lieferungen und Versorgungswege. Diese Maßnahmen können die Nutzung der mit Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1789 eingerichteten Plattform „AggregateEU” , Unterstützungsmaßnahmen für Diversifizierungsbemühungen von Energieunternehmen, die Zusammenarbeit in regionalen Gruppen wie der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa, das Aufzeigen von Alternativen zu Erdgaseinfuhren durch Elektrifizierung, Energieautarkie, Energieeffizienzmaßnahmen, die Förderung der Erzeugung von Biogas, Biomethan und sauberem Wasserstoff, den Einsatz erneuerbarer Energien, freiwillige Maßnahmen zur Nachfragesenkung oder Möglichkeiten anderer Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Diversifizierung der Versorgung umfassen;
- c)
- die Ermittlung potenzieller technischer, vertraglicher oder regulatorischer Hindernisse für die Ersetzung von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, sowie Optionen zur Überwindung dieser Hindernisse.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. März 2026 ihre nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas unter Verwendung des Musters in Anhang I vor.
(4) Die Kommission erleichtert die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas, soweit angezeigt, unter anderem indem sie bewährte Verfahren und technische Unterstützung bereitstellt. Während des Übergangszeitraums für bestehende Lieferverträge gemäß Artikel 4 dieser Verordnung stimmt sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten bei ihren Diversifizierungsbemühungen ab, um alternative Bezugsquellen zu ermitteln. Neue Lieferungen könnten auch die entgangenen Einnahmen ausgleichen, indem bestehende Infrastruktur genutzt wird, die zuvor für Erdgas im Versand genutzt wurde, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird. Die Mitgliedstaaten erstatten der Koordinierungsgruppe „Gas” regelmäßig Bericht über die bei der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung der nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas erzielten Fortschritte. Auf der Grundlage der nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas bewertet die Kommission die Umsetzung der Einstellung der Einfuhr von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, und erstattet der Koordinierungsgruppe „Gas” gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1938 Bericht über ihre Bewertung.
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