Artikel 10 VO (EU) 2026/261
Nationale Diversifizierungspläne für Öl (Rohöl und Erdölerzeugnisse)
(1) Ein Mitgliedstaat, der Einfuhren von Öl erhält, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, erstellt einen Plan, in dem er Maßnahmen, Etappenziele und potenzielle Hindernisse für die Diversifizierung seiner Ölversorgung beschreibt (im Folgenden „nationaler Diversifizierungsplan für Öl” ), um alle Einfuhren von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, bis Ende 2027 einzustellen.
(2) Nationale Diversifizierungsplane für Öl müssen alle der folgenden Elemente beinhalten:
- a)
- verfügbare Angaben über die Menge der Öleinfuhren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder im Rahmen bestehender Lieferverträge direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt werden;
- b)
- auf nationaler Ebene geplante Maßnahmen für die Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen, der Etappenziele und eines Zeitplans für die Umsetzung sowie Optionen für alternative Lieferungen, Versorgungsrouten und Energiequellen sowie Möglichkeiten anderer Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Diversifizierung der Versorgung;
- c)
- auf nationaler Ebene bestehende und geplante Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich, soweit möglich, Maßnahmen zur Überprüfung von Einfuhren, die möglicherweise neu gekennzeichnet wurden;
- d)
- mögliche Verbote auf nationaler Ebene für Importe von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird;
- e)
- mögliche technische, vertragliche oder regulatorische Hindernisse für die Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, und Optionen zur Überwindung dieser Hindernisse.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2026 ihre nationalen Diversifizierungspläne für Öl unter Verwendung des Musters in Anhang II. Die Kommission veröffentlicht spätestens einen Monat nach Vorlage der Pläne eine nicht vertrauliche Fassung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Pläne.
(4) Die Kommission erleichtert die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas, soweit angezeigt, unter anderem indem sie bewährte Verfahren und technische Unterstützung bereitstellt. Die Kommission unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Diversifizierungspläne für Öl. Die Kommission schätzt die Folgen einer möglichen beschleunigten Beendigung von Öleinfuhren für die von einem vollständigen Wegfall russischer Öllieferungen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten ab. Sie arbeitet aktiv mit den direkt betroffenen sowie mit anderen relevanten Mitgliedstaaten zusammen, um Lösungen im Sinne der Minimierung möglicher in der Abschätzung festgestellter Risiken zu finden. Die Mitgliedstaaten erstatten der mit Artikel 17 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates(*) eingesetzten Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse regelmäßig Bericht über die bei der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung ihrer nationalen Diversifizierungspläne für Öl erzielten Fortschritte.
(5) Wird in einem nationalen Diversifizierungsplan für Öl ein Risiko festgestellt, dass die Einstellung der Einfuhr von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, bis Ende 2027 möglicherweise nicht erreicht wird, gibt die Kommission nach Prüfung des einschlägigen nationalen Diversifizierungsplans und innerhalb von drei Monaten nach dessen Vorlage eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat darüber ab, wie die Einstellung rechtzeitig erreicht werden kann, und veröffentlicht diese Empfehlung. Im Anschluss an diese Empfehlung aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat seinen nationalen Diversifizierungsplan für Öl innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/119/oj).
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