Artikel 11 VO (EU) 2026/261
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
- 33.
- „Abnahmeverpflichtungsklausel” bezeichnet eine vertragliche Bestimmung, wonach der Käufer verpflichtet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die gelieferte Menge abzunehmen oder alternativ eine bestimmte Mindestmenge Gas zu bezahlen, unabhängig davon, ob das Gas tatsächlich entgegengenommen wird;
- 34.
- „Lieferverpflichtungsklausel” bezeichnet eine vertragliche Bestimmung, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, im Falle einer Nichtlieferung von Gas eine Vertragsstrafe zu zahlen.
- 2.
- Artikel 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- c)
- der Kommission und den betreffenden zuständigen Behörden die folgenden Informationen über Gasversorgungsverträge für Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird:
- i)
- die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Informationen;
- ii)
- Angaben zu den zu liefernden und abzunehmenden Mengen, einschließlich möglicher Flexibilitätsregelungen im Rahmen von Abnahmeverpflichtungsklauseln oder Lieferverpflichtungsklauseln;
- iii)
- Lieferpläne (LNG) oder Nominierungen (Pipeline-Gas);
- iv)
- mögliche vertragliche Flexibilitätsregelungen in Bezug auf die vertraglich vereinbarten jährlichen Mengen, einschließlich Ausgleichsmengen;
- v)
- Bedingungen für die Aussetzung oder Beendigung von Gaslieferungen, einschließlich Bestimmungen über höhere Gewalt;
- vi)
- Informationen darüber, welches Recht für den Vertrag maßgebend ist, und das gewählte Schiedsverfahren;
- vii)
- zentrale Elemente anderer kommerzieller Vereinbarungen, die für die Durchführung des Gasliefervertrags relevant sind, mit Ausnahme von Preisinformationen.
- b)
- Folgende Unterabsätze werden angefügt:
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen werden spätestens … 4. März 2026 und für jeden Vertrag in einem disaggregierten Format bereitgestellt, einschließlich der relevanten Textteile im vollständigen Wortlaut, mit Ausnahme von Preisinformationen, insbesondere wenn die vollständige Kenntnis der Formulierung der Vertragsbestimmungen für die Bewertung der Gasversorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung ist oder wenn bestimmte Vertragsbestimmungen miteinander verknüpft sind.
Die Anbieter von LNG-Terminal-Dienstleistungen stellen der Kommission Informationen über Dienstleistungen bereit, die Kunden aus der Russischen Föderation oder von Unternehmen aus der Russischen Föderation kontrollierten Kunden buchen, einschließlich der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, der betroffenen Mengen und der Vertragslaufzeit.
- 3.
- Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Kommission überwacht fortlaufend die Exposition des Energiesystems der Union gegenüber Lieferungen, auch über Drittländer, von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c übermittelt werden.
Die Kommission bewertet die Umsetzung der Einstellung der Einfuhren von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, gemäß der Verordnung (EU) 2026/261 auf nationaler, regionaler und Unionsebene auf der Grundlage der nationalen Diversifizierungspläne für Gas nach Artikel 9 der genannten Verordnung und meldet diese Bewertung der Koordinierungsgruppe „Gas” .
Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 3 veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht mit einem umfassenden Überblick über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Diversifizierungspläne für Gas.
Soweit relevant, kann die Kommission innerhalb von drei Monaten ab der Vorlage eines nationalen Diversifizierungsplans für Gas eine Empfehlung abgeben, in der mögliche Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Diversifizierung der Gasversorgung und einem fristgemäßen Ausstieg aus Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, aufgezeigt werden.
Im Anschluss an diese Empfehlung aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat seinen nationalen Diversifizierungsplan für Gas innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 (
ABl. L, 2026/261, 2.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/261/oj ).
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