Artikel 12 VO (EU) 2026/261
Berufsgeheimnis
(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die für Behörden, die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt sind, arbeiten oder gearbeitet haben, und alle natürlichen oder juristischen Personen, an die die relevanten Behörden ihre Befugnisse delegiert haben, einschließlich der von diesen Behörden unter Vertrag genommenen Prüfer und Sachverständigen.
(3) Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen nicht offengelegt werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.
(4) Alle gemäß dieser Verordnung zwischen den relevanten Behörden oder Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen oder andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sein denn, die relevante Behörde erklärt zum Zeitpunkt der Übermittlung, dass die Weitergabe der Informationen zulässig ist, wenn die Offenlegung aufgrund von Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalem Rechts erforderlich ist, oder wenn die Weitergabe für Gerichtsverfahren erforderlich ist.
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