Artikel 13 VO (EU) 2026/261
Überwachung
(1) Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklung des Energiemarkts der Union, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Abhängigkeiten bei der Gasversorgung oder andere Risiken für die Energieversorgungssicherheit im Zusammenhang mit Energieeinfuhren aus der Russischen Föderation. Bis zum 4. Februar 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Wirksamkeit des Verfahrens zur vorherigen Genehmigung nach Artikel 5. Er enthält auch Informationen über mögliche Probleme bei der Versorgungssicherheit im Zusammenhang mit Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation in die Speicher der Union ausgeführt wird. Darüber hinaus enthält der Bericht auch eine Bewertung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 6 und Artikel 7 Absätze 2 und 5 und enthält, sofern angebracht, Empfehlungen für deren Verbesserung.
(2) Im Falle plötzlicher und bedeutender Entwicklungen, die die Energieversorgungssicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ernsthaft gefährden und nachdem ein Notfall nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen worden ist, kann die Kommission die Anwendung des Kapitels II der vorliegenden Verordnung durch einen Beschluss in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. In einem solchen Fall kann die Kommission auch das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung aussetzen. Der Beschluss der Kommission enthält bestimmte Bedingungen, insbesondere um sicherzustellen, dass eine Aussetzung strikt auf die Abwehr der Bedrohung beschränkt ist. Die Aussetzung wird auf eine Dauer begrenzt, die unbedingt erforderlich ist, um die Zeit zu überbrücken, bis es in ausreichendem Maße Lieferungen aus anderen Ländern als der Russischen Föderation gibt, um den Bedarf der Union zu decken. Sie wird nicht länger gewährt als für jeweils vier Wochen und nur dann verlängert, wenn die Bedingungen des Notfalls nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 weiterhin zutreffen. Ausschließlich kurzfristige Verträge sind im Rahmen einer vorübergehenden Aussetzung nach dem vorliegenden Absatz zulässig. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten und die Koordinierungsgruppe „Gas” über jede solche Aussetzung und legt dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit der Begründung der Aussetzung und etwaiger Verlängerungen vor. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament vor, wenn sie darum ersucht wird.
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