Artikel 5 VO (EU) 2026/266

Rote Koralle

(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die Rote Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer ernten.

(2) Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Erntetätigkeiten der Union geernteten Bestände Roter Koralle den in Anhang II festgesetzten Umfang nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.