Artikel 6 VO (EU) 2026/266
Goldmakrele
(1) Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen pelagischen Fischereitätigkeiten durch Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele (Coryphaena hippurus) durch den Einsatz von FAD im Mittelmeer befischen. Er gilt auch für die Freizeitfischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer.
(2) Die maximale Flottenkapazität der Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Fischereifahrzeugen, kW und Bruttoraumzahl (BRZ), ist unter Anhang III festgesetzt.
(3) Die Höchstzahl der FADs pro Schiff, das Goldmakrele befischen darf, ist unter Anhang III festgesetzt.
(4) Die Höchstfangmengen für Goldmakrele dürfen die in Anhang III festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(5) Die Freizeitfischerei auf Goldmakrele ist vom 15. August bis zum 31. Dezember gestattet, die Höchstzahl der Fänge ist auf 10 kg oder fünf Fische jeder Größe pro Person und Tag begrenzt.
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