Artikel 1 VO (EU) 2026/270

(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol eingeführt, das in der Regel unter der CAS-Nummer 110-63-4 des Chemical Abstracts Service erfasst und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) unter der EG-Nummer 203-786-5 und derzeit in die KN-Codes 29053926 und 29053928 eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika hat.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Ursprungsland Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Volksrepublik China Xinjiang Markor Chemical Industry Co., Ltd. 105,6 88AL
Wanhua Chemical (Sichuan) Co., Ltd 113,7 88AM
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 107,5
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 113,7 8999
Königreich Saudi-Arabien International Diol Company 52,4 88AN
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im Königreich Saudi-Arabien 52,4 8999
Vereinigte Staaten von Amerika Lyondell Chemical Company 135,7 88AO
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 142,5 8999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Kilogramm] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) im betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im jeweiligen betroffenen Land geltende Zollsatz.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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