Präambel VO (EU) 2026/270

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 6. Juni 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von 1,4-Butandiol (im Folgenden „1,4-Butandiol” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ), dem Königreich Saudi-Arabien (im Folgenden „Saudi-Arabien” ) und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA” und zusammen mit China und Saudi-Arabien „betroffene Länder” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 24. April 2025 von INEOS Solvents SA (im Folgenden „Antragsteller” oder „INEOS” ) eingereicht worden war. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für 1,4-Butandiol im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1718 der Kommission(3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
1.3.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der betroffenen Länder, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5)
Qore LLC, ein Hersteller von 1,4-Butandiol in den Vereinigten Staaten, beantragte die Registrierung als interessierte Partei in dem Verfahren, da sich das Verfahren, wie er argumentierte, auf ihn auswirken könnte. Nach Artikel 6 Absatz 7 der Grundverordnung sind interessierte Parteien Unionshersteller, Gewerkschaften, Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und Verbraucherorganisationen sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes. Da Qore keine Ausfuhren in die EU tätigte, erfüllte es nicht die Kriterien einer interessierten Partei im Sinne der Grundverordnung. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen. Qore und die Bundesregierung der Vereinigten Staaten (im Folgenden „US-Regierung” ) brachten vor, dass die Kommission Qore unabhängig von der Ausfuhrtätigkeit als interessierte Partei anerkennen sollte, und argumentierten, dass im Rahmen des WTO-Antidumpingübereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen” ) die Ausfuhrtätigkeit keine Voraussetzung dafür sei, als interessierte Partei angesehen zu werden. Die Kommission wies darauf hin, dass weder das WTO-Antidumpingübereinkommen noch die WTO-Rechtsprechung im Widerspruch zu der Entscheidung der Kommission stehen, Herstellern, die nicht in die Union ausführen, den Status einer interessierten Partei zu verweigern. Nach Artikel 6.11 des Antidumping-Übereinkommens müssen zwei Kategorien von Herstellern in die Definition des Begriffs „interessierte Parteien” im Sinne des Übereinkommens aufgenommen werden: ausländischer Hersteller einer Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist (Artikel 6.11 Buchstabe i Antidumping-Übereinkommen) und Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrstaat (Artikel 6.11 Ziffer ii Antidumping-Übereinkommen). Da Qore LLC ein ausländischer Hersteller einer gleichartigen Ware ist, fällt das Unternehmen in keine der beiden Kategorien. Daher konnte die US-Regierung nicht nachweisen, warum die Kommission Qore nach dem für dieses Verfahren geltenden Recht, d. h. der Grundverordnung, als interessierte Partei anerkennen sollte.
(6)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
1.4.
Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(7)
Lyondell Chemie Nederland B.V. (im Folgenden „LYB” ), Sahara International Petrochemical Co. (im Folgenden „Sipchem” ), Helm AG (im Folgenden „Helm” ), Qore LLC (im Folgenden „Qore” ), die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien (im Folgenden „Regierung Saudi-Arabiens” ) und die US-Regierung gaben Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung ab.
(8)
Zunächst wies die Kommission darauf hin, dass sie den Antrag im Einklang mit Artikel 5 der Grundverordnung geprüft hatte und zu dem Schluss gekommen war, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt waren, d. h., dass genügend Beweise für die Einleitung der Untersuchung vorlagen.
(9)
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss ein Antrag die Informationen enthalten, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen. Die rechtlichen Anforderungen an die Beweise, die für die Einleitung einer Untersuchung gelten ( „genügend” bzw. „ausreichende” Beweise), unterscheiden sich von denen, die für die vorläufige oder endgültige Feststellung des Vorliegens von Dumping, einer Schädigung oder eines ursächlichen Zusammenhangs gelten. Daher können Beweise, die in Quantität oder Qualität nicht ausreichen, um eine vorläufige oder endgültige Feststellung von Dumping, Schädigung oder der Schadensursache zu rechtfertigen, dennoch ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
(10)
Nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung gilt ein Antrag als „vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen” gestellt, wenn er von Unionsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union ausmacht, die ihren Standpunkt zu dem Antrag zum Ausdruck bringen, unabhängig davon, ob dies befürwortend oder ablehnend ist, und wenn er zweitens von Unionsherstellern unterstützt wird, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware entfallen.
(11)
LYB beanstandete die Prüfung der Kommission zum Grad der Unterstützung des Antrags (im Folgenden „Prüfung der Repräsentativität” ). Konkret brachte das Unternehmen vor, dass die Untersuchung nicht in Bezug auf Saudi-Arabien und die USA hätte eingeleitet werden dürfen, da der Antragsteller die Anforderungen an die Repräsentativität nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt habe, denn auf LYB allein entfalle mehr als die Hälfte der Produktion der betroffenen Ware unter denjenigen Unionsherstellern, die ihren Standpunkt zur Untersuchung zum Ausdruck gebracht und einen „neutralen” Standpunkt zur Einleitung der Untersuchung zum Ausdruck gebracht hätten, da es „[keine] Bedenken hinsichtlich der Einfuhren aus Saudi-Arabien und den USA” habe und „die Untersuchung der Einfuhren mit Ursprung in China [befürworte]” .
(12)
Sipchem brachte ferner vor, dass die Untersuchung in Bezug auf Einfuhren von 1,4-Butandiol aus Saudi-Arabien und den USA eingestellt werden sollte. Konkret behauptete Sipchem, dass die Kommission bei ihrer Prüfung der Repräsentativität die folgenden beiden Fehler begangen habe: erstens, dass LYB in Bezug auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol aus Saudi-Arabien und den USA als neutral angesehen wurde, und zweitens, dass der Schluss gezogen wurde, dass der Antrag mit Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Einklang gestanden habe. Daher kam Sipchem zu dem Schluss, dass die Untersuchung in Bezug auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol aus Saudi-Arabien und den USA zu Unrecht eingeleitet worden sei, und forderte die Kommission daher auf, sie außer in Bezug auf China unverzüglich einzustellen.
(13)
Die Regierung Saudi-Arabiens brachte ferner vor, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass im UZ ein erheblicher Teil der Produktion von 1,4-Butandiol in der Union auf ihn entfalle, weshalb er die Anforderung an die Repräsentativität nicht erfülle. Die Regierung Saudi-Arabiens betonte, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, dass im Untersuchungszeitraum 39,1 % der gesamten Unionsproduktion der betroffenen Ware auf ihn entfielen. Daraus folge laut Aussage der Regierung Saudi-Arabiens, dass ohne Nachweise für den Standpunkt der beiden anderen Unionshersteller, d. h. LBY und Novamont, nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Schwellenwert von 50 % für die Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung erreicht worden sei.
(14)
Was die Prüfung der Repräsentativität betrifft, so veröffentlichte die Kommission am 2. Juni 2025 einen Vermerk zum Dossier zur Repräsentativität (im Folgenden „Vermerk zur Repräsentativität” ) zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass auf die den Antrag unterstützenden Unternehmen im Jahr 2024 45 % bis 46 % der gesamten EU-Produktion entfielen, dass sich kein Hersteller, der Einwände erhob, gemeldet hatte und dass ein Hersteller einen neutralen Standpunkt vertrat. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung für die Annahme, dass ein Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde, erfüllt waren. LYB hat ausdrücklich eine neutrale Haltung eingenommen. Deshalb wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.
(15)
Zweitens sollten laut LYB die Einfuhren aus den USA getrennt von den Einfuhren aus Saudi-Arabien und China behandelt werden, da sie angeblich nicht denselben Wettbewerbsbedingungen unterlägen und daher nicht mit den Einfuhren aus den USA kumuliert werden sollten. LYB zufolge wurden i) 1,4-Butandiol-Einfuhren mit Ursprung in den USA ausschließlich von zwei Unionsherstellern getätigt, nämlich LYB selbst und BASF, waren ii) die meisten dieser Einfuhren wahrscheinlich für den Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union bestimmt und wurden iii) die verbleibenden Mengen nicht für den Direktverkauf an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt eingeführt. Sipchem brachte ähnliche Einwände bezüglich der Einfuhren aus Saudi-Arabien vor.
(16)
Die Kommission stellte auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Informationen und Statistiken fest, dass die Voraussetzungen für eine Kumulierung der betroffenen Länder erfüllt waren.
(17)
Die im Antrag angegebenen Dumpingspannen lagen über der Geringfügigkeitsschwelle. Wie aus den verfügbaren amtlichen Einfuhrstatistiken hervorgeht, waren die gedumpten Einfuhren hinsichtlich der Mengen für alle betroffenen Länder nicht unerheblich. Darüber hinaus wurden die Wettbewerbsbedingungen aus folgenden Gründen als ähnlich angesehen:
(18)
Daher wies die Kommission die Vorbringen zurück, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei der Einleitung nicht hätten kumuliert werden dürfen. Darüber hinaus wurden Stellungnahmen zur Kumulierung in Abschnitt 4.3 „Einfuhren aus den betroffenen Ländern” dieser Verordnung behandelt.
(19)
LYB brachte vor, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union unmittelbar durch die Einfuhren von 1,4-Butandiol aus China verursacht worden sei. Folglich sei der Argumentation von LYB zufolge das Preisverhalten des chinesischen Wirtschaftszweigs für 1,4-Butandiol für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich. Infolgedessen blieb dem Wirtschaftszweig der Union nichts anderes übrig, als dem Preisverhalten des chinesischen Wirtschaftszweigs für 1,4-Butandiol zu folgen, um nicht vom Anstieg der chinesischen 1,4-Butandiol-Einfuhren überschwemmt zu werden. Nach Ansicht von LYB fiel der Anstieg der 1,4-Butandiol-Einfuhren aus der VR China im Jahr 2023 zeitlich unmittelbar mit einem gleichzeitigen erheblichen Produktionsrückgang des Wirtschaftszweigs der Union zusammen, der sich 2024, als sich der Wirtschaftszweig der Union zu erholen begann, umkehrte. In Bezug auf den Rückgang der 1,4-Butandiol-Einfuhren aus der VR China brachte LYB vor, dass es sich dabei nicht um eine systematische Änderung der Dumpingpraktiken des chinesischen Wirtschaftszweigs handele, sondern vielmehr um die Entscheidung der BASF, sich von ihren Gemeinschaftsunternehmen in China zu trennen. LYB vertrat insbesondere die Meinung, dass der Rückgang der Einfuhren aus der VR China mit dem relativ stabilen Strom der Einfuhren aus den USA in den Jahren 2023 und 2024 einhergegangen sei, da die BASF zum Ausgleich des Lieferverlusts aus der VR China auf aus den USA eingeführtes 1,4-Butandiol hätte zurückgreifen müssen. LYB betonte jedoch, dass diese Entwicklung künstlich sei, da die BASF die 1,4-Butandiol-Einfuhren aus den USA nur für den Eigenverbrauch verwendet habe.
(20)
Die Kommission bestreitet nicht, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China und das Preisverhalten Chinas zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. Auf der Grundlage des eingereichten Antrags konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass nur die Einfuhren aus der VR China schuld daran waren. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für die Rolle, die die USA und Saudi-Arabien bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union spielten, beispielsweise der starke Anstieg der Einfuhrmengen und Marktanteile in der Union in Verbindung mit den in erheblichem Umfang kontinuierlich sinkenden Preisen der Einfuhren aus den USA und Saudi-Arabien in dem im Antrag zugrunde gelegten Zeitraum. Darüber hinaus konnte die Kommission auf der Grundlage des Antrags Zielpreisunterbietung, Preisunterbietung und Dumping durch die betroffenen Länder feststellen. Schließlich wurden diese Stellungnahmen auch im Rahmen der Beurteilung der Schädigung und der Schadensursache näher geprüft.
(21)
LYB brachte vor, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber den USA dem Unionsinteresse unmittelbar schaden würden, da LYB die 1,4-Butandiol-Lieferungen aus den USA in Anbetracht dessen, dass sie eng mit der EU-Produktion verflochten seien und die BASF für den Eigenbedarf sowie LYB unter außergewöhnlichen Umständen für die Überbrückung von Produktionsengpässen versorgten, als „lebensnotwendig für den Wirtschaftszweig der Union” betrachte. Qore brachte vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber 1,4-Butandiol-Einfuhren aus den USA den nachgelagerten Verwendern in der Union schaden würde. Chimica Organica Industriale Milanese S.p.a. (im Folgenden „COIM” ), ein Verwender der betroffenen Ware in der Union, brachte ähnliche Einwände vor, nämlich dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, da sie i) aufgrund der Kumulierung mit potenziellen Antidumpingzöllen auf Adipinsäure aus China negative Auswirkungen hätte, ii) den nachgelagerten Wirtschaftszweig der Union schädigen, iii) die Verwender in der Union vom Antragsteller abhängig machen und iv) die Position der Verwender in der Union gegenüber Wettbewerbern aus Drittländern beeinträchtigen würde. COIM forderte die Kommission auf, aufgrund des angeblich fehlenden Unionsinteresses die Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen einzustellen.
(22)
Erwägungen zum Unionsinteresse sind für die Einleitung einer Untersuchung irrelevant. Auf diese Vorbringen wurde daher in Abschnitt 7.3 „Interesse der Verwender” dieser Verordnung eingegangen.
(23)
LYB brachte vor, dass die Kommission bei der Ermittlung der Schadensspanne die angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität der 1,4-Butandiol-Einfuhren aus den USA sicherstellen sollte. LYB brachte vor, dass die Kommission die Schadensspanne in Höhe der Preisunterbietungsspanne ermitteln und folglich weder den Ausfuhrpreis von 1,4-Butandiol aus den USA nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung berichtigen noch einen „künstlichen und rein hypothetischen” (4) Ausfuhrpreis an der Grenze der Union rechnerisch ermitteln sollte. Daher kam LYB zu dem Schluss, dass der Preisvergleich anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der EU tatsächlich gezahlten Preises erfolgen sollte.
(24)
Ein Vorbringen dieser Art war für die Einleitung der Untersuchung irrelevant. Es wurde daher zurückgewiesen.
(25)
Qore brachte vor, dass i) der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten habe, ii) der Antragsteller nicht habe nachweisen können, dass die 1,4-Butandiol-Einfuhren aus den USA den Wirtschaftszweig der Union geschädigt hätten und iii) die im Antrag dargelegten Preis- und Mengentrends besser durch interne Entscheidungen des Wirtschaftszweigs der Union selbst, Verschiebungen auf den nachgelagerten Märkten und kostenbedingte Volatilität erklärt werden könnten.
(26)
Qore legte keine Beweise zur Untermauerung seiner Vorbringen vor, die somit unbegründet waren. Darüber hinaus lagen dem Antrag zufolge hinreichende Beweise für eine Schädigung vor, z. B. ein starker Rückgang der Mengen, Marktanteile und Verkaufspreise in Verbindung mit einer erheblichen negativen Rentabilität aufgrund gedumpter Einfuhren. Daher wurden die Vorbringen von Qore zurückgewiesen.
(27)
Die Regierung Saudi-Arabiens brachte vor, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung nicht erfülle, da er keine ausreichenden Beweise für Dumping, Schädigung und den ursächlichen Zusammenhang enthalte.
(28)
Die Prüfung der von den Antragstellern vorgelegten Beweise ergab, dass der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei 1,4-Butandiol auf dem EU-Markt enthielt. Tatsächlich enthielt der Antrag ausreichende Beweise sowohl zu den Normalwerten als auch zu den Ausfuhrpreisen für alle betroffenen Länder und auf dieser Grundlage wurden Dumpingspannen von 87 % für die VR China, 27 % für Saudi-Arabien und 57 % bis 78 % für die Vereinigten Staaten ermittelt. Was die Schädigung und die Schadensursache betrifft, so wurden im Antrag nach den Grundsätzen des Artikels 2 der Grundverordnung Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den im Antrag genannten Ländern geschädigt wurde; so ging beispielsweise ein erheblicher Verlust von Marktanteilen der Union mit einem erheblichen Anstieg des Marktanteils aus den betroffenen Ländern in der Union einher, der im Bezugszeitraum zu kontinuierlich niedrigeren Preisen angeboten wurde. Dies führte dazu, dass die Preise unter den Herstellkosten lagen und die Unionshersteller erhebliche Verluste erlitten. Darüber hinaus wurden im Antrag hinreichende Beweise für Zielpreisunterbietungen und Preisunterbietungen vorgelegt.
(29)
Die US-Regierung brachte vor, dass die Kommission aufgrund dessen, dass sie biobasiertes 1,4-Butandiol zusammen mit fossilem 1,4-Butandiol in die Warendefinition einbezogen habe, einen Fehler begangen habe, da zwischen beiden grundlegende Unterschiede bestünden. Die US-Regierung verwies auf die Stellungnahme von Qore und BASF, die beide die Kommission aufforderten, biobasiertes 1,4-Butandiol aus der Warendefinition dieser Untersuchung auszuklammern. Schließlich brachte die US-Regierung vor, dass biobasiertes 1,4-Butandiol als eine von 1,4-Butandiol getrennte inländische gleichartige Ware untersucht werden sollte. Chimica Organica Industriale Milanese S.p.a. (im Folgenden „COIM” ), ein Verwender der betroffenen Ware in der Union, hob zunächst hervor, dass sich biobasiertes 1,4-Butandiol grundlegend von fossilem 1,4-Butandiol unterscheide. Der Antrag auf Ausklammerung von biobasiertem 1,4-Butandiol aus der Warendefinition wird in Abschnitt 2.4 „Vorbringen zur Warendefinition” dieser Verordnung behandelt.
(30)
Bei der Einleitung der Untersuchung brachte COIM vor, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erleide, da nach deren Vorbringen kein erheblicher Preisunterschied zwischen dem in der Union hergestellten 1,4-Butandiol und dem aus den betroffenen Ländern eingeführten 1,4-Butandiol bestehe. Auf jeden Fall sei eine angebliche Schädigung nicht auf die 1,4-Butandiol-Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückzuführen, sondern ausschließlich auf die steigenden Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.
(31)
Die Kommission nahm die Vorbringen von COIM zur Kenntnis. COIM legte jedoch für keines der von ihr angeführten Einwände Beweise vor. Im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 3 der Grundverordnung wurden im Antrag ausreichende Beweise dafür vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den betrachteten Ländern geschädigt wurde; so ging beispielsweise ein erheblicher Verlust von Marktanteilen der Union mit einem erheblichen Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder in der Union einher, der im Bezugszeitraum zu kontinuierlich niedrigeren Preisen angeboten wurde. Darüber hinaus wurden im Antrag Anscheinsbeweise für eine Zielpreisunterbietung und eine Preisunterbietung vorgelegt. Daher wurden die Vorbringen von COIM zurückgewiesen.
1.5.
Stichprobenverfahren
(32)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(33)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste alle drei Unionshersteller, die sich am Stichprobenverfahren beteiligten. Hierzu zählten:
(34)
Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen über 70 % der Produktions- und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Zu der Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(35)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(36)
Keiner der unabhängigen Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Gewerbliche Verwender/Einführer, die sich in diesem Verfahren als interessierte Parteien meldeten, wurden angewiesen, Fragebögen für Verwender auszufüllen. Angesichts dessen befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(37)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in China und den USA um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Auslandsvertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, die Auslandsvertretung des Königreiches Saudi-Arabien bei der Europäischen Union und die Auslandsvertretung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Europäischen Union, gegebenenfalls weitere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.
(38)
Aus China legten sechs ausführende Hersteller die verlangten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, eine Stichprobe mit zwei ausführenden Herstellern. Ein ausführender Hersteller, Shandong Yuanli Science and Technology Co., Ltd. (im Folgenden „Shandong Yuanli” ), beantragte in einer zusammen mit seiner Antwort auf das Stichprobenverfahren eingereichten Stellungnahme, aufgrund der Besonderheiten des von ihm hergestellten 1,4-Butandiol in die Stichprobe einbezogen zu werden. Die Kommission prüfte den Antrag und die Antwort auf das Stichprobenverfahren und kam zu dem Schluss, dass dies nicht gerechtfertigt war, da bei gemeinsamer Betrachtung mit der Menge der Ausfuhren von Shandong Yuanli in die Union solche Besonderheiten allein die Einbeziehung von Shandong Yuanli in eine Stichprobe nicht rechtfertigen würden, die auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, ausgewählt wurde.
(39)
Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(40)
Aus den USA legten zwei ausführende Hersteller die verlangten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
(41)
Am 23. Juni 2025 unterrichtete die Kommission die beiden ausführenden Hersteller in den USA über ihren Beschluss, keine Stichprobe zu bilden, und räumte ihnen eine Frist von 30 Tagen für die Übermittlung ihrer Fragebogenantworten ein.
1.6.
Individuelle Ermittlung
(42)
Keine ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien oder den USA ersuchten um eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.
1.7.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(43)
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(44)
Die Kommission sandte Fragebogen an die ihr bekannten Unionshersteller, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA und Saudi-Arabien sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender. Dieselben Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online(5) bereitgestellt.
(45)
Am 8. Juli 2025 teilte einer der ausführenden Hersteller in den USA, BASF Corporation (USA), der Kommission mit, dass er den Fragebogen nicht beantworten werde. Die Frist für die Übermittlung der Fragebogenantwort endete am 23. Juli 2025. Am 1. August 2025 teilte die Kommission der BASF Corporation in einem Schreiben ihre Absicht mit, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(46)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.8.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(47)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Untersuchte Ware
(48)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um 1,4-Butandiol, das in der Regel unter der CAS-Nummer 110-63-4 des Chemical Abstracts Service erfasst und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) in die EG-Nummer 203-786-5 und derzeit in die KN-Codes 29053926 und 29053928 eingereiht wird (im Folgenden „untersuchte Ware” ).
(49)
Zu den wichtigsten Herstellungsverfahren von 1,4-Butandiol gehören: i) das Reppe-Verfahren unter Verwendung von Acetylen, ii) das n-Butan/Maleinsäureanhydrid-(MAN-) Verfahren, bei dem Maleinsäureanhydrid in Butandiol oder n-Butan in Maleinsäureanhydrid umgewandelt wird, iii) das Propylenoxid-(PO-)Verfahren, bei dem Propylenoxid zur Bildung von Allylalkohol verwendet wird, iv) das biobasierte Verfahren unter Verwendung von Zuckern, Biomassematerial oder anderen kohlenstoffbasierten Verbindungen.
(50)
1,4-Butandiol wird bei der Herstellung einer breiten Palette nachgelagerter chemischer Produkte verwendet, unter anderem Polybutylenterephthalat (PBT), Polybutylenadipatterephthalat (PBAT), Polyurethan (PU), gesättigtem Polyester (SAT), Tetrahydrofuran (THF), n-Methylpyrrolidon (NMP), thermoplastischem Copolyester (TPC) und Gamma-Butyrolacton (GBL), die letztendlich in einer breiten Palette von Anwendungen eingesetzt werden, unter anderem in der Automobil-, Verteidigungs-, Textil-, Kunststoff-, Elektronik-, Bau-, Batterie-, Pharma- und Kosmetikindustrie.
2.2.
Betroffene Ware
(51)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in China, Saudi-Arabien und den USA, die in der Regel unter der CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 110-63-4 eingereiht und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) unter der EG-Nummer 203-786-5 eingereiht wird und die derzeit unter den KN-Codes 29053926 (im Folgenden „biobasiertes 1,4-Butandiol” ) und 29053928 (im Folgenden „anderes 1,4-Butandiol” oder „fossiles 1,4-Butandiol” ) eingereiht wird.
2.3.
Gleichartige Ware
(52)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(53)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.4.
Vorbringen zur Warendefinition
(54)
BASF, Helm AG, COIM und Qore übermittelten Stellungnahmen, in denen sie beantragten, aus biobasiertem Kohlenstoff gewonnenes 1,4-Butandiol mit einem Massenanteil von 100 %, das unter dem KN-Code 29053926 oder „Biobasiertes 1,4-Butandiol” eingereiht wird, aus der untersuchten Ware und damit aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen auszuklammern. Diese Parteien wiesen auf mehrere Unterschiede zwischen biobasiertem 1,4-Butandiol und fossilem 1,4-Butandiol hin.
(55)
Im Wesentlichen wurden folgende Unterschiede geltend gemacht:
(56)
Bei der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass sich 1,4-Butandiol durch mehrere unterschiedliche Herstellungsverfahren mit unterschiedlicher Verwendung von Rohstoffen auszeichnet, was auch auf biobasiertes 1,4-Butandiol und anderes 1,4-Butandiol zutrifft. So wird biobasiertes 1,4-Butandiol in der Regel unter Einsatz von Zuckergärung, z. B. mit E.-coli-Bakterien, Furfural oder Bernsteinsäure, produziert und kann aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rohstoffe hergestellt werden, darunter Mais, landwirtschaftliche Abfälle, Zuckerrohr oder Weizen. Sonstiges 1,4-Butandiol wird in der Regel in verschiedenen Herstellungsverfahren aus fossilen Werkstoffen hergestellt, z. B. dem Reppe-Verfahren unter Verwendung von Acetylen, dem N-Butan/Maleinsäureanhydrid-Verfahren, bei dem Maleinsäureanhydrid in Butandiol oder n-Butan in Maleinsäureanhydrid umgewandelt wird, oder dem Propylenoxid-Verfahren, bei dem Propylenoxid zur Bildung von Allylalkohol eingesetzt wird. Die Parteien brachten vor, dass sich das Herstellungsverfahren und die unterschiedliche Verwendung von Rohstoffen für biobasiertes 1,4-Butandiol auf die materiellen Eigenschaften, die chemischen Eigenschaften und die beabsichtigte Verwendung von 1,4-Butandiol auswirke und dass die Unterschiede im Herstellungsverfahren von entscheidender Bedeutung seien und zu wesentlichen Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften, der Verbraucherwahrnehmung und der Endverwendung der beiden Waren (biobasiertes 1,4-Butandiol und sonstiges 1,4-Butandiol) führe.
(57)
Die Kommission stellte jedoch fest, dass nach den eigenen Angaben der BASF beide 1,4-Butandiol-Produkte austauschbar sind, da sowohl sonstiges 1,4-Butandiol als auch biobasiertes 1,4-Butandiol chemisch identisch sind (C4H10O2) und dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen, da es sich um farblose, viskose Flüssigkeiten mit mildem Geruch und ohne Unterschied im Gericht handele, obwohl sie sich durch unterschiedliche Herstellungsverfahren oder eine unterschiedliche Verwendung von Rohstoffen auszeichnen. Darüber hinaus brachte INEOS vor, dass 1,4-Butandiol zwar tatsächlich aus unterschiedlichen Rohstoffen und mittels unterschiedlicher Herstellungsverfahren hergestellt werden könne, diese Unterschiede in der Herstellung jedoch keine Auswirkungen auf das Endergebnis der nachgelagerten Ware hätten, was durch die Stellungnahme von Novamont bestätigt wurde. Darüber hinaus bestätigten BASF, INEOS und Novamont, dass für nachgelagerte Produkte eine vollständige Interoperabilität zwischen biobasiertem und sonstigem 1,4-Butandiol bestehe, da diese chemisch identisch seien. Trotz der großen Unterschiede bei den Rohstoffen und dem Herstellungsverfahren für 1,4-Butandiol (sowohl biobasiertes 1,4-Butandiol als auch sonstiges 1,4-Butandiol) stellte die Kommission während der Untersuchung fest, dass die Waren austauschbar verwendet werden, dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und gleichzeitig dieselben Endverwendungen haben.
(58)
Die BASF argumentierte, dass die Substitution von biobasiertem 1,4-Butandiol durch sonstiges 1,4-Butandiol zum Verlust des „biobasierten Gehalts” des Endprodukts führen würde, z. B. in Biokunststoffen und PBAT. In ähnlicher Weise brachte Qore vor, dass biobasiertes 1,4-Butandiol nicht mit fossilem 1,4-Butandiol austauschbar sei, ohne die rechtlichen Ansprüche nachgelagerter Verbraucher ungültig werden zu lassen. Die Helm AG brachte ihrerseits vor, dass biobasiertes 1,4-Butandiol und sonstiges 1,4-Butandiol keine austauschbaren Waren seien und dass „biobasiertes 1,4-Butandiol für spezialisierte Anwendungen, die nachhaltige Eigenschaften erfordern, für die konventionelles 1,4-Butandiol nicht verwendet werden kann, von entscheidender Bedeutung ist” . Die Kommission stellte jedoch, wie auch von Novamont vorgebracht, fest, dass beide 1,4-Butandiol-Produkte in der Union für die Herstellung einer Reihe nachgelagerter Waren, unter anderem PBAT-Produkte oder Biokunststoffe, austauschbar und in unterschiedlichen Mischungsstufen verwendet werden können. Die Antragsteller legten kein anderes konkretes Beispiel dafür vor, wie nachgelagerte Verbraucher und/oder Waren von der unterschiedlichen Verwendung von 1,4-Butandiol und biobasiertem 1,4-Butandiol betroffen sein könnten. Die Kommission stellte jedoch fest, dass biobasiertes 1,4-Butandiol und sonstiges 1,4-Butandiol dieselben Moleküle und dieselben grundlegenden Funktionen besitzen und austauschbar sind, obwohl nachgelagerte Abnehmer bei der Gestaltung nachgelagerter Produkte oder aus Marketinggründen unterschiedliche 1,4-Butandiol-Mischungen bevorzugen. Darüber hinaus wird in der eigenen Stellungnahme der BASF klargestellt, dass sowohl biobasiertes 1,4-Butandiol als auch sonstiges 1,4-Butandiol zur Herstellung von PBAT oder biologisch abbaubaren Kunststoffen verwendet werden kann. In jedem Fall könnte, wie von INEOS erläutert, fossiles 1,4-Butandiol technisch mit einem insgesamt geringeren CO2-Fußabdruck hergestellt werden als biobasiertes 1,4-Butandiol, was zu einer weiteren Bandbreite von Anwendungen und einem potenziell geringeren CO2-Verbrauch durch nachgeschaltete Anwender von 1,4-Butandiol führe.
(59)
Die Helm AG brachte vor, dass biobasiertes 1,4-Butandiol von den Verbrauchern völlig anders wahrgenommen werde als herkömmliches 1,4-Butandiol, wobei biobasiertes 1,4-Butandiol als „grüner” , biobasierter CO2-armer Input und sonstiges 1,4-Butandiol in erster Linie als chemischer Rohstoff vermarktet und in einer Vielzahl industrieller Anwendungen verwendet werde, bei denen biobasierte Inhalte oder Rückverfolgbarkeit keine Rolle spielten. Qore brachte vor, dass der Markt für biobasiertes 1,4-Butandiol nicht allein aufgrund einer freiwilligen Verbraucherpräferenz existiere, sondern aufgrund verbindlicher Verträge mit Abnehmern oder aufgrund des EU-Rechts, für die 1,4-Butandiol kein Ersatz für biobasiertes 1,4-Butandiol sei, da dies „die Nachhaltigkeitsspezifikationen beeinträchtigen oder auf Zertifizierungen beruhende Produktaussagen ungültig machen würde” . Die Parteien merkten an, dass biobasiertes 1,4-Butandiol in der Regel nicht mit sonstigem 1,4-Butandiol konkurriere. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass 1,4-Butandiol aus fossilen Quellen und biobasiertes 1,4-Butandiol austauschbar für die Herstellung verschiedener nachgelagerter Produkte, einschließlich zertifizierter oder biologisch abbaubarer Produkte, verwendet wird und dass die Verwender die 1,4-Butandiol-Mischung erforderlichenfalls anpassen. Folglich haben sowohl biobasiertes 1,4-Butandiol als auch sonstiges 1,4-Butandiol dieselbe Verwendung, sind Teil desselben Herstellungsverfahrens für nachgelagerte Produkte und stehen in der Union im Wettbewerb miteinander.
(60)
BASF, Helm AG und Qore brachten vor, dass biobasiertes 1,4-Butandiol in einem anderen, mit höheren Kosten und somit einem höheren Verkaufspreis verbundenen Verfahren hergestellt werde, was andere Verbraucher und Verwendungszwecke als bei sonstigem 1,4-Butandiol sowie aufgrund einer unterschiedlichen Preisbildung mangelnden Wettbewerb zwischen beiden Waren (biobasiertem und sonstigem 1,4-Butandiol) zur Folge haben könne. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass sich die beobachtete Preisdifferenz in Zukunft auch ändern kann und dass sie eventuell vorübergehender Natur ist: i) Wie von BASF und Qore erläutert, werden neue Kapazitäten für biobasiertes 1,4-Butandiol installiert, was zu einer zusätzlichen Versorgung der Union mit neuen Herstellungstechnologien und zu Preissenkungen führen könnte; ii) ein erheblicher Teil der Kosten hängt, wie von der BASF vorgetragen, von einem volatilen und breiten Spektrum von Rohstoffen ab und da die Rohstoffe aufgrund ihrer Volatilität Preisänderungen unterliegen, kann dies dazu führen, dass im Vergleich zum Herstellungsverfahren für fossiles 1,4-Butandiol in Zukunft ebenfalls ein niedrigerer Preis erzielt wird. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass biobasiertes 1,4-Butandiol laut der Stellungnahme von Novamont bereits in bestimmten Zeiträumen der Jahre 2021-2023, als die Gas- und Ölpreise Höchststände erreichten, wirtschaftlich vorteilhafter wurde als sonstiges 1,4-Butandiol. In jedem Fall rechtfertigt ein Preisunterschied allein nicht die Ausklammerung von biobasiertem 1,4-Butandiol aus der Warendefinition.
(61)
Darüber hinaus brachten BASF, Helm AG und Qore vor, dass biobasiertes 1,4-Butandiol, da es vom Antragsteller INEOS nicht hergestellt werde, aus der Untersuchung ausgeklammert werden sollte. Die Helm AG brachte ferner vor, dass biobasiertes 1,4-Butandiol weder aus den betroffenen Ländern in die Union eingeführt noch außerhalb der Union hergestellt werde und daher nicht gedumpt werden könne. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass biobasiertes 1,4-Butandiol, wie im Rahmen der Kontrollbesuche bestätigt wurde, im Untersuchungszeitraum in die Union eingeführt wurde. Darüber hinaus wird biobasiertes 1,4-Butandiol auch von Novamont, einem Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union, hergestellt.
(62)
Schließlich brachte die Helm AG vor, dass sich die Unterscheidung zwischen biobasiertem 1,4-Butandiol und sonstigem 1,4-Butandiol in deren jeweiliger zolltariflicher Einreihung widerspiegele, was bedeute, dass sie aufgrund der unterschiedlichen KN-Codes als zwei unterschiedliche Waren eingereiht würden. Beide KN-Codes beziehen sich jedoch ausschließlich auf 1,4-Butandiol, und wie oben erläutert, reicht eine Unterscheidung hinsichtlich des Herstellungsverfahrens nicht aus, um einen der beiden Typen von 1,4-Butandiol aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen.
(63)
Insgesamt stellt die Kommission nicht in Abrede, dass es im Hinblick auf die Input-Rohstoffe und die Herstellungsverfahren Unterschiede zwischen biobasiertem und sonstigem 1,4-Butandiol gibt. Da jedoch biobasiertes 1,4-Butandiol und 1,4-Butandiol auf fossiler Basis dieselben grundlegenden technischen, chemischen und materiellen Eigenschaften aufweisen und ihre Verwendungen weitgehend austauschbar sind, wurden die von den interessierten Parteien hervorgehobenen Unterschiede nicht als ausschlaggebend angesehen und die Waren sollten als eine einzige Ware angesehen werden. Darüber hinaus sind diese Unterschiede bezüglich der Herstellungsmethoden und Rohstoffe auch innerhalb der Gütersystematik für biobasiertes 1,4-Butandiol und sonstiges 1,4-Butandiol vorhanden. Zudem ist es technisch möglich, eine (grüne) Ware mit niedrigem CO2-Fußabdruck auch aus fossilen Quellen herzustellen, was bedeutet, dass Abnehmer, die eine grüne Ware benötigen, auch mit sonstigem 1,4-Butandiol beliefert werden können. Waren aus biobasiertem 1,4-Butandiol können höhere Kosten und Verkaufspreise haben, diese Kosten und Verkaufspreise variieren jedoch und können sich annähern oder sogar niedriger werden. Die Kommission wies daher die vorstehenden Vorbringen, biobasiertes 1,4-Butandiol aus der Warendefinition auszuklammern, zurück.
3.
DUMPING
3.1.
China
3.1.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(64)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(65)
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von BDO verwendeten Inputs vorzulegen. Zwei ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Angaben.
(66)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Von der chinesischen Regierung gingen keine Stellungnahmen zur Zugrundelegung der verfügbaren Informationen ein.
(67)
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Malaysia als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hat, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(68)
Am 18. Juli 2025 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von 1,4-Butandiol eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder und benannte schließlich Brasilien und Malaysia als geeignete repräsentative Länder. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen des Antragstellers, von LYB und Wanhua Chemical (Sichuan) Co., Ltd. zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Wanhua-Gruppe” ) zu dem Vermerk ein.
(69)
Die Kommission ging in Abschnitt 3.1.2.4.1 ausführlich auf die eingegangenen Stellungnahmen ein. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen ermittelte die Kommission die Quellen, die sie zur Bestimmung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigt, wobei Brasilien das repräsentative Land ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der für den Untersuchungszeitraum verfügbaren Informationen für Rhodia Brasil SA (im Folgenden „Rhodia Brasil” ), einen Hersteller in Brasilien, ermitteln werde.
3.1.2.
Normalwert
(70)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(71)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
(72)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.1.2.1.
(73)
In Untersuchungen zum Chemiesektor in der VR China(6) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.
(74)
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(7). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Chemiesektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(8) steht, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(9) zu beeinflussen. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(10). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(11). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Chemiesektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(12) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital(13), fest.
(75)
Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Chemiesektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen (Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations(14), im Folgenden „Bericht” ) enthaltenen Beweise. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
(76)
Im Antrag wurde vorgebracht, dass es im chinesischen Sektor für 1,4-Butandiol nennenswerte Verzerrungen gebe. Darin wurde auf den Bericht verwiesen und insbesondere darauf, dass das Wirtschaftssystem der VR China eine „sozialistische Marktwirtschaft” sei und die Kommunistische Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ) sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor in der VR China eine aktive Rolle spiele(15).
(77)
Im Einzelnen wurde in dem Antrag auf Folgendes hingewiesen:
(78)
Insgesamt wurde in dem Antrag der Standpunkt vertreten, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien, weil sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst würden. Dem Antrag zufolge sei es angesichts dieser Feststellungen im vorliegenden Fall nicht angemessen, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(79)
Die Kommission prüfte, ob es angesichts des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware.
(80)
In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission zunächst, ob der Sektor für 1,4-Butandiol in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Der Sektor der betroffenen Ware wird von privaten Unternehmen wie Shandong Yuanli(16)(17), Inner Mongolia Dongjing Bioenvironmental Protection Ltd.(18), die sich zu 100 % im Besitz des privaten Unternehmens Inner Mongolia Dongyuan Science and Technology Group Co., Ltd.(19)(20) befindet, sowie von privaten Unternehmen mit staatlicher Minderheitsbeteiligung wie Wanhua Chemical Group Co., Ltd.(21)(22) und staatseigenen Unternehmen wie Xinjiang Markor Chemical Industry Co., Ltd.(23), Henan Kaixiang Fine Chemical Co. Ltd.(24), Xinjiang Blue Ridge Tunhe Energy Co. Ltd.(25) oder Sinopec Group(26) bedient. Das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern auf dem Markt für 1,4-Butandiol konnte nicht ermittelt werden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass mehrere Hersteller direkt vom Staat kontrolliert werden. Beispiele hierfür sind Xinjiang Markor Chemical Industry Co., Ltd.(27) sowie Xinjiang Blue Ridge Tunhe Energy Co. Ltd.(28); beide Unternehmen werden letztlich von der Kommission für die Kontrolle und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Autonomen Gebiets Xinjiang Uygur kontrolliert. Darüber hinaus handelt es sich bei der Sinopec Group um ein zentrales Unternehmen, das von der Kommission des Staatsrats für die Überwachung und Verwaltung des Staatsvermögens (State Asset Supervision and Administration Commission, im Folgenden „SASAC” )(29) kontrolliert wird; Sinopec stellt sowohl 1,4-Butandiol als auch Calciumcarbid her, einen Input für die Herstellung von 1,4-Butandiol(30).
(81)
Zudem sind Eingriffe der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen zur Regel geworden(31), wobei die Kommunistische Partei in praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle beansprucht. Tatsächlich führt der Einfluss des Staates durch Strukturen der Kommunistischen Partei innerhalb von Unternehmen faktisch dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter staatlicher Kontrolle und politischer Aufsicht stehen, da die Strukturen von Staat und Partei in China zusammengewachsen sind.
(82)
Die Untersuchung ergab, dass der für den Chemiesektor zuständige nationale Industrieverband der chinesische Verband der Erdöl- und Chemieindustrie(32) ist (China Petroleum and Chemical Industry Federation, im Folgenden „CPCIF” ), insbesondere dessen Fachausschuss für neue chemische Werkstoffe (Chemical New Materials Professional Committee)(33). Der CPCIF hält sich an die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei, führt Parteiaktivitäten durch und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten von Parteiorganisationen(34). Darüber hinaus ist die „Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Verbands das Ministerium für zivile Angelegenheiten” (35), und zu den Voraussetzungen für die Zulassung als Vertreter des CPCIF gehört, „sich an die Führung der Kommunistischen Partei zu halten, den Sozialismus chinesischer Merkmale zu unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umzusetzen und gute politische Eigenschaften zu besitzen” (36).
(83)
Sowohl die Sinopec Group als auch Xinjiang Zhongtai Chemical Co. Ltd., die Holdinggesellschaft von Xinjiang Markor Chemical Industry Co., Ltd., sind Mitglieder des CPCIF(37).
(84)
Insbesondere ergab die Untersuchung, dass ein weiterer nationaler Industrieverband, der die Hersteller von 1,4-Butandiol vertritt, der chinesische Chemiefaserverband (China Chemical Fibers Association, im Folgenden „CCFA” ) ist. Der CCFA hält sich an die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei, führt Parteiaktivitäten durch und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten von Parteiorganisationen(38). Darüber hinaus ist die „Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Verbands das Ministerium für zivile Angelegenheiten” (39), und zu den Voraussetzungen für die Zulassung als Vertreter des CCFA gehört, „sich an die Führung der Kommunistischen Partei zu halten, den Sozialismus chinesischer Merkmale zu unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umzusetzen und gute politische Eigenschaften zu besitzen” (40).
(85)
Wanhua Chemical Group Co. Ltd sowie verschiedene Unternehmen der Sinopec Group sind Mitglieder des CCFA(41).
(86)
Im Chemiesektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum chemischen und petrochemischen Sektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird durch den 14. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035 veranschaulicht, wonach die chinesische Regierung beabsichtigt, „die Transformation und Modernisierung von Unternehmen in Schlüsselindustrien wie der chemischen Industrie zu beschleunigen” (42).
(87)
Zudem wird in der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Zuge des 14. Fünfjahresplans(43) (im Folgenden „richtungsweisende Stellungnahme” ) auch festgelegt, dass die chinesische Regierung „die Transformation und Modernisierung der traditionellen Wirtschaftszweige vorantreiben und konsequent neue chemische Werkstoffe und Feinchemikalien entwickeln … und den Fortschritt Chinas auf seinem Weg von einem Land mit einer großen petrochemischen und chemischen Industrie zu einer Macht mit einer starken petrochemischen und chemischen Industrie unterstützen wird. Bis 2025 … wird das Konzentrationsniveau der Produktion von Massenchemikalien weiter erhöht und die Kapazitätsauslastung wird auf über 80 % steigen” (44). Zudem fördert die chinesische Regierung die industrielle Umstrukturierung: [Sie wird] spezifische Maßnahmen stärken und die Größe der Industrie auf wissenschaftlicher Grundlage regulieren [und] neu aufgebaute Kapazitäten … in Wirtschaftszweigen wie dem für … Calciumcarbid, …streng kontrollieren und den Ausstieg aus ineffizienten und veralteten Produktionskapazitäten beschleunigen; die hochwertige, diversifizierte und CO2-arme Entwicklung der Kohlechemieindustrie fördern und die moderne Kohlechemieindustrie im Einklang mit den Anforderungen der ökologischen Priorität, der wasserbasierten Produktion, der Gesamtmengenkontrolle und der Entwicklung von Clustern stetig und geordnet weiterentwickeln(45).
(88)
Ebenso ist in der Bekanntmachung über die Förderung der gesunden Entwicklung einer modernen Kohlechemieindustrie(46) Folgendes vorgesehen: „Auf der Grundlage der im [14. Fünfjahresplan] umrissenen modernen Gestaltung der Kohlechemieindustrie und im Einklang mit wichtigen regionalen Strategien [und] regionalen koordinierten Entwicklungsstrategien […] wird die chinesische Regierung die Planungsleitlinien weiter stärken, die industrielle Gestaltung optimieren und die beschleunigte Umsetzung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungsmodernisierungen für bestehende moderne Projekte im Bereich der Kohlechemie fördern” (47).
(89)
Darüber hinaus zielt der Arbeitsplan für das stetige Wachstum der chemischen und petrochemischen Industrie (2025-2026)(48) (im Folgenden „Arbeitsplan” ) darauf ab, „Kohle-zu-Öl- und Kohle-zu-Chemikalien-Projekte angemessen umzusetzen und Demonstrationen industrieller Anwendungen der Kohlechemie gemeinsam mit neuen Energiequellen, fortschrittlichen Werkstoffen, Technologien und Ausrüstungen sowie industriellen Betriebssystemen durchzuführen” (49) sowie „fortschrittliche Fertigungscluster und spezifische Industriecluster kleiner und mittlerer Unternehmen und führender Unternehmen in den Bereichen Petrochemikalien, Kohlechemikalien, Phosphorchemikalien, Biochemikalien und Feinchemikalien zu schaffen und zu stärken” (50).
(90)
Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen im Sektor für 1,4-Butandiol zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. im 14. Fünfjahresplan von Shandong für die Entwicklung der chemischen Industrie, der darauf abzielt, „die Modernisierung des industriellen Fundaments und der industriellen Wertschöpfungskette umfassend zu fördern, den Abbau rückständiger und ineffizienter Produktionskapazitäten zu beschleunigen und die Entwicklung chemischer Produkte in Richtung Funktionalisierung, Verfeinerung und Differenzierung zu fördern” und „den Unternehmen bei Fusionen und Umstrukturierungen, bei der Optimierung der Ressourcenallokation und der Struktur der industriellen Wertschöpfungskette und der Verbesserung der Produktionseffizienz und Rentabilität Orientierung zu geben” (51). Ferner heißt es darin, dass die chinesische Regierung „sich auf wichtige [chemische] Zentren stützen, die Ressourcenallokation optimieren, eine Reihe von Großprojekten aufbauen [und] ein hochwertiges chemisches Entwicklungsmuster mit herausragenden technischen Vorteilen und einer geordneten regionalen Koordinierung schaffen, … die Vorteile der kohlechemischen Grundstoffindustrie in vollem Umfang nutzen … und die Erforschung, Entwicklung und Herstellung nachgelagerter Feinchemikalien auf Kohlebasis beschleunigen” (52) wird.
(91)
Konkret wird 1,4-Butandiol im Katalog der geförderten Wirtschaftszweige in den westlichen Regionen (2025)(53) in mehreren Provinzen wie Ningxia, Guizhou und Xinjiang als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.
(92)
Was die Fähigkeit der chinesischen Regierung betrifft, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, stellte die Kommission fest, dass der Vorsitzende von Shandong Yuanli auch als Sekretär der Parteizweigstelle fungiert und Berichten zufolge dem Grundsatz folgt, dass „der Parteiaufbau dem Unternehmen die Richtung gibt und die Partei und das Unternehmen stark integriert sind” (54).
(93)
Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass Dongyuan Science and Technology Group Co. Ltd. regelmäßig an Parteiaufbaumaßnahmen beteiligt ist, um „Kader und Arbeiter darin zu schulen, die Größe der Partei zu verstehen” (55).
(94)
Der Vorsitzende und ein Direktor der Wanhua Chemical Group Co. Ltd fungieren auch als Sekretär bzw. stellvertretender Sekretär des Parteikomitees(56).
(95)
Darüber hinaus fungiert der Geschäftsführer von Zhongtai Chemical, der Muttergesellschaft von Xinjiang Markor Chemical Industry Co., Ltd, auch als stellvertretender Sekretär des Parteikomitees.
(96)
Ebenfalls ist der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Sinopec Group der Sekretär des Parteikomitees, und mehrere Mitglieder des Leitungsgremiums sind stellvertretende Sekretäre des Parteikomitees(57). Die Sinopec Group erklärte, sie beabsichtige, sich „auf die neue Mission und die neuen Aufgaben des Unternehmens auf der neuen Reise zu konzentrieren, den der Partei innewohnenden revolutionären Geist voranzubringen, die Führung und den Aufbau der Partei auf umfassende und integrierte Weise zu stärken sowie systematisch eine umfassende und konsequente Steuerung durch die Partei zu fördern, um eine starke Garantie für die Abfassung eines neuen Kapitels der modernen petrochemischen Industrie Chinas zu bieten” (58).
(97)
Es war nicht möglich, systematisch das Bestehen persönlicher Verbindungen zwischen allen chinesischen Herstellern von 1,4-Butandiol und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Da die untersuchte Ware jedoch einem Teilsektor des Chemiesektors zuzuordnen ist, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in den jüngsten Untersuchungen zum Chemiesektor ermittelten Informationen, wie in Erwägungsgrund 74 dargelegt, auch für die untersuchte Ware relevant sind.
(98)
Darüber hinaus wird im Sektor für 1,4-Butandiol eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Die Kommission ermittelte mehrere Dokumente, die belegen, dass der Wirtschaftszweig für 1,4-Butandiol von den staatlichen Lenkungsmaßnahmen und Eingriffen in den Chemiesektor profitiert, da 1,4-Butandiol einen Teilsektor des Chemiesektors darstellt.
(99)
Die chemische Industrie wird von der chinesischen Regierung durchwegs als Schlüsselindustrie angesehen(59). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Chemikalien geht, bestätigt. Im Rahmen des 14. Fünfjahresplans sah die chinesische Regierung die chemische Industrie für die Optimierung und Modernisierung vor(60). Ebenso heißt es im 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie, dass die chinesische Regierung „die Organisationsstruktur optimieren wird: Führende Unternehmen werden größer und stärker gemacht … Unternehmen werden dabei unterstützt, überregionale und eigentumsübergreifende Unternehmenszusammenschlüsse und Umstrukturierungen zu beschleunigen, die industrielle Konzentration zu erhöhen und internationale Geschäfte zu tätigen. In der chemischen, petrochemischen, Stahl-, Nichteisenmetall-, Baustoffindustrie und anderen Industriezweigen wird eine Gruppe führender Unternehmen in der industriellen Wertschöpfungskette aufgebaut, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen” (61).
(100)
Konkret veröffentlichte die Provinz Shandong einen Plan für wegweisende Aktionen zur hochwertigen Entwicklung der High-End Chemieindustrie (2021-2022)(62) und wählte zehn High-End-Wertschöpfungsketten der Chemieindustrie wie kohlebasierte Chemikalien, Fluorwerkstoffe, Polyurethan, Nylon und Elektronikchemikalien aus und zeichnete 25 Unternehmen als „Führende der Industrie” aus. 1,4-Butandiol zählt zu den ausgewählten Wirtschaftszweigen, und die Provinz Shandong „nutzt finanzielle Vergütungen, fördert Erfahrungen, gewährt Förderprioritäten und nutzt andere Methoden, um Wanhua Chemical Group Co. Ltd. … und andere Unternehmen zu fördern, ihre grundlegenden Vorteile zu stärken und eine Reihe führender Großunternehmen mit guter Effizienz und hoher Innovationsfähigkeit zu schaffen” (63).
(101)
Darüber hinaus förderte die Gemeinde Wuhai im Jahr 2022 den Bau wichtiger Projekte, … löste unverzüglich die bestehenden Schwierigkeiten bei der Projektförderung, bereitete verschiedene Produktionsfaktoren vor und sorgte dafür, dass die Projekte wie geplant fortschreiten. … Dank des Schwerpunkts auf dem Bau von Anlagen für neue Energie und neue Werkstoffe wurde in diesem Jahr der Bau einer Reihe wichtiger Projekte [in Wuhai] rasch gefördert. Nach mehr als einem Jahr intensiver Bautätigkeit hat die Inner Mongolia Dongjing Bioenvironmental Protection Technology Co., Ltd. kürzlich erfolgreich das Projekt 280000 Tonnen 1,4-Butandiol (BDO) mit einer Jahresleistung von 280000 Tonnen in Betrieb genommen. Nach der offiziellen Inbetriebnahme des Projekts wird Dongyuan Technology Co., Ltd. eine jährliche Produktionskapazität von 380000 Tonnen 1,4-Butandiol haben und damit zur größten Produktionsbasis für 1,4-Butandiol und der gesamten industriellen Wertschöpfungskette für die nachgelagerte Tiefenverarbeitung von Waren in China werden(64).
(102)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Industrien zu erfüllen, zu denen auch die Herstellung der untersuchten Ware gehört. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(103)
In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und des Eigentumsrechts im Chemiesektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung sich nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde.
(104)
Die untersuchte Ware ist ferner auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 74). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der untersuchten Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus(65).
(105)
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den BDO-Sektor auswirken. Die oben genannte richtungsweisende Stellungnahme, in der gefordert wird, die unterstützenden Maßnahmen zu verbessern, die Koordinierung zwischen der Steuer-, Finanz-, Regional-, Investitions-, Einfuhr- und Ausfuhrpolitik … mit der Industriepolitik zu verstärken, [um] die nationale Plattform für die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Finanzen vollumfänglich auszunutzen und die Verbindungen zwischen Unternehmen und Banken zu fördern(66), veranschaulicht diese Art staatlicher Interventionen ebenfalls sehr gut. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(106)
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der untersuchten Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch die Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(107)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die untersuchte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben sind. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der ganzen VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
(108)
Insgesamt zeigten die verfügbaren Beweise, dass die Preise oder Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Boden-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie von erheblichen staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten relevanten Elemente ablesen lässt.
3.1.2.2.
(109)
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
(110)
Die Kommission erhielt von der Wanhua Group Stellungnahmen zu den nennenswerten Verzerrungen, die den Wirtschaftszweig für 1,4-Butandiol betreffen. Die Wanhua Group brachte vor, dass die im Antrag enthaltene Behauptung zu „nennenswerten Verzerrungen” in China nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung von der Kommission in dem spezifischen Verfahren bestätigt werden und nicht zu einer vorab festgelegten Schlussfolgerung werden sollte.
(111)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergab die Untersuchung der Kommission Beweise für nennenswerte Verzerrungen mit Auswirkungen auf den chinesischen Wirtschaftszweig für 1,4-Butandiol, sodass die Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gerechtfertigt ist. Das Vorbringen der Wanhua Group wurde daher zurückgewiesen.
3.1.2.3.
(112)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt beschrieben.
3.1.2.4.
3.1.2.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(113)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
(114)
Wie in Erwägungsgrund 68 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen sah die Kommission Brasilien im vorliegenden Fall als geeignetes repräsentatives Land an.

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(115)
In dem Vermerk erläuterte die Kommission, dass die untersuchte Ware offenbar in keinem Land mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China hergestellt wird. Der Antragsteller wies ferner darauf hin, dass BASF Petronas Chemical bis März 2021 1,4-Butandiol in Malaysia hergestellt habe, und schlug daher vor, Malaysia als repräsentatives Land heranzuziehen.
(116)
Die Kommission wies in dem Vermerk darauf hin, dass alle Länder, in denen 1,4-Butandiol hergestellt wird, einen anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand als die VR China aufweisen; da 1,4-Butandiol nicht mehr in Malaysia hergestellt wird, zog die Kommission die Herstellung einer Ware in derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die untersuchte Ware heran. Daher gab die Kommission an, dass sie zur Ermittlung eines geeigneten repräsentativen Landes für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Herstellung von Monoethylenglykol (MEG), einer 1,4-Butandiol ähnlichen Ware, heranziehen werde. Wie im Vermerk erläutert, handelt es sich bei Monoethylenglykol um ein Diol, das, wie es auch auf 1,4-Butandiol zutrifft, einen relativ hohen Siedepunkt und eine ähnliche Viskosität aufweist und auch mit Wasser mischbar ist. Wie einige der Herstellungswege zur Erzeugung von 1,4-Butandiol liegt auch der Herstellung von Monoethylenglykol eine mehrstufige katalytische Umwandlung petrochemischer Erzeugnisse zugrunde. Darüber hinaus wird Monoethylenglykol aus Ethylen gewonnen, das wiederum mittels Crackens von Erdgas, Ethan oder Naphtha hergestellt werden kann, wobei einige dieser Stoffe mit den Ausgangsstoffen identisch sind, die in einigen der möglichen Herstellungswege für die Herstellung von 1,4-Butandiol erforderlich sind. Darüber hinaus sind die Herstellungsverfahren sowohl für 1,4-Butandiol als auch für Monoethylenglykol energieintensiv. Was die Anwendungen betrifft, können 1,4-Butandiol und Monoethylenglykol als Lösungsmittel, chemische Zwischenprodukte, Frostschutzmittel oder Feuchthaltemittel für die Polymerherstellung verwendet werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beide Waren vergleichbare chemische Strukturen aufweisen, die gleichen fossilen Brennstoffe nutzen können und dass an ihren Herstellungsverfahren vergleichbare energieintensive chemische Prozesse beteiligt sein können.
(117)
Die Kommission stellte fest, dass in den folgenden Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China Monoethylenglykol hergestellt wird: Brasilien, Indonesien, Malaysia, Mexiko, Thailand und Türkei.
(118)
Im Anschluss an den Vermerk stellte die Wanhua Group infrage, ob die zur Herstellung von Monoethylenglykol eingesetzten Produktionsfaktoren als repräsentativ für die zur Herstellung von 1,4-Butandiol eingesetzten Produktionsfaktoren angesehen werden könnten.
(119)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie bei der Ermittlung des Normalwerts nur die Produktionsfaktoren berücksichtigte, die zur Herstellung der untersuchten Ware (in diesem Fall 1,4-Butandiol) verwendet werden. Folglich wurde Monoethylenglykol nur für die Zwecke der Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes, das unverzerrte Vergleichswerte und repräsentative VVG-Kosten sowie Gewinne eines Herstellers von 1,4-Butandiol liefern könnte, als Ware derselben allgemeinen Kategorie wie 1,4-Butandiol ermittelt. Daher wurden die Vergleichswerte nur für Produktionsfaktoren ermittelt, die zur Herstellung von 1,4-Butandiol, nicht für Monoethylenglykol, eingesetzt werden. Darüber hinaus schlug die Wanhua Group keine alternative Ware innerhalb derselben allgemeinen Kategorie oder desselben allgemeinen Sektors wie 1,4-Butandiol vor. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(120)
Der Antragsteller unterstützte den Ansatz der Kommission und die Wahl von Monoethylenglykol, das in Malaysia und Brasilien, den seiner Ansicht nach am besten geeigneten repräsentativen Ländern, hergestellt wird.
(121)
LYB stimmte auch mit der Kommission darin überein, dass Diolchemikalien in dieselbe allgemeine Kategorie wie 1,4-Butandiol fallen. Das Unternehmen brachte jedoch vor, dass auch die Vorprodukte für die Herstellung von Diolchemikalien wie Ethylen und Propylen sowie Lösungsmittel wie Diethylenglykol, Propylenglykol oder Tetrahydrofuran in dieselbe allgemeine Kategorie fielen wie 1,4-Butandiol. Auf der Grundlage dieser Annahme recherchierte LYB verfügbare Finanzdaten für 2024 von rentablen Unternehmen, die solche Waren herstellen, konnte diese jedoch in Indonesien, Mexiko und Thailand nicht finden. Darüber hinaus schlug LYB keine weiteren Unternehmen für Malaysia vor. LYB schlug dagegen einen Hersteller von Lösungsmitteln und Propylen in Brasilien oder die Nutzung der sektorweiten Daten des Chemiesektors in der Türkei vor.
(122)
Die Kommission prüfte die von LYB vorgeschlagenen zusätzlichen Waren, die angeblich derselben allgemeinen Kategorie oder demselben allgemeinen Wirtschaftszweig angehören wie 1,4-Butandiol. Die Kommission stellte fest, dass Ethylen und Propylen Einsatzstoffe für die Herstellung von 1,4-Butandiol sind. Während Propylen von LYB selbst bei der Herstellung von 1,4-Butandiol in Form von Propylenoxid verwendet wird, wird Ethylen, wie im Vermerk angegeben, im Allgemeinen als bei der Herstellung von Monoethylenglykol in Form von Ethylenoxid verwendet. Dies zeigt, dass 1,4-Butandiol und Monoethylenglykol zwar dieselbe Position in der Produktionskette und somit eine ähnliche Kostenstruktur haben, Propylen und Ethylen in der Produktionskette jedoch einige Stufen früher angesiedelt sind, sodass ihre Kostenstruktur von 1,4-Butandiol weiter entfernt ist. Daraus folgt, dass Monoethylenglykol im Vergleich zu Ethylen und Propylen eine spezifischere und besser geeignete Ware in derselben allgemeinen Kategorie oder demselben allgemeinen Wirtschaftszweig wie 1,4-Butandiol ist. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass Monoethylenglykol eine besser geeignete Ware in derselben allgemeinen Kategorie oder demselben allgemeinen Wirtschaftszweig wie 1,4-Butandiol ist. Die Kommission prüfte ferner Lösungsmittel wie Diethylenglykol, Propylenglykol oder Tetrahydrofuran. Die Kommission stellte fest, dass Diethylenglykol ein Nebenprodukt der Herstellung von Monoethylenglykol(67) ist und daher in denselben Ländern wie Monoethylenglykol hergestellt wird. Propylenglykol scheint in erheblichem Umfang im Lebensmittel- und Arzneimittelsektor verwendet zu werden, der erhebliche Unterschiede zu den Anwendungen von 1,4-Butandiol aufweist. Tetrahydrofuran ist dagegen ein Derivat von 1,4-Butandiol und ist daher auf einer anderen Ebene der Wertschöpfungskette angesiedelt als 1,4-Butandiol, sodass es kein geeigneter Näherungswert für 1,4-Butandiol selbst sein kann und das Risiko besteht, dass seine Hersteller 1,4-Butandiol aus China beziehen. Daher blieb Monoethylenglykol die am besten geeignete Ware in derselben allgemeinen Kategorie oder demselben allgemeinen Wirtschaftszweig wie 1,4-Butandiol. Daher untersuchte die Kommission die Herstellung dieser alternativen Waren in Ländern mit demselben Entwicklungsstand wie China, insbesondere in Brasilien und der Türkei, nicht näher.

Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land

(123)
Im Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass für die Länder, die als Länder identifiziert wurden, in denen Monoethylenglykol hergestellt wird, nämlich Brasilien, Indonesien, Malaysia, Mexiko, Thailand und Türkei, die Verfügbarkeit von Daten weiter geprüft werden muss, insbesondere im Hinblick auf ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten von den Herstellern von Monoethylenglykol.
(124)
Darüber hinaus wurde im Anschluss an die Antwort auf die Informationen zu den Inputs für ausführende Hersteller und den Vermerk von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein zusätzlicher Produktionsfaktor gemeldet, der anschließend von der Kommission während der Kontrollbesuche überprüft wurde: Formaldehyd. Infolgedessen berücksichtigte die Kommission in ihrer nachstehend beschriebenen Prüfung auch Formaldehyd.
(125)
Die Wanhua Group brachte vor, dass der Preis für die Einfuhren von Sauerstoff, Natriumhydroxid und Stickstoff nach Brasilien ungewöhnlich hoch sei, da er ihren tatsächlichen Einkaufspreis übersteige. Der Antragsteller machte hingegen keine Verzerrung in Bezug auf die Preise von Produktionsfaktoren in Brasilien geltend.
(126)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 180 bis 182 erläutert, im Anschluss an die Überprüfung Natriumhydroxid und Stickstoff als Verbrauchsmaterialien betrachtete. Daher war die Stellungnahme der Wanhua Group in dieser Hinsicht nicht mehr relevant. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Wanhua Group nicht erläuterte, aus welchem Grund der Preis für die Einfuhr von Sauerstoff nach Brasilien nicht als unverzerrter Vergleichswert berücksichtigt werden sollte. Die Tatsache, dass er über dem eigenen Einkaufspreis der Wanhua Group lag, stellte keinen Beweis dafür dar, dass der Preis der Einfuhren nach Brasilien nicht als unverzerrter Vergleichswert angesehen werden kann. Daher beschloss die Kommission, sich auf den Preis für die Einfuhr von Sauerstoff nach Brasilien zu stützen.
(127)
Während der Antragsteller die Daten für 2022 zu VVG-Kosten und Gewinnen der in Brasilien ermittelten Hersteller von Monoethylenglykol für zuverlässig erachtete, brachten die Wanhua Group und LYB vor, dass die Finanzdaten von Oxiteno SA Industria e Comercio veraltet seien, und LYB fügte hinzu, dass das Unternehmen im Jahr 2023 Verluste verzeichnet habe.
(128)
Die Wanhua Group und LYB brachten ferner vor, dass die Finanzdaten von Rhodia Brasil SA (im Folgenden „Rhodia Brasil” ) veraltet seien, da sie das Geschäftsjahr 2022 betrafen. Darüber hinaus brachte die Wanhua Group vor, dass Solvay SA (im Folgenden „Solvay” ), die Gruppe, die Eigentümerin von Rhodia Brasil ist, eine große Zahl von Waren herstelle und ihre GuV-Werte nicht die Lage von 1,4-Butandiol oder Monoethylenglykol widerspiegelten, sodass die Gruppe nicht als repräsentativ angesehen werden könne. Stattdessen stimmte LYB der Verwendung der Daten der Gruppen zu. LYB brachte jedoch vor, dass sich die von der Kommission beschafften Daten von den im Jahresabschluss 2024 von Solvay gemeldeten Daten unterschieden. Daher schlug LYB vor, sich auf die veröffentlichte Fassung des Jahresabschlusses, aufgeteilt im Verhältnis zum Anteil der Einnahmen des Segments „Performance Chemical” zu stützen.
(129)
Die Kommission wies darauf hin, dass die Finanzdaten von Rhodia Brasil für den Untersuchungszeitraum inzwischen verfügbar sind(68). Aus diesem Grund beschloss die Kommission, sich auf Rhodia Brasils Daten für den Untersuchungszeitraum zu stützen, folglich wurden die Stellungnahmen zu Solvay irrelevant.
(130)
Im Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass die Auswahl Brasiliens als geeignetes repräsentatives Land von einer weiteren Prüfung der geringen Einfuhrmenge von Wasserstoff und des hohen Einfuhranteils von Calciumcarbid aus China (80 %) nach Brasilien abhängig war.
(131)
In diesem Zusammenhang brachte LYB vor, dass die Wasserstoffeinfuhren nach Brasilien gering seien, da Brasilien ein wichtiger Hersteller von Wasserstoff sei. LYB schlug vor, als alternativen Vergleichswert für Wasserstoff entweder einen Vergleichswert innerhalb Brasiliens oder den durchschnittlichen Ausfuhrpreis von Wasserstoff aus Brasilien in alle Länder heranzuziehen.
(132)
Die Kommission räumte ein, dass die sechs Kubikmeter Wasserstoff, die im Untersuchungszeitraum nach Brasilien eingeführt wurden, keine ausreichende Menge für die Ermittlung eines unverzerrten Vergleichswerts waren. Aus diesem Grund beschloss die Kommission, auf einen internationalen Vergleichswert zurückzugreifen, wie ihn der von Business Analitiq als unverzerrter Vergleichswert veröffentlichte graue Wasserstoffpreisindex für die europäische Region darstellt(69).
(133)
LYB wies darauf hin, dass die Kommission vorgeschlagen habe, den hohen Anteil der Einfuhren von Calciumcarbid aus China nach Brasilien näher zu untersuchen, und schlug vor, den durchschnittlichen Einfuhrpreis in alle Länder als Vergleichswert heranzuziehen. Der Antragsteller wies darauf hin, dass der Anteil der Einfuhren von Calciumcarbid aus der VR China nach Brasilien deutlich geringer sei als der Anteil der Einfuhren nach Malaysia und dass daher die Daten zu den Einfuhren von Calciumcarbid als weniger von Verzerrungen betroffen angesehen werden könnten als die anderer vorgeschlagener Länder.
(134)
Die Kommission wies darauf hin, dass alle potenziellen repräsentativen Länder mit Ausnahme der Türkei einen hohen Anteil an Einfuhren von Calciumcarbid aus China meldeten. Mit Ausnahme der Türkei waren die Anteile der Einfuhren von Calciumcarbid aus der VR China in andere potenzielle repräsentative Länder höher als die Anteile der Einfuhren von Calciumcarbid aus der VR China nach Brasilien. Daher war die Kommission der Auffassung, dass Calciumcarbid ein Rohstoff ist, der im Allgemeinen in allen potenziellen repräsentativen Ländern aus China bezogen wird, und dass die Einfuhren nach Brasilien den am besten geeigneten Vergleichswert darstellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass i) die Türkei nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann, wie in den Erwägungsgründen 166 bis 174 erläutert wird, ii) der Preis der Einfuhren aus der VR China nach Brasilien dem Preis der Einfuhren aus anderen Ländern entspricht und iii) Brasilien unter den potenziellen repräsentativen Ländern, mit Ausnahme der Türkei, den niedrigsten Anteil an Einfuhren von Calciumcarbid aus der VR China aufweist.
(135)
Die Kommission prüfte auch die Daten über die Formaldehydeinfuhren nach Brasilien. Die Kommission ermittelte eine unerhebliche Menge an Formaldehydeinfuhren nach Brasilien; dies entspricht einer geringen Zahl von Geschäftsvorgängen und lässt den Einfuhrpreis als nicht repräsentativ erscheinen. Aus diesem Grund verwendete die Kommission den im Untersuchungszeitraum geltenden durchschnittlichen Ausfuhrpreis aus Brasilien, der dem Global Trade Atlas(70) (im Folgenden „GTA” ) entnommen wurde.
(136)
Abschließend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Brasilien das am besten geeignete repräsentative Land darstellt.
(137)
Die Wanhua Group brachte vor, dass der Preis für die Einfuhren von Sauerstoff und Natriumhydroxid nach Indonesien ungewöhnlich hoch sei, da er ihren tatsächlichen Einkaufspreis übersteige.
(138)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 180 bis 182 erläutert, im Anschluss an die Überprüfung Natriumhydroxid als Verbrauchsmaterial betrachtete. Daher war die Stellungnahme der Wanhua Group in dieser Hinsicht nicht mehr relevant. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Wanhua Group nicht erläuterte, aus welchem Grund der Preis für die Einfuhr von Sauerstoff nach Indonesien nicht als unverzerrter Vergleichswert berücksichtigt werden sollte. Die Tatsache, dass er über dem eigenen Einkaufspreis der Wanhua Group lag, stellt keinen Beweis dafür dar, dass der Preis der Einfuhren nach Indonesien nicht als unverzerrter Vergleichswert angesehen werden kann. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(139)
Der Antragsteller und die Wanhua Group brachten vor, dass die für PT Polychem Indonesia Tbk verfügbaren Finanzdaten veraltet seien und das Unternehmen Verluste mache. Daher könne die Kommission ihre Daten nicht verwenden.
(140)
Die Kommission wiederholte, dass sie einen solchen Gewinn nicht als angemessen betrachtete.
(141)
Darüber hinaus brachte LYB vor, dass Indonesien aufgrund des hohen Anteils der Einfuhren aus der VR China bei einer Reihe von Produktionsfaktoren und der im Vermerk festgestellten Ausfuhrbeschränkungen für Kohle in Verbindung mit dem hohen Anteil der Kohleeinfuhren aus Russland als mögliches repräsentatives Land abgelehnt werden sollte. Ebenso brachte der Antragsteller vor, dass Indonesien aufgrund des hohen Anteils der Kohleeinfuhren aus Russland und angesichts des von der Union gegen Russland verhängten Sanktionspakets sowie der Tatsache, dass die Energiepreise in Russland stark vom Staat beeinflusst würden, nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden könne.
(142)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Indonesien aufgrund des hohen Anteils der Einfuhren von Calciumcarbid (über 99 %) und Katalysatoren (über 82 %) aus China, der im Vermerk festgestellten Marktverzerrungen für Kohle und des Fehlens angemessener Finanzdaten nicht als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt werden konnte. Da Indonesien nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnte, musste auf andere Vorbringen in Bezug auf Indonesien nicht eingegangen werden.
(143)
Die Wanhua Group brachte vor, dass der Preis für die Einfuhren von Sauerstoff, Natriumhydroxid und Stickstoff nach Malaysia ungewöhnlich hoch sei, da er ihren tatsächlichen Einkaufspreis übersteige.
(144)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 180 bis 182 erläutert, im Anschluss an die Überprüfung Natriumhydroxid und Stickstoff als Verbrauchsmaterialien betrachtete. Daher war die Stellungnahme der Wanhua Group in dieser Hinsicht nicht mehr relevant. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Wanhua Group nicht erläuterte, aus welchem Grund der Preis für die Einfuhr von Sauerstoff nach Malaysia nicht als unverzerrter Vergleichswert berücksichtigt werden sollte. Die Tatsache, dass er über dem eigenen Einkaufspreis der Wanhua Group lag, stellt keinen Beweis dafür dar, dass der Preis der Einfuhren nach Malaysia nicht als unverzerrter Vergleichswert angesehen werden kann. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(145)
Die Wanhua Group und LYB brachten vor, dass Pengerang Petrochemical Company Sdn. Bhd für 2023 einen Verlust gemeldet habe und dass diese Finanzdaten daher nicht verwendet werden sollten. Darüber hinaus wies LYB darauf hin, dass die Daten aus dem Jahr 2023 stammten.
(146)
Die Kommission wiederholte, dass ein solcher Gewinn nicht als angemessen angesehen werden kann.
(147)
Der Antragsteller hielt die Daten von Petronas Chemicals Glycols Sdn Bhd aus dem Jahr 2023 für zuverlässig. Die Wanhua Group brachte vor, dass die Finanzdaten der Petronas Chemicals Group Berhad (im Folgenden „Petronas Group” ), der Gruppe, die Eigentümerin von Petronas Chemicals Glycols Sdn. Bh. ist, nicht repräsentativ seien, da sie sich auf das Jahr 2023 bezögen und die Tätigkeiten des Unternehmens über 1,4-Butandiol oder Monoethylenglykol hinausgingen. LYB erhob keine Einwände gegen die Verwendung der Daten der Petronas-Gruppe, schlug jedoch vor, die Daten nicht auf die Segmente für Olefine und Derivate aufzuteilen, da dies zu einem Gewinn von 1 % führen würde.
(148)
Die Kommission wies darauf hin, dass, wie im Vermerk gemeldet, Finanzdaten der Petronas Group für 2024, d. h. den Untersuchungszeitraum, zur Verfügung standen. Die Finanzdaten der Petronas-Gruppe konnten jedoch nicht weiter aufgeschlüsselt werden, um den Bedenken der Wanhua-Group Rechnung tragen zu können. Die Finanzdaten der Petronas Group für 2024 waren nach wie vor die für Malaysia verfügbaren Daten mit der höchsten Granularität. Dennoch wiesen sie eine geringere Granularität auf als die vergleichbaren Finanzdaten, die bezüglich des Untersuchungszeitraums für Rhodia Brasil in Brasilien zur Verfügung standen, da die Petronas Group nur die Muttergesellschaft eines Monoethylenglykol-Herstellers in Malaysia ist, während Rhodia Brasil das Unternehmen ist, das in Brasilien Monoethylenglykol herstellt, sodass die Finanzdaten von Rhodia Brasil in einem direkteren Verhältnis zur Herstellung von Monoethylenglykol stehen.
(149)
Die Kommission wies darauf hin, dass die Wahl Malaysias als geeignetes repräsentatives Land von einer weiteren Analyse des hohen Anteils der VR China an den Einfuhren von Calciumcarbid nach Malaysia abhängig war.
(150)
In diesem Zusammenhang brachte der Antragsteller vor, dass Malaysia aufgrund der Tatsache, dass nur ein Produktionsfaktor — Calciumcarbid — von einem hohen Anteil an Einfuhren aus China betroffen sei, ein besser geeignetes repräsentatives Land sei als die anderen Länder, die entweder mehr Produktionsfaktoren aus China oder Russland eingeführt hätten oder nicht über frei verfügbare Daten verfügten. Hinsichtlich des hohen Anteils der Einfuhren von Calciumcarbid aus der VR China schlug LYB vor, als Vergleichswert den durchschnittlichen Preis der Einfuhren in alle Länder heranzuziehen.
(151)
Die Kommission wies darauf hin, dass alle potenziellen repräsentativen Länder mit Ausnahme der Türkei einen hohen Anteil an Einfuhren von Calciumcarbid aus der VR China meldeten, wobei Brasilien vom niedrigsten Anteil betroffen war. Insbesondere lag der Anteil Malaysias an den Einfuhren von Calciumcarbid aus der VR China bei über 98 %. Daher wurde der Einwand des Antragstellers zurückgewiesen.
(152)
Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem Schluss, dass Malaysia nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnte, da der Anteil der Calciumcarbid-Einfuhren aus der VR China höher ist als der Brasiliens, da die Einfuhren von Katalysatoren auch von einem erheblichen Anteil der Einfuhren aus der VR China (rund 61 %) betroffen sind und da die in Malaysia ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten im Vergleich zu den für den Untersuchungszeitraum in Brasilien verfügbaren Finanzdaten weniger genau sind.
(153)
Die Wanhua Group brachte vor, dass der Preis für die Einfuhren von Natriumhydroxid nach Mexiko ungewöhnlich hoch sei, da er ihren tatsächlichen Einkaufspreis übersteige.
(154)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 180 bis 182 erläutert, im Anschluss an die Überprüfung Natriumhydroxid als Verbrauchsmaterial betrachtete. Daher war die Stellungnahme der Wanhua Group in dieser Hinsicht nicht mehr relevant.
(155)
Die Wanhua Group wies darauf hin, dass keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten für das mexikanische Unternehmen vorlägen. Der Antragsteller brachte vor, dass Mexiko angesichts des Fehlens von für diesen Produktionsfaktor ohne Weiteres verfügbaren Daten nicht als repräsentatives Land angesehen werden könne.
(156)
Die Kommission wiederholte, dass es ihr nicht möglich war, verfügbare Finanzinformationen für Idesa Petroquimica SA de CV aufzufinden.
(157)
Daher konnte Mexiko nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden.
(158)
Die Wanhua Group brachte vor, dass der Preis für die Einfuhren von Sauerstoff und Natriumhydroxid nach Thailand ungewöhnlich hoch sei, da er ihren tatsächlichen Einkaufspreis übersteige.
(159)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 180 bis 182 erläutert, im Anschluss an die Überprüfung Natriumhydroxid als Verbrauchsmaterial betrachtete. Daher war die Stellungnahme der Wanhua Group in dieser Hinsicht nicht mehr relevant. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Wanhua Group nicht erläuterte, aus welchem Grund der Preis für die Einfuhr von Sauerstoff nach Thailand nicht als unverzerrter Vergleichswert berücksichtigt werden sollte. Die Tatsache, dass er über dem eigenen Einkaufspreis der Wanhua Group lag, stellt keinen Beweis dafür dar, dass der Preis der Einfuhren nach Thailand nicht als unverzerrter Vergleichswert angesehen werden kann. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(160)
Die Wanhua Group brachte vor, dass der Gewinn von GC Polyols Company Limited zurückgewiesen werden sollte.
(161)
Die Kommission wiederholte, dass sie einen solchen Gewinn nicht als angemessene Rentabilität betrachten konnte.
(162)
Die Wanhua Group brachte ferner vor, dass der von Indorama Petrochem Co, Ltd erzielte Gewinn von 2,9 % als angemessen angesehen werden könne. Diesbezüglich wies die Wanhua Group darauf hin, dass die Zielgewinnspanne von 6 % nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung nur im Zusammenhang mit der Berechnung der Schadensspanne verwendet werde. Vielmehr brachte der Antragsteller vor, dass ein sehr niedriger Gewinn von 2,9 % ein Risiko im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der in diesem Land ohne Weiteres verfügbaren Informationen darstelle.
(163)
Die Kommission wies darauf hin, dass unabhängig von der gesonderten 6 %-Schwelle für die Zielgewinnspanne im Rahmen der Ermittlung der Schadensspanne ein Gewinn von 2,9 % nicht als angemessen angesehen werden kann, da er gegenüber den Gewinnen der im Vermerk ermittelten anderen rentablen Unternehmen, die sich auf mindestens 7,1 % beliefen, zu niedrig ist.
(164)
Darüber hinaus brachten der Antragsteller und LYB vor, dass Thailand aufgrund des hohen Anteils der Einfuhren der Produktionsfaktoren aus der VR China als mögliches repräsentatives Land abgelehnt werden sollte.
(165)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Thailand aufgrund des im Vermerk genannten hohen Anteils an Einfuhren von Calciumcarbid und Sauerstoff aus der VR China sowie aufgrund dessen, dass keine ohne Weiteres verfügbaren Daten zur Ermittlung eines angemessenen Gewinnniveaus in Thailand vorlagen, nicht als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt werden konnte.
(166)
Die Wanhua Group brachte vor, dass der Preis für die Einfuhren von Sauerstoff und Stickstoff in die Türkei ungewöhnlich hoch sei, da er ihren tatsächlichen Einkaufspreis übersteige.
(167)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 180 bis 182 erläutert, im Anschluss an die Überprüfung Stickstoff als Verbrauchsmaterial betrachtete. Daher war die Stellungnahme der Wanhua Group in dieser Hinsicht nicht mehr relevant. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Wanhua Group nicht erläuterte, aus welchem Grund der Preis für die Einfuhr von Sauerstoff in die Türkei nicht als unverzerrter Vergleichswert berücksichtigt werden sollte. Die Tatsache, dass er über dem eigenen Einkaufspreis der Wanhua Group lag, stellt keinen Beweis dafür dar, dass der Preis der Einfuhren in die Türkei nicht als unverzerrter Vergleichswert angesehen werden kann. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(168)
Die Wanhua Group und der Antragsteller wiesen darauf hin, dass für den türkischen Hersteller von Monoethylenglykol keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten vorlägen. Aus diesem Grund könne die Türkei dem Vorbringen des Antragstellers zufolge kein repräsentatives Land sein.
(169)
Die Kommission wiederholte, dass es ihr nicht möglich war, verfügbare Finanzinformationen für Petkim Petrokimya Holding Anonim Sirketi aufzufinden.
(170)
LYB brachte vor, dass der Anteil der Einfuhren von Katalysatoren aus der VR China von 34 % nicht erheblich genug sei, um den Preis der Einfuhren in die Türkei außer Acht zu lassen. Auf jeden Fall könne die Kommission alternativ den im Vermerk angegebenen Einfuhrpreis in ein anderes Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie verwenden.
(171)
Darüber hinaus brachte LYB vor, dass die Kommission einen internationalen Vergleichswert für Kohle, die von erheblichen Einfuhren aus Russland betroffen sei, heranziehen könne, beispielsweise den australischen Ausfuhrpreis für Kohle. Andererseits brachte der Antragsteller vor, dass die Türkei aufgrund des hohen Anteils der Kohleeinfuhren aus Russland und angesichts des von der Union gegen Russland verhängten Sanktionspakets sowie der Tatsache, dass die Energiepreise in Russland stark vom Staat beeinflusst würden, nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden könne.
(172)
In Ermangelung ohne Weiteres verfügbarer Finanzdaten in der Türkei berücksichtigte die Kommission den von LYB vorgeschlagenen Ansatz für Katalysatoren und Kohle nicht.
(173)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Türkei nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann.
(174)
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wählte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung Brasilien als geeignetes repräsentatives Land und Rhodia Brasil für die Ermittlung unverzerrter VVG-Kosten und Gewinne aus, um unverzerrte Preise oder Vergleichswerte für die Berechnung des Normalwerts zu ermitteln.

Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(175)
Nachdem Brasilien anhand aller genannten Aspekte als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.1.2.4.2.
Schlussfolgerungen
(176)
Die vorstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.
3.1.2.5.
(177)
In ihrem Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
(178)
Die Kommission zog zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heran, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus stützte sich die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 132 und 135 erläutert, zur Ermittlung der unverzerrten Kosten von Wasserstoff auf den von Business Analitiq veröffentlichten grauen Wasserstoffpreisindex für die europäische Region(71) und zur Ermittlung der unverzerrten Kosten von Formaldehyd auf den im Untersuchungszeitraum geltenden durchschnittlichen Ausfuhrpreis aus Brasilien, der dem GTA entnommen wurde.
(179)
Darüber hinaus verwendete die Kommission zur Ermittlung unverzerrter Vergleichswerte für Strom, Erdgas, Kohle und Wasser die vom Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística (im Folgenden „IBGE” ) veröffentlichten Statistiken zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten(72), die vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlichten Statistiken für die Industriestrompreise(73), den vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlichten Erdgaspreis für gewerbliche Verwender in Brasilien(74), den vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlichten Kohlepreis in Brasilien(75) und den von der Companhia de Saneamento Básico do Estado de São Paulo(76) (im Folgenden „SABESP” ) berechneten Wassertarif.
(180)
Aufgrund der Vielzahl von Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die vollständige Informationen vorlegten, und des geringfügigen Gewichts einiger Rohstoffe an den Gesamtherstellkosten wurden diese vernachlässigbaren Positionen unter „Verbrauchsmaterialien” zusammengefasst. Zu diesen Verbrauchsmaterialien gehörten insbesondere: Stickstoff, Natriumhydroxid, Ätznatron, Schwefelsäure, Nickelaluminiumkatalysatoren, Druckluft, Dampf und andere Produktionsfaktoren mit einer individuellen Gewichtung von weniger als 0,1 % der Gesamtherstellkosten.
(181)
Die Kommission betrachtete auch einige Nebenprodukte als Verbrauchsmaterialien. Dazu zählten Ammoniumsulfat, flüssiger Stickstoff, Teer, flüssiges Argon, Ruß, PSA-desorbiertes Gas, Dampf und andere Nebenprodukte, die jeweils weniger als 0,1 % der Gesamtherstellkosten ausmachen.
(182)
Insgesamt machten die als Verbrauchsmaterialien betrachteten Produktionsfaktoren weniger als 2,5 % der Gesamtherstellkosten aus, während sich die als Verbrauchsmaterialien betrachteten Nebenprodukte auf einen absoluten Wert von [0,5-2] % beliefen. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Hilfs- und Betriebsstoffe an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land an.
3.1.2.5.1.
Produktionsfaktoren
(183)
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
(184)
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags zog die Kommission die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen, auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewendeten Herstellungsgemeinkosten heran. Die Methode wird in den Erwägungsgründen 205 und 207 gebührend erläutert.

Rohstoffe

(185)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe (außer Kohle, Wasserstoff und Formaldehyd) bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet(77). Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 112 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.
(186)
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie in den Erwägungsgründen 180 bis 182 erläutert in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.
(187)
Hinsichtlich der Einfuhrzölle konsultierte die Kommission die Marktzugangskarte des Internationalen Handelszentrums, um die geltenden Einfuhrzölle je Warencode und Ursprungsland zu bestimmen(78). Die Einfuhrzölle wurden zu dem in der GTA-Datenbank verfügbaren CIF-Wert in den brasilianischen Einfuhrstatistiken addiert.
(188)
Die Kommission gab die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen Transportkosten für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

Nebenprodukte

(189)
Wie in Erwägungsgrund 181 erwähnt, betrachtete die Kommission bestimmte Nebenprodukte als Verbrauchsmaterialien.
(190)
Hinsichtlich der übrigen Nebenprodukte analysierte die Kommission die in Bezug auf Nebenprodukte angewendeten Rechnungslegungsverfahren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller. Auf dieser Grundlage stützte sich die Kommission zur Ermittlung eines Vergleichswertes für n-Butanol-Halbfabrikate auf GTA-Einfuhrdaten, da dieses an Abnehmer verkauft wurde. Für Acetylen-Endgas, das ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller intern verwendet hatte, legte die Kommission das Verhältnis zwischen dem Preis in der VR China für Acetylen-Endgas und dem Preis in der VR China für den wichtigsten Input, d. h. Erdgas, laut Angabe des ausführenden Herstellers zugrunde. Dieses Verhältnis wurde auf den Erdgaspreis in Brasilien angewendet, der aus der in Erwägungsgrund 179 genannten Quelle abgeleitet wurde, um den Vergleichswert für dieses Nebenprodukt zu berechnen. Für Methanol, das der betreffende ausführende Hersteller teilweise an Abnehmer verkauft und teilweise intern verwendet hatte, verwendete die Kommission einen zusammengesetzten Wert aus den GTA-Einfuhrdaten und dem Wert, der sich aus der für Acetylen-Endgas beschriebenen Methode ergab.

Arbeit

(191)
Zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten verwendete die Kommission die vom IBGE veröffentlichten Statistiken(79). Die Kommission stützte sich bezüglich der jüngsten verfügbaren Statistiken für das Jahr 2023 für die Wirtschaftstätigkeit 20.2 — „Fabricação de produtos químicos orgânicos” gemäß der Systematik NACE Rev. 2 auf die detaillierten Informationen über die Löhne in Unternehmen mit 30 oder mehr Beschäftigten. Die IBGE-Statistiken liefern Informationen über die jährlichen Gesamtlöhne und die damit verbundenen Kosten sowie über die Zahl der in der Herstellung organischer Chemikalien Beschäftigten für das Jahr 2023. Der Wert für 2023 wurde unter Verwendung des vom IBGE selbst veröffentlichten inländischen Verbraucherpreisindex(80) ordnungsgemäß um die Inflation berichtigt, um ihn an den Untersuchungszeitraum (Jahr 2024) anzupassen.

Strom

(192)
Der Strompreis für gewerbliche Verwender in Brasilien wird vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie(81) in dessen Monatsbulletin veröffentlicht. Die Kommission verwendete die in den Untersuchungszeitraum fallenden Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in kWh.
(193)
Zu den in den Monatsbulletins veröffentlichten Sätzen gehört die „Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços” (ICMS), eine staatlich erhobene Steuer auf den Warenverkehr und die Erbringung von zwischenstaatlichen und interkommunalen Verkehrs- und Kommunikationsdienstleistungen. Diese Steuer kann von gewerblichen Verwendern zurückgefordert werden und wurde dementsprechend von dem festgelegten Vergleichswert abgezogen.
(194)
Da die ICMS je nach Bundesstaat mit Sätzen zwischen 17 % und 18 % angewendet wurde(82), nahm die Kommission für die Neuberechnung des Vergleichswerts einen durchschnittlichen Abzug von 17,5 % für die ICMS vor.
(195)
Die Wanhua Group brachte vor, dass der Vergleichswert für Strom nicht in den Vermerk aufgenommen worden sei.
(196)
Die Kommission wies darauf hin, dass im Vermerk nur Vergleichswerte für Rohstoffe auf der Grundlage von Einfuhrdaten angegeben wurden. Die Kommission nahm den Vergleichswert für Strom in die Vorunterrichtung auf.

Erdgas

(197)
Der Preis für Erdgas für gewerbliche Verwender in Brasilien wird vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlicht(83). Die Kommission verwendete die Verbrauchsspanne in Kubikmetern für den Untersuchungszeitraum. Die in den Monatsbulletins für 2024 veröffentlichten Sätze enthielten dieselbe ICMS-Steuer wie für Strom (s. oben), und die Kommission behandelte diese Steuer genauso wie bei Strom.
(198)
Die Wanhua Group brachte vor, dass die Vergleichsdaten für Erdgas trotz der Bedeutung dieses Produktionsfaktors für die Gesamtherstellkosten in Anhang II des Vermerks fehlten.
(199)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie, wie in Anhang I des Vermerks dargelegt, nicht beabsichtigte, Einfuhrdaten für Erdgas als unverzerrten Vergleichswert zu verwenden; aus diesem Grund wurde Erdgas nicht in Anhang II aufgenommen. Vielmehr stützte sich die Kommission, wie bereits erwähnt, in Bezug auf Gas auf die monatlichen Bulletins des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie. Die Kommission nahm den Vergleichswert für Erdgas in die Vorunterrichtung auf.

Kohle

(200)
Die Kommission verwendete den vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie in seinen monatlichen Bulletins veröffentlichten Kohlepreis in Brasilien(84).

Wasser

(201)
Die Kommission verwendete den Wassertarif der SABESP(85), die für die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und -aufbereitung im Bundesstaat São Paulo zuständig ist. Anhand der Informationen konnten die Tarife ermittelt werden, die im Juli 2024 für gewerbliche Verwender in einem Gebiet mit der Abkürzung OJ galten, das auch die Stadt Paulínia umfasst, in der sich die Hauptproduktionsanlage von Rhodia Brasil in Brasilien befindet.

Dampf

(202)
Die Kommission wies darauf hin, dass Dampf, wie in Erwägungsgrund 180 dargelegt, nach einer Überprüfung als Verbrauchsmaterial angesehen wurde. Daher legte die Kommission keinen Vergleichswert für Dampf fest.
(203)
Die Wanhua Group brachte vor, dass die Vergleichsdaten für Dampf in Anhang II des Vermerks fehlten.
(204)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie, wie in Anhang I des Vermerks dargelegt, nicht beabsichtigte, Einfuhrdaten für Dampf als unverzerrten Vergleichswert zu verwenden; aus diesem Grund wurde Dampf nicht in Anhang II aufgenommen.

Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(205)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(206)
Die Herstellungsgemeinkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt.
(207)
Zur Ermittlung eines unverzerrten, angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten der Rhodia Brasil für 2024 gemäß Auszug aus Data Mercantil(86).

Berechnung

(208)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(209)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wendete die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an. Diese Verbrauchsquoten wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs überprüft. Wie in den Erwägungsgründen 177-204 erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreneinsatz mit den unverzerrten Kosten pro Einheit in dem repräsentativen Land.
(210)
Wie in den Erwägungsgründen 205 und 207 dargelegt, addierte die Kommission anschließend die Herstellungsgemeinkosten zu den unverzerrten Herstellungseinzelkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln.
(211)
Auf die — wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben –ermittelten Herstellkosten wendete die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn von Rhodia Brasil. an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewendeten VVG-Kosten beliefen sich auf 14,6 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 8,0 %.
(212)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
3.1.3.
Ausfuhrpreis
(213)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über ein als Verwender fungierendes verbundenes Unternehmen ab.
(214)
Bei direkten Verkäufen ausführender Hersteller an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(215)
Für den ausführenden Hersteller, der die betroffene Ware an ein nicht nur als Einführer, sondern auch als Verwender fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union ausführte, musste der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf jeder angemessenen Grundlage rechnerisch ermittelt werden, da die betroffene Ware nicht in dem Zustand weiterverkauft wurde, in dem sie eingeführt wurde. Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware nur einen sehr geringen Teil der Herstellkosten der Ware ausmachte, die schließlich vom verbundenen Verwender an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft wurde. Folglich konnte die Kommission auf der Grundlage der Verkäufe des Endprodukts an den ersten unabhängigen Abnehmer keinen zuverlässigen Ausfuhrpreis für diese Verkäufe ermitteln. Die Kommission ermittelte den Ausfuhrpreis anhand des nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelten monatlichen Durchschnitts der Preise, zu denen derselbe in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer in der Union verkaufte. Für den Monat, für den der betreffende in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller keine Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union meldete, ermittelte die Kommission den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Durchschnittspreises der Verkäufe des ausführenden Herstellers an unabhängige Abnehmer in der Union während des gesamten Untersuchungszeitraums.
3.1.4.
Vergleich
(216)
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
3.1.4.1.
(217)
Wie in Erwägungsgrund 212 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen.
3.1.4.2.
(218)
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.
(219)
Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: für Kreditkosten, Bankgebühren und bei einem der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für Provisionen.
(220)
Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller nahm über ein verbundenes Unternehmen außerhalb der Union Ausfuhren in die Union vor. Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Aufgaben des verbundenen Händlers denen eines auf Provisionsbasis arbeitenden Vermittlers ähnelten. Dieser verbundene Händler erzielte mit seinen Dienstleistungen Gewinne und handelte mit einem breiten Spektrum anderer Waren als der betroffenen Ware. Folglich nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für den Aufschlag vor, den der verbundene Händler erhalten hatte.
(221)
Die Berichtigung für die rechnerisch ermittelte Provision stützte sich auf die VVG-Kosten des verbundenen Händlers und — angesichts der Beziehung zwischen beiden Unternehmen und der Tatsache, dass kein unabhängiger Einführer an dieser Untersuchung mitarbeitete — einen fiktiven Gewinn von 6,89 %, der in einer früheren Untersuchung betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkoholen (im Folgenden „PVA” ) mit Ursprung in der VR China als angemessen angesehen worden war(87). Eine solche Gewinnspanne von 6,89 % wurde auch in diesem Fall vorläufig als angemessen angesehen, da sie von unabhängigen Einführern erzielt wurde, die Handel mit chemischen Erzeugnissen betrieben.
3.1.5.
Dumpingspanne
(222)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(223)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(224)
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.
(225)
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 362,8 %.
(226)
Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden.
(227)
Der Grad der Mitarbeit in der VR China ist als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 85 % der Gesamteinfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China in Höhe der höchsten Dumpingspanne des in jedem einzelnen Land in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens festzusetzen.
(228)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
3.2.
Saudi-Arabien
(229)
Der einzige ausführende Hersteller in Saudi-Arabien, International Diol Company (im Folgenden „IDC” ), führte ausschließlich über seinen verbundenen Händler Sipchem Marketing Company (im Folgenden „SMC” ) mit Sitz in Saudi-Arabien in die Union aus. SMC wiederum nahm seine Ausfuhren in die Union ausschließlich über seine 100 %ige Tochtergesellschaft Sipchem Europe SA (im Folgenden „SESA” ) mit Sitz in der Schweiz vor. Die drei Unternehmen gehören zur Gruppe Saudi International Petrochemical Company (im Folgenden „Sipchem” ).
3.2.1.
Normalwert
(230)
IDC verkaufte im Untersuchungszeitraum kein für den Inlandsverbrauch bestimmtes 1,4-Butandiol. Aus diesem Grund ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung rechnerisch.
(231)
Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf der Handelsstufe ab Werk erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:
3.2.2.
Ausfuhrpreis
(232)
Wie in Erwägungsgrund 229 erläutert, nahm IDC ausschließlich über SMC, seinen verbundenen Händler mit Sitz in Saudi-Arabien, Ausfuhren in die Union vor. SMC wiederum nahm seine Ausfuhren in die Union ausschließlich über seine 100 %ige Tochtergesellschaft SESA mit Sitz in der Schweiz vor. Für diese Verkäufe fungierte SESA als Einführer für den Unionsmarkt, dem die entsprechenden Kosten entstanden und der Gewinne erwirtschaftete.
(233)
In Anbetracht dessen wurde der Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware von SESA erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. Aus den in Erwägungsgrund 221 erläuterten Gründen erfolgte die Berichtigung auf der Grundlage der tatsächlichen VVG-Kosten von SESA und eines fiktiven Gewinns von 6,89 %.
(234)
Sipchem brachte vor, dass seine Verkäufe an einen bestimmten Hersteller und Händler von 1,4-Butandiol in der Union von der Berechnung des Ausfuhrpreises ausgenommen werden sollten, da der Preis dieser Verkäufe deutlich unter den Durchschnittspreisen von Sipchem gelegen habe und das Ergebnis harter Verhandlungen gewesen sei.
(235)
Die Kommission erinnerte daran, dass bei der Ermittlung der Dumpingspanne alle Ausfuhrverkäufe berücksichtigt werden müssen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.2.3.
Vergleich
(236)
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
3.2.3.1.
(237)
Wie in Erwägungsgrund 231 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen.
(238)
Die Kommission fand weder Gründe für Berichtigungen des Normalwerts, noch wurden solche Berichtigungen vom einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beantragt.
3.2.3.2.
(239)
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.
(240)
Bei dem folgenden Faktor, der die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusste, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten und Provisionen
(241)
Da alle Unionsverkäufe über einen verbundenen Händler in Saudi-Arabien (SMC) erfolgten und dieses Unternehmen ähnliche Funktionen ausübte wie ein Vermittler auf Provisionsbasis und für diese Verkäufe eine Provision erhielt, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt. Die Berichtigung erfolgte auf der Grundlage der tatsächlichen VVG-Kosten von SMC und — angesichts der Beziehung zwischen den Unternehmen — eines fiktiven Gewinns von 6,89 %, wie in Erwägungsgrund 221 dargelegt wird.
(242)
In seiner Antwort auf den Fragebogen hatte das Unternehmen geltend gemacht, dass IDC, SMC und SESA eine wirtschaftliche Einheit bildeten und eine solche Berichtigung daher nicht gerechtfertigt sei. Zur Stützung seines Vorbringens brachte das Unternehmen vor, dass SMC/SESA von der IDC, die keine eigenen Verkaufsfunktionen habe, mit Aufgaben betraut worden seien, die normalerweise in den Zuständigkeitsbereich einer zentralen internen Verkaufsabteilung (SMC) und einer Exportabteilung (SESA) fielen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass zwischen IDC und SMC ein sehr detaillierter Vertrag besteht, in dem die von IDC gezahlten Provisionen festgelegt sind und der auch eine Schiedsklausel enthält, was eine begrenzte wirtschaftliche Solidarität zwischen den beiden Unternehmen beweist. In Anbetracht dessen wies die Kommission das Vorbringen zurück und erachtete die Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung als gerechtfertigt.
3.2.4.
Dumpingspannen
(243)
Hinsichtlich des mitarbeitenden ausführenden Herstellers verglich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(244)
Da es im Untersuchungszeitraum nur einen ausführenden Hersteller gab, auf den die gesamten Ausfuhren aus Saudi-Arabien in die Union entfielen, war es nicht erforderlich, eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne zu berechnen, die normalerweise für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewendet würde.
(245)
Bei allen anderen Einfuhren mit Ursprung in Saudi-Arabien ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Auf dieser Grundlage erachtete es die Kommission als angemessen, die Dumpingspanne in Höhe der Dumpingspanne des mitarbeitenden Herstellers festzusetzen.
(246)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
3.3.
VEREINIGTE STAATEN
3.3.1.
Normalwert
(247)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Danach waren die Gesamtverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.
(248)
Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.
(249)
Anschließend prüfte die Kommission, ob bezüglich des mitarbeitenden ausführenden Herstellers dessen Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe jedes Warentyps für den ausführenden Hersteller repräsentativ waren.
(250)
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.
(251)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(252)
In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ.
(253)
Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern
(254)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass [8 % bis 12 %] aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.
3.3.2.
Ausfuhrpreis
(255)
Der mitarbeitende ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren in die Union über ein verbundenes Unternehmen ab, das als Einführer fungierte.
(256)
Bei ausführenden Herstellern, die die betroffene Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union ausführten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen.
(257)
Die Kommission stützte sich auf die vom verbundenen Einführer gemeldeten tatsächlichen VVG-Kosten. In Bezug auf den Gewinn verwendete die Kommission aus den in Erwägungsgrund 221 dargelegten Gründen, nämlich der Beziehung zwischen den Unternehmen und der mangelnden Mitarbeit unabhängiger Einführer bei dieser Untersuchung, den fiktiven Gewinn von 6,89 %.
3.3.3.
Vergleich
(258)
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
3.3.3.1.
(259)
Um den Normalwert wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden Berichtigungen für Transport-, Bereitstellungs-, Verlade-, Neben- und Versicherungskosten sowie für Ausgaben für technische Hilfe und Dienstleistungen vorgenommen.
(260)
Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren.
3.3.3.2.
(261)
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.
(262)
Bei dem folgenden Faktor, der die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusste, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten.
3.3.4.
Dumpingspannen
(263)
Auf dieser Grundlage belief sich die als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückte Dumpingspanne für Lyondell Chemical Company auf 135,7 %.
(264)
Der Grad der Mitarbeit in den USA ist gering, da die Einfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers rund 17 % der Gesamtausfuhren in die Union im UZ ausmachten.
(265)
Die Kommission erinnerte daran, dass die interessierten Parteien in Abschnitt 10 der Einleitungsbekanntmachung(88) darüber informiert worden waren, dass eine fehlende oder nur eingeschränkte Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung zu Feststellungen führen könnte, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, was möglicherweise auf weniger günstige Ergebnisse für diese Parteien hinauslaufen könnte. Da die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung und im Verfahren ausdrücklich auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit hingewiesen worden waren (siehe Erwägungsgrund 45) und da der Grad der Mitarbeit in diesem Fall besonders gering war, hielt es die Kommission für angemessen, den residualen Antidumpingzoll auf der Grundlage einer repräsentativen Teilmenge der Verkäufe der Lyondell Chemical Group zu bestimmen, auf die im Untersuchungszeitraum mehr als 47 % der Verkäufe des Unternehmens und 8 % der Gesamtmenge der Ausfuhren aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in die Union entfielen. Diese Verkäufe wurden als angemessener und repräsentativer Näherungswert für die Dumpingpraktiken der nicht mitarbeitenden Ausführer angesehen.
(266)
Auf dieser Grundlage wurde die residuale Dumpingspanne für die USA auf 142,5 % festgesetzt.
(267)
Die vorläufigen Dumpingspannen für die USA, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(268)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von vier Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(269)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 189700 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der Fragebogenantworten der folgenden drei Unionshersteller: BASF SE (im Folgenden „BASF” ), INEOS Solvents Marl GmbH (im Folgenden „INEOS” ) und Lyondell Chemie Nederland BV (im Folgenden „LCN” ) sowie die Antwort von Novamont S.p.A (im Folgenden „Novamont” ) auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten. Die drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller stellten 1,4-Butandiol auf fossiler Basis her, während Novamont biobasiertes 1,4-Butandiol herstellte. Wie bereits in Erwägungsgrund 34 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
4.2.
Bestimmung des relevanten Unionsmarkts
(270)
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.
(271)
1,4-Butandiol wird als Zwischenmaterial für die Herstellung einer breiten Palette nachgelagerter chemischer Produkte verwendet, darunter PBT, PBAT, TPU, THF und GBL. Die Kommission stellte fest, dass ein wesentlicher Teil der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt war. Das Geschäftsmodell der Unionshersteller und ihr Grad an vertikaler Integration variierten. Dennoch kann der Wirtschaftszweig der Union insgesamt als Wirtschaftszweig mit einem hohen Grad an vertikaler Integration eingestuft werden, da die Unionshersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichzeitig Hersteller, Einführer, Verkäufer und Verwender der untersuchten Ware sowie in Bezug auf andere Chemikalien sind.
(272)
1,4-Butandiol wurde häufig innerhalb desselben Unternehmens zum Selbstkostenpreis zur Weiterverarbeitung übertragen. Die Unionshersteller konnten 1,4-Butandiol entweder von anderen unabhängigen Unionsherstellern, aus Einfuhren oder aus eigener interner Produktion beziehen; dieses wurde dann zu einem breiten Spektrum nachgelagerter Produkte weiterverarbeitet und/oder weiterverkauft, wobei die Unionshersteller unter den Marktbedingungen, die 2023 und im Untersuchungszeitraum herrschten, verschiedene Beschaffungsmethoden für 1,4-Butandiol nutzten. Darüber hinaus stand es den verbundenen Parteien frei, ihre 1,4-Butandiol-Käufe bei verbundenen oder unabhängigen Lieferanten innerhalb oder außerhalb der Union vorzunehmen. Darüber hinaus wurde 1,4-Butandiol häufig in Chemieparks hergestellt, die auch nachgelagerte Produkte und andere Chemikalien umfassten.
(273)
Vor dem Hintergrund, dass der Eigenverbrauch unter den im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum herrschenden Marktbedingungen entweder bei verbundenen Parteien oder unabhängigen Lieferanten innerhalb oder außerhalb der Union gedeckt werden konnte und die Verkäufe von verbundenen Parteien zu internationalen Marktpreisen festgelegt waren, wurde davon ausgegangen, dass die Eigenverbrauchsverkäufe Teil des freien Marktes sind. Diese Feststellung stützt die Auffassung, dass in diesem Fall der Gesamtverbrauch zur Berechnung der Marktanteile herangezogen werden sollte. Der Vollständigkeit halber zeigte die Kommission in ihrer Analyse jedoch auch andere Trends bei den Marktanteilen auf. Aus diesem Grund und in Anbetracht dessen, dass die Unionshersteller 1,4-Butandiol für die nachgelagerte Produktion je nach den Preisen und Kosten der betroffenen Ware sowohl aus ihrer eigenen Herstellung als auch auf dem freien Markt beschaffen, war die Kommission der Auffassung, dass der Gesamtverbrauch (freier Markt plus Eigenverbrauch) der beste Indikator für die Schadensanalyse ist.
4.3.
Unionsverbrauch
(274)
Der Wirtschaftszweig der Union ist vertikal integriert, und die untersuchte Ware gilt als Primärrohstoff für die Herstellung verschiedener nachgelagerter Waren mit hohem Mehrwert. Der Eigenverbrauch und der Verbrauch auf dem freien Markt wurden getrennt analysiert.
(275)
Die Kommission ermittelte den Gesamtverbrauch der Union als Summe des freien Marktes und der Eigenverbrauchsmärkte.
(276)
Die Kommission ermittelte den Eigenverbrauchsmarkt auf der Grundlage des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs der Union und die Verwendung auf dem freien Markt auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union an Dritte verkauften Produktion zuzüglich der Einfuhren aus allen Drittländern in die Union.
(277)
Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(278)
Der in Tonnen ausgedrückte Verbrauch auf dem Eigenverbrauchsmarkt ging von 2021 bis 2023 zurück, wobei im Vergleich zum Verbrauch im Jahr 2021 im Jahr 2022 ein erheblicher Rückgang um 31 % und im Jahr 2023 um 49 % verzeichnet wurde. Im UZ stieg der Verbrauch auf dem Eigenbedarfsmarkt im Vergleich zu 2023, verharrte aber mit einem Rückgang um 38 % im Bezugszeitraum immer noch unter dem Niveau von 2021. Dies führte zu einem Rückgang des Eigenverbrauchs von 264489 Tonnen im Jahr 2021 auf 163036 Tonnen im UZ.
(279)
Der Verbrauch auf dem freien Markt verzeichnete 2022 und 2023 einen leichten Rückgang, und zwar im Vergleich zu 2021 um 13 % im Jahr 2022 und um 6 % im Jahr 2023. Der Gesamtverbrauch auf dem freien Markt stieg jedoch im Bezugszeitraum erheblich an, wobei im UZ im Vergleich zu 2021 eine Zunahme um 15 % zu verzeichnen war. Daraus ergab sich ein Anstieg von 159456 Tonnen im Jahr 2021 auf 184036 Tonnen im UZ.
(280)
Insgesamt gesehen sank der Gesamtverbrauch der Union im Bezugszeitraum. Gegenüber dem Gesamtverbrauch der Union im Jahr 2021 ging er zunächst im Jahr 2022 um 24 % und anschließend im Jahr 2023 um 33 % zurück. Trotz eines Anstiegs des Gesamtverbrauchs der Union im UZ im Vergleich zu 2023 blieb der Gesamtverbrauch der Union im UZ um 18 % niedriger als 2021. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein Anstieg des Verbrauchs auf dem freien Markt im UZ nicht ausreichte, um den Rückgang des Eigenverbrauchs in der Union auszugleichen, was zu einem Rückgang des Gesamtverbrauchs der betroffenen Ware in der Union von 423944 Tonnen im Jahr 2021 auf 347072 Tonnen im UZ führte.
(281)
Der Gesamtverbrauch der Union war 2021 aufgrund der hohen Nachfrage in den zahlreichen nachgelagerten Wirtschaftszweigen der Wertschöpfungskette von 1,4-Butandiol, die im Wesentlichen mit COVID-19-Problemen zusammenhingen, hoch. Der Verbrauch schwankte zwischen dem Jahr 2022 und dem Untersuchungszeitraum und stieg in dieser Zeit tatsächlich um 8 %. Der Wirtschaftszweig der Union erklärte, dass die Nachfrage nach 1,4-Butandiol weltweit und in der Union voraussichtlich dauerhaft stabil sein werde.
(282)
Tabelle 2 zeigt einen Kontrast zwischen der Entwicklung des Eigenbedarfsmarktes, der im Bezugszeitraum um 38 % zurückging, und der Entwicklung des freien Marktes, der um 15 % zunahm. Unter Berücksichtigung der Feststellung in Erwägungsgrund 273 wurde der erhebliche Gesamtverbrauch der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum weniger durch die Unionsproduktion und mehr durch gedumpte Einfuhren gedeckt. Diese Entwicklungen werden in den Abschnitten „Schädigung” und „Schadensursache” genauer analysiert.
4.4.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.4.1.
Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(283)
Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von BDO mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.
(284)
Wie in Abschnitt 3 festgestellt wurde, lag die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus China, Saudi-Arabien und den USA über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle. Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, lagen die Marktanteile (des gesamten Unionsmarktes) im Untersuchungszeitraum bei rund 7 %, 11 % bzw. 7 %.
(285)
Hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen brachte LCN vor, dass die Einfuhren von 1,4-Butandiol aus den USA nicht denselben Wettbewerbsbedingungen unterlägen wie die Einfuhren aus Saudi-Arabien und China. LCN wies darauf hin, dass die Einfuhren aus den USA ausschließlich aus unternehmensinternen Lieferungen innerhalb der Unternehmensgruppen Lyondell Basell und BASF bestanden hätten. Das Unternehmen erklärte weiter, dass LCN-Lieferungen aus den USA zwar auf dem Unionsmarkt gehandelt würden, aber die Einfuhren der BASF dafür vorgesehen waren, von dem Unternehmen zur Herstellung nachgelagerter Waren verwendet zu werden.
(286)
Die Kommission bestreitet die von LCN vorgetragenen Fakten zu den Einfuhren aus den USA nicht, teilt jedoch nicht die Auffassung, dass für Einfuhren aus den USA andere Wettbewerbsbedingungen gelten als für Einfuhren aus Saudi-Arabien und China. Tatsächlich wurden die Einfuhren aus allen drei Ländern von den Unionsherstellern zur Herstellung nachgelagerter Waren verwendet und/oder auf dem freien Markt gehandelt, wobei die Häufigkeit im gesamten Bezugszeitraum schwankte. Gleiches galt für die Produktion der Unionshersteller. Diese gleichartige Ware wurde entweder für den Eigenbedarf verwendet oder (zu ähnlichen Vertragsbedingungen wie die Einfuhren) an gewerbliche Verwender auf dem Unionsmarkt verkauft. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern standen sämtlich im Wettbewerb miteinander und mit der Unionsproduktion, da sie unter ähnlichen Vertrags- und Preisbedingungen erfolgten, wobei ICIS-Indizes(89) als Vergleichswert dienten. Alle Einfuhren bestanden aus 1,4-Butandiol mit denselben grundlegenden Eigenschaften, was bedeutet, dass sie vollständig austauschbar waren. Darüber hinaus konkurrierten sie häufig um denselben Verwendungszweck, nämlich die Lieferung von 1,4-Butandiol für die Eigenverbrauchsnachfrage in der Union und/oder die Nachfrage auf dem freien Markt, einschließlich des Weiterverkaufs von eingeführtem 1,4-Butandiol.
(287)
Sipchem, INEOS und Will & Co nahmen zur Kumulierung der Einfuhren aus Saudi-Arabien Stellung. In Bezug auf die Wettbewerbsbedingungen brachte Sipchem vor, dass die Einfuhren von 1,4-Butandiol aus Saudi-Arabien nicht denselben Wettbewerbsbedingungen unterlägen wie die Einfuhren aus den USA und China. Sipchem wies darauf hin, dass an ihren Verkäufen an INEOS deutlich erkennbar sei, dass sich das Marktverhalten von Sipchem von dem der zahlreiche opportunistische Spotverkäufe tätigenden chinesischen Ausführer von 1,4-Butandiol und von dem Verhalten der Ausführer von 1,4-Butandiol in den USA unterscheide, die zur Ergänzung ihrer Produktion von 1,4-Butandiol in der EU hauptsächlich an verbundene Unternehmen in der Union zu Zwecken der nachgelagerten Verwendung verkauften. Darüber hinaus brachten Will & Co vor, dass die Einfuhren aus Saudi-Arabien den von China für 1,4-Butandiol festgelegten Preisen entsprächen und daher nicht kumuliert werden sollten. INEOS war mit den Stellungnahmen von Sipchem sowie Will & Co nicht einverstanden und wies darauf hin, dass im Bezugszeitraum für Einfuhren aus Saudi-Arabien ähnliche Preisregelungen bestanden hätten wie für andere Einfuhren sowie die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Allgemeinen.
(288)
Auch hier stimmte die Kommission nicht zu, dass für Einfuhren aus Saudi-Arabien andere Wettbewerbsbedingungen gelten als für Einfuhren aus den USA und der VR China und dass in den betrachteten Ländern unterschiedliche Herstellungsmethoden, Herstellkosten und Verkaufspreise in die Union existierten. Die Einfuhren aus allen drei Ländern wurden von den Unionsherstellern für den Eigenbedarf verwendet und/oder auf dem freien Markt gehandelt, wobei die Häufigkeit im gesamten Bezugszeitraum schwankte. Gleiches galt für die Produktion der Unionshersteller. Diese gleichartige Ware wurde entweder in nachgelagerten Waren verwendet oder (zu ähnlichen Vertragsbedingungen wie die Einfuhren) an gewerbliche Verwender auf dem Unionsmarkt verkauft. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern standen sämtlich im Wettbewerb miteinander, da sie unter ähnlichen Vertrags- und Preisbedingungen erfolgten, wobei ICIS-Indizes als Vergleichswert dienten. Außerdem wiesen die eingeführten Waren dieselben grundlegenden Eigenschaften auf, sodass sie vollständig austauschbar waren.
(289)
Die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware waren daher ähnlich. Genauer gesagt bestand zwischen eingeführten 1,4-Butandiolen untereinander und dem in der Union hergestellten 1,4-Butandiol Wettbewerb, da diese über dieselben Absatzkanäle vertrieben wurden, dieselben Verwendungen hatten und letztlich an dieselben Abnehmer verkauft wurden.
(290)
Infolgedessen waren alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.
4.4.2.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(291)
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Einfuhrstatistiken der Union ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken der Union im Vergleich zum Gesamtverbrauch der Union gemäß Tabelle 2 ermittelt.
(292)
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:
(293)
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum von rund 48800 Tonnen im Jahr 2021 auf rund 89000 Tonnen im UZ, was einem Anstieg um 82 % entspricht. Die Einfuhren gingen im UZ im Vergleich zu 2023 zurück, doch dieser Rückgang ist teilweise auf die Krise im Roten Meer(90) zurückzuführen, die die Fähigkeit zur Einfuhr von 1,4-Butandiol in die Union beeinträchtigte. Darüber hinaus erklärte LCN, dass die Einfuhren aus China im Jahr 2024 aufgrund der strategischen Entscheidung der BASF, sich im vierten Quartal 2023 von ihrem Gemeinschaftsunternehmen in China zu trennen, zurückgegangen seien und dass aufgrund dessen auch die Gesamteinfuhren aus China gefallen seien.
(294)
Die Marktanteile der betroffenen Länder folgten einem ähnlichen Trend wie die Einfuhren; im UZ ging der Marktanteil im Vergleich zu 2023 von 37 % auf 26 % zurück. Im gesamten Bezugszeitraum hat sich der Marktanteil jedoch mehr als verdoppelt, und zwar von 12 % im Jahr 2021 auf 26 % im UZ, was einem Anstieg um 14 Prozentpunkte entspricht.
4.5.
Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung und Preisrückgang
(295)
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand von Informationen der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller aus China, der mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus Saudi-Arabien und den USA sowie der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
(296)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:
(297)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union stieg 2022 zunächst um 52 % auf rund 3700 EUR/Tonne und sank dann 2023 erheblich auf rund 1900 EUR/Tonne. Insgesamt ging der Durchschnittspreis im Bezugszeitraum erheblich zurück, und zwar um 50 % von rund 2400 EUR/Tonne im Jahr 2021 auf rund 1200 EUR/Tonne im UZ.
(298)
Die Preisschwankungen wurden im Bezugszeitraum hauptsächlich durch die Entwicklung der Rohstoffkosten und Energiepreise in Verbindung mit erheblichen Investitionen in die Kapazitäten, gestiegenen Einfuhren in die Union und den Kapazitätsreserven aus den betroffenen Ländern beeinflusst. Darüber hinaus waren die Einfuhrverkäufe Gegenstand von Verträgen, die mit ICIS-Referenzpreisen verknüpft waren.
(299)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(300)
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 6,9 % durch die betroffenen Länder auf dem am Unionsmarkt. Bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern wurde keine Preisunterbietung festgestellt. Die Kommission verweist jedoch in Abschnitt 4.6.3.1 dieser Verordnung auf andere Preiseffekte (Preisrückgang) (siehe z. B. die Erwägungsgründe 331 bis 334). Darüber hinaus war klar, dass die Preise sowohl der Einfuhren als auch des Wirtschaftszweigs der Union eine ähnliche Entwicklung durchliefen, denn die Untersuchung ergab, dass in Verträgen mit gewerblichen Verwendern die ICIS-Preise als Vergleichswert herangezogen wurden (siehe Erwägungsgrund 331).
(301)
LCN brachte vor, dass die Einfuhren aus den USA für den Wirtschaftszweig der Union weder Preisunterbietungen noch Schädigungen verursacht hätten, da sie sowohl von LCN als auch von der BASF eingeführt worden seien und beim Verkauf (oder Eigenverbrauch) auf dem Unionsmarkt zu denselben Preisen (oder Kosten) verkauft (oder verbraucht) würden wie die auf dem Unionsmarkt verkaufte (oder verbrauchte) Unionsproduktion. Wie jedoch in Abschnitt 4.6.3.1 dieser Verordnung festgestellt wird, gingen die Verkaufspreise der Union erheblich zurück und dieser Preisrückgang zählte tatsächlich zu den Hauptursachen für die Schädigung. Darüber hinaus unterboten die Einfuhren aus den USA im Durchschnitt die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Daher war die Preisunterbietung durch die Einfuhren aus den USA ein wichtiger Faktor in der Schadensuntersuchung.
(302)
Sipchem und Will & Co brachten vor, dass die Einfuhren aus Saudi-Arabien für den Wirtschaftszweig der Union weder Preisunterbietungen noch Schädigungen verursacht hätten, da sie dem Wirtschaftszweig der Union geholfen hätten, seine Position auf dem Unionsmarkt zu behaupten. Wie jedoch in Abschnitt 4.6.3.1 dieser Verordnung festgestellt wird, gingen die Verkaufspreise der Union stark zurück und dieser Preisrückgang zählte tatsächlich zu den Hauptursachen für die Schädigung. Darüber hinaus unterboten die Einfuhren aus den USA im Durchschnitt die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Daher war die Preisunterbietung durch die saudi-arabischen Einfuhren ein wichtiger Faktor in der Schadensuntersuchung.
(303)
Sipchem legte zudem Daten zu seinen nach dem Untersuchungszeitraum (2025) erfolgten Ausfuhren an einen unabhängigen Abnehmer in der Union vor. Sipchem brachte vor, dass die Menge und die Preise dieser Ausfuhren seine Auffassung stützten, dass bei der Berechnung des Ausfuhrpreises die Verkäufe im Untersuchungszeitraum für die Berechnung von Dumping und Schädigung unberücksichtigt bleiben sollten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Sipchem auf dem Unionsmarkt ein Mengenanpasser sei. Da jedoch die Voraussetzungen für eine Kumulierung in Bezug auf die Einfuhren aus Saudi-Arabien erfüllt sind, wäre es weder angemessen noch gerechtfertigt, Verkäufe von der Berechnung der Ausfuhrpreise auszunehmen. Aus den nachstehenden „Schlussfolgerungen zur Schädigung” folgt auch, dass die Einfuhren aus Saudi-Arabien bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eine Rolle spielten. Darüber hinaus sollten Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bei der Analyse von Dumping und Schädigung nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
4.6.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.6.1.
Allgemeine Bemerkungen
(304)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(305)
Wie in Erwägungsgrund 33 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(306)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten aller vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(307)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Eigenverbrauch, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.
(308)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.6.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.6.2.1.
(309)
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(310)
Die Produktionsmenge in der Union ging im Bezugszeitraum erheblich zurück. Im Jahr 2022 sank sie zunächst im Vergleich zu 2021 um 39 %, bevor sie 2023 im Vergleich zu den Produktionsmengen von 2021 erneut, und zwar um 68 %, zurückging. Die Produktionsmengen erholten sich im UZ im Vergleich zu 2023, gingen aber im Bezugszeitraum insgesamt zurück und lagen im UZ um 45 % unter den Mengen des Jahres 2021. Dieser im UZ im Vergleich zu 2023 verzeichnete Produktionsanstieg war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass 1,4-Butandiol von Unionsherstellern für den Eigenverbrauch und den Verkauf hergestellt werden musste, um die in Erwägungsgrund 293 erwähnte vorübergehende Beschränkung der Union für den Bezug von 1,4-Butandiol-Einfuhren auszugleichen, die bestehenden Verpflichtungen gegenüber Kunden zu erfüllen und das Ansehen in der Union aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus konnten die einzelnen Unionshersteller das Produktionsniveau aufgrund der fixen und sonstigen Kosten für den Betrieb der Anlagen nur auf ein bestimmtes Mindestniveau senken, selbst wenn die Unionshersteller aufgrund des niedrigeren Verkaufspreises und der geringeren Verkaufsmenge die Mengen weiter reduzieren wollten. Dieser Rückgang der Verkaufsmenge und des Preises war auf den Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren zurückzuführen und die Preise der Einfuhren aus dem Bezugszeitraum lagen 2023 und im UZ deutlich unter den Herstellkosten der Unionshersteller.
(311)
Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum mit rund 470000 Tonnen stabil.
(312)
Für die Kapazitätsauslastung waren folglich sehr ähnliche Trends zu beobachten wie bei der Produktionsmenge, d. h. sie ging im Jahr 2022 zunächst auf 45 % zurück und fiel dann im Jahr 2023 erneut auf 24 % der Gesamtauslastung, um dann im UZ im Vergleich zu 2023 zu steigen. Im Bezugszeitraum ging die Kapazitätsauslastung um 34 Prozentpunkte von 74 % im Jahr 2021 auf 40 % im UZ zurück.
(313)
Der Produktionsrückgang war darauf zurückzuführen, dass die Herstellkosten in der Union im Vergleich zu den sehr niedrigen Preisen der gedumpten Einfuhren nicht mehr wettbewerbsfähig waren.
4.6.2.2.
(314)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(315)
Die Untersuchung ergab, wie in Erwägungsgrund 273 erläutert, dass bei einer Verschlechterung der Marktbedingungen der Eigenverbrauch aus eigener Herstellung durch Einfuhren ersetzt wurde, da diese einen erheblichen Preisrückgang verursachten und unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Angesichts der durch die gedumpten Einfuhren geschaffenen Marktbedingungen war es für die Unionshersteller daher wirtschaftlich nicht rentabel, die Produktion auf diesem Niveau zu halten, nicht einmal, wie aus Tabelle 6 hervorgeht, für den Eigenverbrauch. Da der Eigenverbrauch durch Einfuhren ersetzt wurde, prüfte die Kommission in dieser Untersuchung die Marktanteile sowohl als Prozentsatz des Gesamtmarktes als auch getrennt als Prozentsatz des freien Marktes und Prozentsatz des Eigenverbrauchsmarktes. Die Kommission analysierte sowohl die auf dem freien Markt verkaufte Produktion als auch die verkaufte Produktion zuzüglich des Eigenverbrauchs als Prozentsatz des Gesamtmarktes. Dieser zuletzt genannte Indikator zeigte die allgemeine Marktposition des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum.
(316)
Die Menge der auf dem freien Markt verkauften Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging 2022 erheblich zurück und sank 2023 erneut auf 50 % der Menge des Jahres 2021, erholte sich dann aber im UZ bis zu einem gewissen Grad, blieb jedoch weiterhin unter dem Niveau von 2021. Im gesamten Analysezeitraum ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union in der Union im Bezugszeitraum um 9 % zurück, und zwar von rund 117500 Tonnen auf rund 107000 Tonnen.
(317)
Die Menge der verkauften Produktion des Wirtschaftszweigs der Union zuzüglich des Eigenverbrauchs ging ebenfalls 2022 und auch 2023 erheblich zurück und erreichte 49 % der Menge von 2021, erholte sich im UZ dann aber bis zu einem gewissen Grad, blieb jedoch unter dem Niveau von 2021. Im gesamten Analysezeitraum ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zuzüglich des Eigenverbrauchs in der Union im Bezugszeitraum um 14 % von rund 382000 Tonnen auf 270000 Tonnen zurück.
(318)
Der Marktanteil der auf dem freien Markt der Union verkauften Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 16 Prozentpunkte zurück. Im Jahr 2022 ging er zunächst im Vergleich zu 2021 um 25 Prozentpunkte zurück und sank dann 2023 im Vergleich zu 2021 um 35 Prozentpunkte. Anschließend stieg er um 19 Prozentpunkte von 39 % im Jahr 2023 auf 58 % im UZ, was, wie in Erwägungsgrund 310 erläutert, in erster Linie auf einen höheren Umfang der Produktion und der Verkäufe im UZ gegenüber 2023 in Verbindung mit einem Rückgang des Gesamtverbrauchs von 1,4-Butandiol in der Union zurückzuführen war. Der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am Eigenverbrauchsmarkt ging im Bezugszeitraum um 15 Prozentpunkte zurück. Zunächst ging er 2022 im Vergleich zu 2021 um 5 Prozentpunkte zurück und sank dann 2023 im Vergleich zu 2021 um 15 Prozentpunkte, wobei er bis zum UZ auf diesem Niveau verharrte.
(319)
Anschließend betrachtete die Kommission sowohl die verkaufte Produktion des Wirtschaftszweigs der Union als auch den Eigenverbrauch (kumulativ) als Prozentsatz des Gesamtverbrauchs und stellte fest, dass die Gesamtschlussfolgerung hinsichtlich des Marktanteils damit eindeutig belegt war, da sie sowohl die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union, nämlich den Verkauf der Hersteller auf dem freien Markt und den Eigenverbrauch von 1,4-Butandiol, einschloss. Nach dieser Messgröße ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 um 12 Prozentpunkte und im Jahr 2023 um 22 Prozentpunkte zurück. Auf dieser Grundlage ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 Prozentpunkte zurück, und zwar von 90 % im Jahr 2021 auf 78 % im UZ.
(320)
In einer Zeit sinkender Marktpreise wurde die Unionsproduktion im Wesentlichen durch Einfuhren, hauptsächlich aus den betroffenen Ländern, ersetzt. Aus diesem Grund war die Kommission der Auffassung, dass es möglich war, allein durch die Untersuchung der Verkäufe auf dem freien Markt in Kombination mit dem Eigenverbrauch die tatsächlichen Auswirkungen der steigenden Einfuhren auf den Unionsmarkt zu bewerten.
4.6.2.3.
(321)
Vor dem Hintergrund des in Erwägungsgrund 318 dargestellten allgemeinen Rückgangs des Marktanteils verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Wachstum, sondern befand sich im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt tatsächlich in einer schlechteren Position als 2021.
4.6.2.4.
(322)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(323)
Die Zahl der Beschäftigten blieb im Bezugszeitraum stabil, wobei sie insgesamt um 1 % zurückging. Die Unionshersteller behielten eine Mindestzahl von Beschäftigten, um die Produktionsanlagen weiterhin effizient und sicher betreiben zu können. Die Zahl der Beschäftigten schwankte nicht parallel zum Produktionsniveau.
(324)
Ein erheblicher Produktionsrückgang in Verbindung mit einer stabilen Beschäftigtenzahl bedeutete jedoch, dass die Produktivität der Unionshersteller im Bezugszeitraum erheblich zurückging, und zwar um 45 % von 681 Tonnen je Beschäftigten im Jahr 2021 auf 376 Tonnen je Beschäftigten im UZ.
4.6.2.5.
(325)
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich.
(326)
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.6.3.
Mikroökonomische Indikatoren
(327)
Die mikroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union stammen aus den überprüften Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Je nach Grad der vertikalen Integration dienten jedoch im Großen und Ganzen nur zwei Hersteller als Quellen für die mikroökonomischen Indikatoren. Da die Veröffentlichung der tatsächlichen Zahlen bedeuten würde, dass sensible Daten der betreffenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union offengelegt würden, nutzte die Kommission in diesem Teil der Schadensbeurteilung zum Schutz der Vertraulichkeit Spannen und Indizes.
4.6.3.1.
(328)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(329)
Die Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem freien Markt stiegen 2022 im Vergleich zu 2021 zunächst um 36 %. Der Verkaufspreis sank dann jedoch erheblich von 3000 bis 3900 EUR/Tonne im Jahr 2022 auf 1400 bis 1800 EUR/Tonne im Jahr 2023. Im Bezugszeitraum gingen die Verkaufspreise der Unionshersteller erheblich zurück, und zwar um 52 %. Die Unionshersteller konnten im Jahr 2022 die höheren Herstellkosten weitergeben, waren dazu jedoch 2023 und im UZ aufgrund des in der Union herrschenden verstärkten Wettbewerbs durch eine bedeutend höhere Menge gedumpter Einfuhren und zunehmend niedrigere Preise nicht in der Lage.
(330)
Die Verkaufspreise auf dem Markt der Union für 1,4-Butandiol werden von Rahmenverträgen dominiert, in denen vereinbarte Mengen festgelegt sind und die Preise in der Regel monatlich auf der Grundlage von ICIS-Daten regelmäßig aktualisiert werden. Die monatlichen ICIS-Daten waren sowohl für den chinesischen Markt als auch für den Unionsmarkt verfügbar. Im Bezugszeitraum unterlagen die Verkaufspreise in der Union folgenden Einflüssen: i) dem zunehmenden Wettbewerb mit gedumpten Einfuhren, sowohl in Form gestiegener Mengen als auch niedrigerer Preise; ii) dem anhaltenden Nachgeben der ICIS-Preise für 1,4-Butandiol. Die ICIS-Preise in der Union wiederum wurden durch die Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern beeinflusst. Insbesondere im Fall der VR China ist ein erheblicher Anstieg der neuen Produktionskapazitäten und der Kapazitätsreserven für 1,4-Butandiol in diesem Land zu beobachten, in dem die installierte Produktionskapazität nach Schätzungen der Unionshersteller im UZ mindestens das Neunfache der Kapazitäten in der Union erreichte und bei Weitem die größte installierte Kapazität weltweit darstellt. Diese bedeutenden installierten Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven ermöglichten es der VR China, als Referenz für die globalen 1,4-Butandiol-Preise zu fungieren und die globalen Preise für 1,4-Butandiol, etwa in der Union, zu beeinflussen, was zu einer starken Korrelation zwischen dem ICIS-Preis für 1,4-Butandiol in der VR China und dem ICIS-Preis für 1,4-Butandiol in Europa oder den Verkaufspreisen in der Union führte. Darüber hinaus wurden die Verkaufspreise in der Union auch unmittelbar von den auf China basierenden ICIS-Preisen für 1,4-Butandiol beeinflusst, da diese in den Kaufverträgen für Großabnehmer in der Union gelegentlich direkt verwendet wurden.
(331)
Daher waren die gedumpten Einfuhren und die ICIS-Preise des chinesischen Marktes Preisführer auf dem Unionsmarkt und mit diesem Preis mussten sowohl die Preise des Wirtschaftszweigs der Union als auch die Preise der Einfuhren aus allen anderen Ländern konkurrieren.
(332)
Die Herstellkosten der Unionshersteller stiegen 2022 im Vergleich zu 2021 erheblich, nämlich um 71 %; dies war in erster Linie auf einen Anstieg der Rohstoffkosten (z. B. Erdgas, Naphtha, Wasserstoff oder Dampf) und der Strompreise zurückzuführen. Die Herstellkosten gingen anschließend von [2800 bis 3400] EUR pro Tonne im Jahr 2022 auf [2600 bis 3100] EUR pro Tonne im Jahr 2023 zurück, blieben aber um 58 % höher als 2021. Im UZ gingen die Herstellkosten im Vergleich zu 2023 erheblich zurück und erreichten [1900 bis 2400] EUR pro Tonne. Diese Veränderung war überwiegend auf einen Rückgang der Rohstoffkosten und der Strompreise zurückzuführen. Insgesamt stiegen die Herstellkosten im Bezugszeitraum jedoch um 21 %, da die Unionshersteller neben der Entwicklung der Rohstoff- und Energiepreise aufgrund des deutlich niedrigeren Produktionsniveaus höhere Stückfixkosten verzeichneten.
(333)
Aus diesen Gründen waren die Herstellkosten der Unionshersteller für 2023 und den UZ höher als der Verkaufspreis der Unionshersteller. Die Unionshersteller verzeichneten aufgrund des Absinkens der Verkaufspreise auf das Niveau der gedumpten Einfuhren einen Preisrückgang, da sie, insbesondere im Jahr 2023 und im UZ, die untersuchte Ware zu unter den Herstellkosten liegenden Preisen verkaufen mussten.
(334)
Die Kommission analysierte die Verkaufspreise und -kosten des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 8), seine Rentabilität (Tabelle 11) sowie die Einfuhrpreise und -mengen der kumulierten Einfuhren (Tabellen 2 und 3). Es war klar, dass es 2023 und im Untersuchungszeitraum zu einem sehr starken Preisrückgang auf dem Unionsmarkt kam. Im Jahr 2022 wurden die (im Vergleich zu 2021) höheren Kosten des Wirtschaftszweigs der Union an die Abnehmer weitergegeben, doch war es 2023 und im UZ aufgrund des Preisdrucks durch die steigenden Mengen gedumpter Einfuhren zu niedrigen und sinkenden Preisen nicht mehr möglich, die Kosten zu decken.
4.6.3.2.
(335)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(336)
Die durchschnittlichen Kosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum leicht an, und zwar um 2 %, da die Zahl der Beschäftigten stabil blieb, um die Produktionsanlagen aufrechterhalten zu können; bei den Gehältern und sonstigen Personalkosten war im Bezugszeitraum eine leichte Zunahme von rund 100000 EUR auf 120000 EUR zu verzeichnen.
(337)
Die Arbeitskosten beliefen sich im UZ auf rund (7-15 %) der in Tabelle 8 angegebenen Gesamtherstellkosten.
4.6.3.3.
(338)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(339)
Die Schlussbestände in Tonnen stiegen im Bezugszeitraum um 50 % von rund 7000 bis 10000 Tonnen im Jahr 2021 auf 11000 bis 15000 Tonnen im UZ. Insgesamt stiegen die Schlussbestände im Bezugszeitraum im Vergleich zu den Produktionsmengen von 3 % im Jahr 2021 auf 6 % im Jahr 2023, um dann im UZ 7 % zu erreichen.
(340)
1,4-Butandiol ist jedoch eine Chemikalie, deren sichere Lagerung kostspielig ist und die in speziellen temperaturgeregelten Tanks gelagert werden muss. Daher kontrollierte der Wirtschaftszweig der Union eher die Produktionsmengen als die in der Union begrenzten Lagerbestände zu erhöhen bzw. zu verringern. Aus diesem Grund war die Kommission nicht der Auffassung, dass der Anstieg der Schlussbestände ein wichtiger Schadensindikator war.
4.6.3.4.
(341)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(342)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. In den Jahren 2021 und 2022 gelang es den Unionsherstellern, Rentabilität zu erzielen, da sie einem geringeren Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren ausgesetzt waren und höhere Herstellkosten an ihre Abnehmer weitergeben konnten. Im Jahr 2023 lag die Rentabilität jedoch bei (– 70 % bis – 30 %) und erreichte im UZ einen Tiefstand (-90 % bis -50 %). Trotz geringerer Herstellkosten für die Unionshersteller als 2022 und einer Stabilisierung der Strom- und Rohstoffkosten in der Union im Jahr 2023 und im UZ gingen die Verkaufspreise in der Union aufgrund des Preisdrucks durch die steigenden Mengen gedumpter Einfuhren weiter zurück, wobei die Preise deutlich niedriger waren als 2022, was zu einem Preisrückgang führte. Es sei daran erinnert, dass die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um 50 % sanken, wie aus Tabelle 4 hervorgeht und in Erwägungsgrund 297 erläutert wird. Die Verkaufspreise der Unionshersteller gerieten dadurch unter Druck und die Unionshersteller konnten die untersuchte Ware nur mit einem deutlich negativen Gewinn verkaufen, da der Verkaufspreis in der Union 2023 und im UZ unter die Herstellkosten fiel.
(343)
Der Cashflow entwickelte sich parallel zu dem niedrigeren Niveau der Verkäufe und der negativen Rentabilität von 2023 und dem UZ, was dazu führte, dass sich der Cashflow nach einem positiven Wert von (100000 bis 200000) Mio. EUR im Jahr 2021 auf rund (– 100000 bis – 50000) Mio. EUR im UZ belief.
(344)
Die Investitionen schwankten im Bezugszeitraum. Der Wirtschaftszweig der Union erklärte, dass die Investitionsplanung regelmäßig (alle vier bis fünf Jahre) als Pauschalbetrag pro Hersteller durchgeführt werde. Daher schwankten die Gesamtinvestitionen im Bezugszeitraum je nach Zeitpunkt der Investitionen für Anlagengrundüberholungen von Jahr zu Jahr erheblich. Die Investitionen im Bezugszeitraum betrafen hauptsächlich die zur Aufrechterhaltung des bestehenden Produktionsniveaus im Einklang mit den geltenden Sicherheits- und Umweltstandards erforderlichen Mindestinvestitionen. Die Investitionen stiegen im Vergleich zu 2021 im Jahr 2022 um 32 % und gingen 2023 deutlich auf 50 % zurück. Im UZ waren die Investitionen mit – 7 % etwas niedriger als 2011.
(345)
Die Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen und folgte mit einer positiven Kapitalrendite in den Jahren 2021 und 2022 demselben Trend wie die Rentabilität. Darauf folgten jedoch im Jahr 2023 und im UZ erhebliche Verluste.
(346)
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren 2023 und im UZ aufgrund erheblicher Mittelabflüsse aus der äußerst negativen Rentabilität eingeschränkt und es wurde nur ein Minimum an Investitionsausgaben aufgewendet, um ein Mindestmaß an sicheren Bedingungen für die Herstellung von 1,4-Butandiol und die Nutzung der Anlagen aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus zogen die Unionshersteller aufgrund der oben erläuterten stark negativen Rentabilität entweder eine Streckung der Pläne für Anlagengrundüberholungen oder aber die Stilllegung von Anlagen in Erwägung.
4.7.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(347)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, da alle Leistungs- und Schadensindikatoren, insbesondere im Jahr 2023 und im UZ, eine erhebliche negative Entwicklung aufwiesen. Die ersten Jahre des Bezugszeitraums (2021 und 2022) zeigten, was der Wirtschaftszweig der Union unter normaleren Wettbewerbsbedingungen erreichen kann, selbst in Zeiten hoher Rohstoff- oder Energiekosten. Die Unionshersteller mussten die Produktion jedoch drastisch auf ein Mindestmaß senken, da die Produktion aufgrund der steigenden Mengen gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Jahr 2023 und im Bezugszeitraum nicht mehr wettbewerbsfähig war. Im Jahr 2023 und im UZ führte der Preisrückgang zu einer schweren Schädigung, die es dem Wirtschaftszweig der Union nicht erlaubte, die Preise auf einem Niveau festzusetzen, das es ihm ermöglichte, die Herstellkosten zu decken oder Gewinne zu erzielen. Wie aus Tabelle 11 hervorgeht, beliefen sich die Verluste der Unionshersteller im Jahr 2023 auf 30 % bis 70 % des Umsatzes und im Untersuchungszeitraum auf 50 % bis 90 %.
(348)
Die Unionshersteller überlebten diese Phase hoher Verluste nur, weil in den Jahren 2021 und 2022 Gewinne erzielt wurden und weil die Unternehmen großen Unternehmensgruppen angehören. Der Anstieg der gedumpten Einfuhren zu stetig sinkenden Preisen verhinderte angemessene Preiserhöhungen und wirkte sich negativ auf die Produktions- und Verkaufsmengen von 1,4-Butandiol aus. Diese Lage ermöglichte es den Unionsherstellern weder, ihre fixen Herstellkosten zu senken, was bei einer normaleren Auslastung der Fall wäre, noch die Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben. Im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum waren die Preise und Kosten der Unionshersteller tatsächlich so stark entkoppelt und die Verluste der Unionshersteller so hoch, dass die Lage des Wirtschaftszweigs von 1,4-Butandiol so ernst wurde, dass kurzfristig eine große Bedrohung für dessen Existenz entstand. Im Jahr 2023 stiegen die Einfuhrmengen aus diesen Ländern um 51 %, und die Preise gingen gegenüber dem Niveau von 2022 um 48 % zurück. Im Untersuchungszeitraum gingen die Einfuhrmengen um 15 % zurück, die Preise sanken jedoch im Vergleich zu 2023 um weitere 36 %. Diese Zahlen sind den Tabellen 2 und 3 zu entnehmen.
(349)
Der durch die gedumpten Einfuhren in die Union verursachte deutliche Preisrückgang wird in den Erwägungsgründen 330 bis 333 erläutert. Dieser Preisrückgang und die Verluste im Jahr 2023 und im UZ führten auch im Hinblick auf andere Leistungsindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite (siehe Tabelle 11) und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten zu einem ernsthaften Schaden. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Investitionen tätigte, um Sicherheits- und Umweltanforderungen zu erfüllen, befand er sich im UZ eindeutig in einer viel schlechteren Lage, sodass seine Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt waren. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 und im UZ erfolgte trotz eines ab 2022 eingetretenen Anstiegs des Verbrauchs von 1,4-Butandiol in der Union um 8 %.
(350)
Tabelle 6 zeigt die Entwicklung der Marktanteile in dieser Untersuchung. Ein Vergleich der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt plus Eigenverbrauch mit dem Gesamtverbrauch liefert den besten Anhaltspunkt für die Position des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Gesamtmarkt. Nach dieser Messgröße ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zurück. Im UZ erholte sich der Marktanteil jedoch teilweise, da der Wirtschaftszweig der Union aufgrund einer geringeren Einfuhrmenge infolge der Krise im Roten Meer seine Produktion erhöhte. Im Zeitraum von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum schützte der Wirtschaftszweig der Union bestehende Kaufverträge, seinen Ruf und seine Position auf dem Unionsmarkt. Dieser Anstieg von Produktion und Verkäufen hatte jedoch schwerwiegende Verluste aufgrund des Preisrückgangs, der den Wirtschaftszweig der Union, wie oben erläutert, dazu zwang, mit Verlust zu verkaufen, zur Folge.
(351)
Aufgrund der erheblichen Produktionsrückgänge im Bezugszeitraum erhöhten alle Unionshersteller ihre Einfuhren von 1,4-Butandiol, um weiterhin wichtige Abnehmer beliefern und ihren Eigenbedarf decken zu können. Die Praxis, die Produktion durch Einfuhren zu ersetzen, fand auch im Jahr 2022 statt, als die Rohstoff- und Energiekosten, wie den aus in Tabelle 8 aufgeführten Herstellkosten hervorgeht, anstiegen. Die Verkaufspreise von 1,4-Butandiol waren 2022 jedoch nicht genauso niedrig, und 2023 kam es zu einem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren. Aus diesem Grund kam es ab 2023 zu einer bedeutenden Schädigung, wie die stark schädigenden Leistungsindikatoren für 2023 und den UZ zeigen.
(352)
Obwohl in dieser Untersuchung die Schädigung in den Preis- und Leistungsindikatoren recht klar erkennbar war, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union darüber hinaus einen erheblichen Rückgang und eine Schädigung bei den Mengenindikatoren; d. h. die Produktionsmenge, die Kapazitätsauslastung, die Produktivität, der Eigenverbrauch und die Verkäufe auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum sämtlich in erheblichem Umfang zurück.
(353)
Die Indikatoren für Beschäftigung, Arbeitskosten und Kapazität blieben im Bezugszeitraum stabil und zeigten, dass der Wirtschaftszweig für eine Besserung der Marktbedingungen bereit war. Wie in Erwägungsgrund 344 erläutert, wurde der Indikator der Lagerbestände bei der Schadensbeurteilung nicht als bestimmender Faktor angesehen.
(354)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(355)
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurden. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Auswirkungen des Verbrauchs, des Eigenverbrauchs, der Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union und des Anstiegs der Rohstoff- und Energiekosten.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(356)
Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, stieg die Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern von rund 49000 Tonnen im Jahr 2018 auf rund 89000 Tonnen im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg um 82 % entspricht. Der Marktanteil (am Gesamtmarkt) stieg im selben Zeitraum von 12 % auf 26 %, was einem Anstieg um 123 % entspricht. Da in den Schlussfolgerungen zur Schädigung festgestellt wurde, dass 2023 und im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung auftrat, analysierte die Kommission auch die Entwicklung der Einfuhren in diesen beiden Jahren; von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um rund 20000 Tonnen, was einem Anstieg um 29 % entspricht. Was den Marktanteil (am Gesamtmarkt) betrifft, so betrug der Anstieg von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum rund 4 Prozentpunkte oder rund 20 %.
(357)
Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt zuzüglich des Eigenverbrauchs von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum um 29 % zurück. Was den Gesamtmarktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so war dieser im Jahr 2023 und im UZ niedriger und sank auf rund 78 % bzw. 68 % gegenüber 90 % im UZ.
(358)
Wie in den Erwägungsgründen 347 und 349 erläutert, verursachten die Einfuhren aus den betroffenen Ländern für den Wirtschaftszweig der Union einen Preisrückgang, der sich 2023 und im Untersuchungszeitraum beschleunigte. In diesem Zeitraum waren die Unionshersteller nicht mehr in der Lage, ihre Preise so anzupassen, dass sie ihre Kosten decken konnten, und so ergaben sich im UZ erhebliche Verluste. Diese ernste, unhaltbare Lage bestand sowohl 2023 als auch im UZ.
(359)
Darüber hinaus wurde für den Untersuchungszeitraum eine Preisunterbietungsanalyse nach einzelnen Warentypen durchgeführt. Sie zeigte, dass der Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern stark war.
(360)
Die Verkaufspreise in der Union wurden durch den verstärkten Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren beeinflusst, und zwar sowohl durch die gestiegenen gedumpten Mengen als auch durch niedrigere Preise. Möglich war dies aufgrund der Beschaffenheit des Marktes für 1,4-Butandiol, auf dem die ICIS-Preise für 1,4-Butandiol in den meisten Kaufverträgen als Vergleichswert genutzt wurden. Wie in Erwägungsgrund 330 erläutert, dient der chinesische ICIS als Referenz für die globalen Preise von 1,4-Butandiol und beeinflusste die globalen Preise von 1,4-Butandiol, wie etwa in der Union. Darüber hinaus waren die Einfuhren in den US-Markt infolge der höheren Einfuhrzölle im Rahmen verschiedener Änderungen der US-Rechtsvorschriften stark zurückgegangen. Die Einfuhren aus Saudi-Arabien in die Union nahmen aufgrund des eingeschränkten Zugangs zum US-Markt und der Durchdringung anderer traditioneller saudi-arabischer Ausfuhrmärkte (wie Asien) mit Einfuhren aus der VR China zu.
(361)
Schließlich wurde, wie vorstehend erläutert, der Druck auf den Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum durch die Lieferschwierigkeiten der ausführenden Hersteller vorübergehend gemindert. Dies ermöglichte dem Wirtschaftszweig der Union eine Erhöhung seiner Produktions- und Verkaufsmengen, doch waren diese Verkäufe aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren nach wie vor äußerst unrentabel.
(362)
Daher war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Position auf dem freien Markt und dem Eigenbedarfsmarkt der Union zu behaupten, indem er die Preise unter hohen Verlusten auf ein untragbares Niveau senkte. Die einzige praktikable Alternative dazu bestand darin, den Unionsmarkt zu räumen und den gedumpten Einfuhren zu überlassen.
(363)
Auf dieser Grundlage zog die Kommission den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(364)
Menge, Durchschnittspreis und Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Die Marktanteile werden als prozentualer Anteil am gesamten Unionsmarkt dargestellt.
(365)
Die Einfuhrmengen aus Taiwan stiegen 2022 um mehr als 400 %, gingen dann aber 2023 und im Untersuchungszeitraum zurück. Diese Mengen stiegen von rund 3500 Tonnen im Jahr 2021 auf 6800 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Der Marktanteil dieser Einfuhren (in % des Gesamtverbrauchs) erreichte im Jahr 2022 6,1 %, ging im Untersuchungszeitraum jedoch wieder auf 2 % zurück. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Taiwan schwankte in ähnlicher Weise und auf einem ähnlichen Niveau wie der Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Ihr Marktanteil fiel im Untersuchungszeitraum auf 2 %.
(366)
Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern (im Untersuchungszeitraum hauptsächlich Südkorea) gingen von rund 2000 Tonnen im Jahr 2021 auf 1700 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurück. Der Marktanteil dieser Einfuhren (in % des Gesamtverbrauchs) lag stets unter 1 %. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern schwankte in ähnlicher Weise und auf einem ähnlichen Niveau wie der Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.
(367)
Vor dem Hintergrund, dass die Einfuhren aus Taiwan und anderen Drittländern einen geringen Marktanteil hatten und leicht über den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht abschwächten.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(368)
Die Ausfuhrmengen der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 13 dargestellt. Tabelle 13 zeigt auch den Durchschnittspreis der Ausfuhren des in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Parteien.
(369)
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 84 %. Die Ausfuhrmengen machten 2021 rund 10 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union (einschließlich Eigenverbrauch) aus, gingen jedoch im Untersuchungszeitraum auf rund 1 % zurück.
(370)
Die Verkaufspreise dieser Ausfuhren schwankten entsprechend ihren Verkäufen auf dem Unionsmarkt (siehe Tabelle 8), d. h. aufgrund des Einflusses der Einfuhren auf diese Märkte und der Rohstoffpreise. Es ist offensichtlich, dass sich die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union im Prüfungszeitraum verschlechterte. Da der Wirtschaftszweig der Union jedoch kein wichtiger Lieferant der Ausfuhrmärkte war, wurde die sich verschlechternde Ausfuhrleistung nicht als wesentlicher Faktor bei der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(371)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte oder den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus der VR China abschwächen konnte.
5.2.3.
Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten
(372)
Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verfügten über unterschiedliche Produktionstechnologien und verwendeten unterschiedliche Rohstoffe. Die Kosten für die wichtigsten Rohstoffe und Energie entwickelten sich jedoch in ähnlicher Weise, und bei allen drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern machten die Rohstoff- und Energiekosten mehr als 50 % ihrer gesamten Herstellkosten aus.
(373)
Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, stiegen die Kosten im Jahr 2022 um 94 %, gingen dann 2023 (um 19 %) zurück und nahmen im Untersuchungszeitraum erneut ab (um weitere 29 %). Trotz des Kostenrückgangs im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum lagen die Kosten im Untersuchungszeitraum immer noch um 13 % höher als im Jahr 2021.
(374)
Vor dem Hintergrund der Rohstoff- und Energiekosten war klar, dass die Kostenentwicklung im Bezugszeitraum im Wirtschaftszweig für 1,4-Butandiol eine wichtige Rolle gespielt hatte. Tabelle 8 zeigt jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union, als die Kosten im Jahr 2022 ihren Höchststand erreicht hatten, dennoch in der Lage war, diese Kostensteigerungen an seine Abnehmer weiterzugeben. Ab 2023 konnte der Wirtschaftszweig jedoch trotz sinkender Rohstoff- und Stromkosten nicht mehr auf einem rentablen Niveau oder über den Herstellkosten verkaufen. Dies war auf den Preisdruck durch die steigenden Einfuhrmengen zurückzuführen, der eine Entkoppelung zwischen Kosten und Preisen in der Union verursachte.
(375)
Wegen der gesunkenen Unionsproduktion, die darauf zurückzuführen war, dass in der Union aufgrund des unlauteren Wettbewerbs durch gedumpte Einfuhren weniger Verkäufe getätigt wurden, war für die Stückfixkosten darüber hinaus ein dramatischer Anstieg zu verzeichnen. Für den Wirtschaftszweig der Union trug dies ebenfalls zum Anstieg der Herstellkosten pro Stück bei und nahm beispielsweise bei Energie, Wasser oder anderen Stückfixkosten zu. Darüber hinaus wiesen die Energiekosten in der Regel eine erhebliche feste Komponente auf, die von den Unionsherstellern auf ein hohes Produktionsniveau verteilt werden musste, was aufgrund der rückläufigen Verkäufe unter dem Preisdruck durch gedumpte Einfuhren nicht erreicht werden konnte.
(376)
Celanese brachte vor, dass es zwischen 2020 und 2022 aufgrund der Folgen der COVID-19-Krise und eines Mangels an 1,4-Butandiol in Verbindung mit einer Energiekrise zu einem starken Anstieg der globalen Preise für 1,4-Butandiol gekommen sei. Ab 2023 stabilisierten sich die Märkte für 1,4-Butandiol jedoch, und der Preisrückgang ist eher ein Zeichen für eine Normalisierung als für eine Schädigung. Celanese brachte vor, dass daher eher die hohen Energiekosten und die Inflation Herausforderungen für den Wirtschaftszweig der Union mit sich brächten und nicht die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die Kommission widersprach dieser Auffassung jedoch, da erstens die Energiepreise für 1,4-Butandiol in der Union im Bezugszeitraum zwar zurückgingen, die Preise der gedumpten Einfuhren jedoch noch stärker fielen und es dem Wirtschaftszweig der Union nicht ermöglichten, zu Preisen zu verkaufen, die über seinen Herstellkosten lagen. Zweitens scheint im Bezugszeitraum keine weltweite Verknappung von 1,4-Butandiol vorzuliegen, sondern es scheint vielmehr eine allgemein anerkannte erhebliche Kapazitätssteigerung in der Größenordnung eines Vielfachen der weltweiten Nachfrage nach 1,4-Butandiol im Bezugszeitraum zu geben, was zu erheblichen Überkapazitäten und einem Rückgang der Preise von 1,4-Butandiol führte. Drittens werden die Herstellkosten auch durch die fixen Herstellkosten beeinflusst, bei denen die Union im Bezugszeitraum unter einer zunehmenden Menge gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern litt, sodass es dem Wirtschaftszweig nicht möglich war, die Verkäufe und somit die Produktionsmengen zu steigern, was unabhängig von den Rohstoffkosten zu weiteren Herstellkosten pro 1,4-Butandiol-Einheit führte. Schließlich haben die gestiegenen Mengen und die Preisrückgänge durch gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Preise für 1.4-Butandiol im Jahr 2023 und im UZ so stark gedrückt, dass die Produktion von 1,4-Butandiol in der Union trotz der im Vergleich zu 2022 deutlich gesunkenen Kosten für Strom, Erdgas und andere Rohstoff- und Herstellkosten selbst kurzfristig nicht tragfähig ist.
(377)
In Bezug auf die Kosten merkten mehrere interessierte Parteien außerdem an, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund seiner hohen Kosten schlicht nicht wettbewerbsfähig genug sei. Dieses Vorbringen wurde ebenfalls zurückgewiesen, da der Wirtschaftszweig in den Jahren 2021 und 2022 rentabel war. Darüber hinaus waren die angeblich hohen Kosten nicht die Ursache für die Schädigung im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum, da diese Kosten in diesem Zeitraum zurückgingen.
(378)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten im Zusammenhang mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union stand. Die Hauptursache für die Schädigung war jedoch der Anstieg der Mengen gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern, wodurch die Preise für 1,4-Butandiol auf ein Niveau gedrückt wurden, das es dem Wirtschaftszweig der Union nicht ermöglichte, seine Kosten zu decken, und das die Herstellstückkosten in der Union aufgrund des gesunkenen Niveaus bei den Verkäufen und der Produktion steigen ließ.
(379)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hat.
5.2.4.
Einfuhren der Unionshersteller
(380)
Alle Unionshersteller führten erhebliche Mengen an 1,4-Butandiol aus den betroffenen Ländern ein. Mehrere interessierte Parteien merkten an, dass dies eine Ursache für die Schädigung der Unionshersteller sei. Da alle Unionshersteller über Kapazitätsreserven in der Union verfügten und daher diese Mengen selbst hätten herstellen können, prüfte die Kommission, warum diese Einfuhren stattfanden.
(381)
Die Unionshersteller merkten an, dass unter normalen Wettbewerbsbedingungen Einfuhren aus den betroffenen Ländern stattfänden, um kurzfristige Produktionsprobleme bei den installierten Produktionskapazitäten zu lösen. Die Lagerung großer Mengen an 1,4-Butandiol sei nicht kosteneffizient, da eine solche Lagerung in großen, temperaturgeregelten Tanks erfolgen müsse, was bedeute, dass die Lieferungen an die Abnehmer in der Regel kurz nach der Herstellung erfolgten. Das Produktionsniveau würde daher angepasst, um den Bedarf gewerblicher Verwender und den Eigenbedarf zu bewältigen.
(382)
Im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum stiegen die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union jedoch an, da die Preise für 1,4-Butandiol auf dem Unionsmarkt aufgrund gedumpter Einfuhren einen Rückgang verzeichneten und die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union zwar gegenüber dem Niveau von 2022 sanken, aber über dem Niveau der gedrückten Preise in der Union lagen.
(383)
Die Einfuhren wurden auch getätigt, um Produktionsproblemen oder Stillständen aufgrund von Wartungsarbeiten im Bezugszeitraum entgegenzuwirken und so Kundenverträge weiterhin zu erfüllen oder aufgrund der geringen Lagerkapazitäten in der Union weiterhin nachgelagerte Waren herzustellen.
(384)
Daher handelte es sich bei den Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union um eine kurzfristige Schutzmaßnahme, damit er seine Stellung und seinen Ruf auf dem Unionsmarkt wahren konnte, indem er die gewerblichen Verwender zuverlässig belieferte und zugleich die Produktion für den Eigenbedarf fortsetzte.
(385)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum ein Symptom der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung und nicht eine Ursache für die Schädigung an sich waren.
5.2.5.
Entwicklung des Verbrauchs
(386)
Die Kommission bewertete die Auswirkungen des Verbrauchs auf den Unionsmarkt, indem sie den Eigenverbrauch und die Verkäufe auf dem freien Markt untersuchte und die Entwicklung des Gesamtverbrauchs anhand der in Tabelle 2 aufgeführten Daten bewertete.
(387)
Der Eigenverbrauch ging im Bezugszeitraum um 38 % zurück. Der größte Teil dieses Rückgangs um rund 81000 Tonnen bzw. 31 % erfolgte 2022. Von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum ging der Eigenverbrauch um rund 20000 Tonnen oder 11 % zurück.
(388)
Der Verbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um rund 25000 Tonnen bzw. 15 %. Von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum stiegen diese Verkäufe um rund 25000 Tonnen oder 33 %.
(389)
Bei kumulativer Betrachtung gingen der Eigenverbrauch und die Verkäufe auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um rund 77000 Tonnen bzw. 18 % zurück. Der Gesamtverbrauch stieg jedoch von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum um rund 25000 Tonnen oder 8 %.
(390)
Der kumulative Rückgang der Unionsverkäufe und des Eigenverbrauchs im entscheidenden Zeitraum von 2022 bis zur Untersuchung (Erwägungsgrund 389) stellt für den Wirtschaftszweig der Union ein Mengenproblem dar. Die wichtigste Schädigung in dieser Untersuchung betrifft jedoch den Preisrückgang und die daraus resultierenden hohen Verluste bei der Umsatzrendite und anderen Leistungsindikatoren.
(391)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.
5.3.
Schlussfolgerungen zur Schadensursache
(392)
Die Unionshersteller von 1,4-Butandiol in der Union verkauften im Untersuchungszeitraum an mehrere gewerbliche Verwender in zahlreichen Verwendersektoren. Die Untersuchung ergab, dass die Existenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern in erheblichen und zunehmenden Mengen insbesondere im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum einen Preisrückgang im Bezugszeitraum bewirkte. Diese Entwicklung hatte zur Folge, dass es zu einer starken Entkopplung zwischen den Preisen für 1,4-Butandiol und den Herstellkosten kam und die Höhe der Verkäufe und das Produktionsniveau beeinträchtigt wurden. Folglich waren bei der Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum erhebliche Verluste zu verzeichnen. Solche Verluste sind eindeutig nicht tragbar und gefährden selbst kurzfristig das Überleben des Wirtschaftszweigs der Union.
(393)
Weitere untersuchte Faktoren waren die Einfuhren aus anderen Quellen, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Entwicklung des Verbrauchs einschließlich des Eigenverbrauchs, die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union und der Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten.
(394)
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigen, wurden von der Kommission daher von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Keiner der Faktoren hatte den Ergebnissen der Untersuchung zufolge einzeln oder zusammengenommen einen erheblichen und hinreichenden Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, um die Schlussfolgerung zu widerlegen, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung verursachten.
(395)
Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Die Schädigung umfasst in erster Linie einen Preisrückgang und unzureichende Rentabilität, Kapitalrenditen, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
6.
HÖHE DER MAẞNAHMEN
(396)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.
6.1.
Schadensspanne
(397)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erreichen könnte.
(398)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus den Ländern, die Gegenstand der Untersuchung sind, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(399)
In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Dies wurde anhand der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 ermittelt, dem letzten Jahr vor dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren im Jahr 2023. Im Jahr 2021 wurde eine deutlich höhere Rentabilität erzielt, die jedoch wegen des hohen Unionsverbrauchs aufgrund der COVID-19-Pandemie als Boomjahr für den Wirtschaftszweig angesehen wurde. Die Gewinnspanne im Jahr 2022 wurde gemäß Tabelle 11 auf [10 % bis 25 %] festgesetzt.
(400)
Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller legten Beweise dafür vor, dass ihr Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Die Kommission überprüfte diese Informationen anhand von Investitionsplänen, die im Bezugszeitraum umgesetzt werden sollten, aber aufgrund der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern aufgehoben wurden. Folglich wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union gerechtfertigt waren. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten (im Folgenden „IRI-Kosten” ) unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt und von der Kommission anhand der tatsächlichen IRI-Kosten im Bezugszeitraum überprüft wurden. Diese Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, betrug 0,30 %.
(401)
Dieser Prozentsatz von 0,3 % wurde zu der unter Erwägungsgrund 399 genannten Grundgewinnspanne von [10 % bis 25 %] hinzugerechnet, was zu einer Zielgewinnspanne von [10,30 % bis 25,30 %] führte.
(402)
Auf dieser Grundlage beträgt der nicht schädigende Preis [2000 bis 2800] EUR/Tonne, was sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von [10,30 % bis 25,30 %] auf die Herstellkosten der mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ergibt.
(403)
Nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung entstehen werden. Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise dafür vor, dass seine Kosten im Rahmen des EU-EHS und ähnlicher nationaler Programme während der Geltungsdauer der Maßnahmen steigen würden. Diese höheren Kosten würden entstehen, weil der Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum von 2026 bis 2030 (im Durchschnitt) im Rahmen des EHS weniger kostenlose Zertifikate erhalten würde als im Untersuchungszeitraum. Darüber hinaus zeigte ein Auszug von EHS-Terminkontrakten aus Bloomberg (der im Dossier zur Verfügung gestellt wurde), dass die EHS-Zertifikate im Zeitraum 2026-2030 den Prognosen zufolge den Preis pro Tonne ausgestoßenem CO2 erhöhen werden. Die Kommission akzeptierte die Vorbringen und rechnete die Kosten in Höhe von 25 EUR pro Tonne zu dem in Erwägungsgrund 402 genannten nicht schädigenden Preis hinzu.
(404)
Darüber hinaus brachten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vor, dass indirekte CO2-Kosten, die sich aus künftigen zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit CO2-Emissionen aus gekauftem und verbrauchtem Strom ergeben, als künftige Kosten nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung berücksichtigt werden sollten. Dieses Vorbringen wurde vorläufig zurückgewiesen, da die geltend gemachten Kosten dem betroffenen Unionshersteller nicht direkt entstanden und nicht belegt waren.
(405)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis von [2000 bis 2800] EUR pro Tonne für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte Zielgewinnspanne auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum anwendete und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung aufschlug.
(406)
Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(407)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen” und für „alle übrigen Einfuhren” mit Ursprung in den einzelnen betroffenen Ländern wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen und Einfuhren.
6.2.
Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
(408)
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
7.
UNIONSINTERESSE
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(409)
Im Wirtschaftszweig der Union gibt es vier Unternehmen, die 1,4-Butandiol herstellen und rund 500 Mitarbeitende direkt beschäftigen. Die Hersteller haben ihren Sitz in Deutschland, den Niederlanden und Italien. Alle vier Unionshersteller arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit, indem sie Fragebogenantworten übermittelten.
(410)
1,4-Butandiol ist ein chemisches Zwischenprodukt mit mehreren nachgelagerten chemischen Produkten, darunter PBT, PBAT, TPU, THF und GBL, die letztlich in einer Vielzahl von Anwendungen auf dem Unionsmarkt eingesetzt werden, unter anderem in der Automobil-, Verteidigungs-, Textil-, Kunststoff-, Elektronik-, Bau-, Batterie- und Kosmetikindustrie (im Folgenden „Wertschöpfungskette von 1,4-Butandiol” ). Im UZ wurden rund 47 % des 1,4-Butandiols vom Wirtschaftszweig der Union für den Eigenverbrauch verwendet und 53 % auf dem freien Markt verkauft. Daher ist der Wirtschaftszweig der Union auch selbst ein sehr großer Verwender von 1,4-Butandiol. Unabhängig davon, ob 1,4-Butandiol für den Eigenverbrauch verwendet oder auf dem Markt verkauft wird, sind die wichtigsten nachgelagerten Produkte häufig selbst chemische Zwischenprodukte, die entweder auf dem Unionsmarkt verkauft oder für den Eigenverbrauch verwendet werden können.
(411)
Die Unionshersteller unterstützten die Einleitung der Untersuchung, und ihre Stellungnahmen seit der Einleitung zeigten, dass sie die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Allgemeinen unterstützen. LCN unterstützt jedoch keine Maßnahmen gegen die USA, wo sie im Rahmen der Unternehmensgruppe eine Produktion betreiben, während Novamont Italien Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Zölle auf ihre nachgelagerten Waren äußerte, denn das Unternehmen ist ein großen Einführer aus China. Insgesamt haben sich die Unionshersteller für die Einführung von Zöllen auf die wichtigsten nachgelagerten Waren zusätzlich zu den Zöllen auf 1,4-Butandiol ausgesprochen, da sie befürchten, dass sie ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber chinesischen Wettbewerbern in der Wertschöpfungskette von 1,4-Butandiol verlieren, sobald Zölle auf 1,4-Butandiol eingeführt werden. Wie in Abschnitt 2.4 „Vorbringen zur Warendefinition” dieser Verordnung erörtert wird, brachte die BASF darüber hinaus vor, dass biobasiertes 1,4-Butandiol aus der Definition der untersuchten Ware ausgenommen werden sollte.
(412)
In Anbetracht dessen, dass in Abschnitt 4.2 „Schlussfolgerungen zur Schädigung” dieser Verordnung eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt wurde, würde der Wirtschaftszweig der Union durch die Einführung von Maßnahmen in die Lage versetzt, seine Rentabilität auf ein nachhaltiges Niveau zu steigern, seine Investitionen zu erhöhen und so seine Wettbewerbsposition auf seinem wichtigsten Markt zurückzugewinnen. Der Wirtschaftszweig der Union könnte auch verlorene Marktanteile zurückgewinnen, indem er seine Produktions- und Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt erhöht.
(413)
Ohne Maßnahmen entstünden wahrscheinlich weitere erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Die im Abschnitt „Schlussfolgerungen zur Schädigung” beschriebene ernste Lage bedroht die Existenz des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, da die zunehmenden erheblichen Verluste, die im Bezugszeitraum entstanden und sich im UZ weiter verschärften, kurzfristig nicht tragfähig sind und die Fähigkeit bedrohen, in der Union sowohl für den Eigenverbrauch als auch für den freien Markt weiterhin 1,4-Butandiol herzustellen. Obwohl die Rohstoff- und Energiepreise im Jahr 2024 gesunken waren, sah sich der Wirtschaftszweig der Union mit einem weiteren Rückgang der Verkaufspreise von 1,4-Butandiol und einem Anstieg gedumpter Einfuhren zu stetig sinkenden Preisen konfrontiert, was dazu führte, dass es nicht möglich war, die Preise zu erhöhen und die niedrigeren Herstellkosten zu decken. Dieser Preisrückgang wird sich ohne Maßnahmen fortsetzen, unter anderem aufgrund zunehmender und bereits jetzt erheblicher Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern, was zu einer weiteren Verringerung der Mengen und Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen und seine nahe Zukunft sowie die Beschäftigung gefährden wird. Der Wirtschaftszweig der Union hat eine integrierte Kette für 1,4-Butandiol aufgebaut, die beispielsweise PBAT und Bio-Compounding umfasst und über die Jahre hinweg aus Investitionen in verschiedenen Teilen der Wertschöpfungskette aufrechterhalten wurde. Die Produktionskapazität für 1,4-Butandiol und ihre Lieferkette reichen aus, um die Nachfrage nach 1,4-Butandiol in der Union zu decken. Der Wirtschaftszweig der Union war bereits gezwungen, einen Teil seiner eigenen Produktion durch billige Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu ersetzen. Dies geschah, um seine Stellung und seinen Ruf auf dem Unionsmarkt zu wahren, indem ihm ermöglicht wurde, die Wertschöpfungskette von 1,4-Butandiol für den Eigenverbrauch zu beliefern und Verwender in der Union und andere wichtige Hersteller, die in der Union 1,4-Butandiol verwenden, zu versorgen. Der Bezug billiger Einfuhren aus den betroffenen Ländern ist jedoch keine nachhaltige Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Union, der über große Kapazitäten von 1,4-Butandiol verfügt, auf eine lange Geschichte der Herstellung von 1,4-Butandiol für den Unionsmarkt zurückblicken kann und gleichzeitig in die Aufrechterhaltung der Effizienz seiner Produktionsanlagen, die vertikal integrierte Herstellung von Chemikalien und die Einhaltung von Sicherheits- und Umweltstandards investiert. Einfach ausgedrückt: Die im UZ beobachtete Situation ist unhaltbar, da vom Wirtschaftszweig der Union nicht erwartet werden kann, dass er sich weiterhin verteidigt, indem er seine eigene Produktion durch gedumpte Einfuhren ersetzt oder in der Union verkauft, um wichtige Kundenbeziehungen für 1,4-Butandiol am Leben zu erhalten, während er gleichzeitig erhebliche Verluste erleidet. Ohne Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Produktionsanlagen für 1,4-Butandiol zu schließen und sich ausschließlich auf Einfuhren zu stützen.
(414)
Die Einführung von Zöllen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, 1,4-Butandiol für den Eigenverbrauch aus seiner eigenen Produktion oder aus der gestiegenen Produktion in der Union zu beziehen, was zum Schutz bestehender und kürzlich getätigter Investitionen in vertikal integrierte Produktionsinfrastrukturen, Fachwissen und Arbeitsplätze sowie des breit aufgestellten bezogenen 1,4-Butandiol-Ökosystems in der Union führen würde, einschließlich der Herstellung von PBT, PBAT, TPU, THF und GBL, hinsichtlich der die Unionshersteller von 1,4-Butandiol zugleich die wichtigsten Hersteller in der Union und bei einigen chemischen Erzeugnissen der einzige Lieferant in der Union sind. Die Maßnahmen würden die Beschaffung von 1,4-Butandiol für den Eigenverbrauch innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union ermöglichen, da es in der Union nur begrenzt möglich ist, 1,4-Butandiol zu lagern oder erhebliche Mengen an 1,4-Butandiol als Lagerbestände zu halten, die ebenfalls Monate im Voraus und in der Regel im Rahmen von Kaufverträgen und nicht von Spotkäufen beschafft werden müssen. Die Maßnahmen würden daher zu mehr Stabilität, Resilienz und Sicherheit in der Versorgung der Union durch die Unionshersteller führen und die Versorgungs- oder Logistikrisiken, wie in Erwägungsgrund 293 dargelegt, mindern, wobei sich diese bereits 2024 auf die Versorgung der Union mit 1,4-Butandiol auswirkten und die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, bestimmte Waren innerhalb der Wertschöpfungskette von 1,4-Butandiol für den Eigenverbrauch beizubehalten oder sogar herzustellen, gefährdet hätten, wenn die gleichartige Ware in der Union in geringerem Umfang oder gar nicht hergestellt worden wäre.
(415)
Darüber hinaus übermittelten Novamont, BASF, INEOS und mehrere Verwender von 1,4-Butandiol Stellungnahmen zur Notwendigkeit, zusätzliche Waren innerhalb der Wertschöpfungskette von 1,4-Butandiol und nicht nur die betroffene Ware zu schützen und die Einführung von Zöllen anzustreben, um die bestehenden erheblichen Investitionen in vertikale Produktionsanlagen und den Eigenverbrauch in der Union sowie das gesamte chemische Ökosystem in der Union zu schützen. Der Schutz des Wirtschaftszweigs der Union würde es ermöglichen, den effizienten Betrieb der integrierten Produktionsanlagen für Chemikalien fortzusetzen, sodass Fixkosten wie Abfall, Strom, Transport, Wasser oder Dampf weiterhin mit der Produktion und den Anlagen für andere Chemikalien, einschließlich der nachgelagerten Verwendung von 1,4-Butandiol, geteilt werden können, was für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Effizienz der Herstellkosten für Chemikalien im Wirtschaftszweig der Union von entscheidender Bedeutung ist.
(416)
Darüber hinaus würden die Maßnahmen den Eigenverbrauchsverwendern ermöglichen, 1,4-Butandiol weiterhin in der Union zu beziehen. Die Unionshersteller brachten vor, dass die Unionsproduktion von 1,4-Butandiol weniger CO2 erzeuge und dadurch keine zusätzliche CO2-Erzeugung in den Bereichen Versand, Schiene und Transport entstünde.
(417)
Die Einführung von Maßnahmen gegenüber 1,4-Butandiol aus den betroffenen Ländern liegt daher eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(418)
Die meisten Einfuhren von 1,4-Butandiol im Bezugszeitraum erfolgten direkt an gewerbliche Verwender oder verbundene Unternehmen in der Union, beispielsweise BASF, LCN und BorsodChem. Einige Käufe von 1,4-Butandiol durch gewerbliche Verwender wurden von unabhängigen Einführern oder Händlern getätigt. Unabhängige Einführer/Händler arbeiteten jedoch nicht mit.
(419)
Mehrere Verwender, die auch Einführer von 1,4-Butandiol sind und zudem Einfuhren aus den betrachteten Ländern vornahmen, übermittelten Stellungnahmen. Da ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit jedoch eher darin bestand, 1,4-Butandiol für die Produktion zu verwenden, werden ihre Stellungnahmen nachstehend unter „Interesse der Verwender” behandelt.
(420)
Will & Co, ein Vertreiber von Rohstoffen einschließlich 1,4-Butandiol von Sipchem, nahm Stellung, übermittelte jedoch keine Mindestangaben, einschließlich der von den Einführern angeforderten Informationen, damit die Auswirkungen, die die Einführung von Maßnahmen auf seine Tätigkeiten haben würden, festgestellt werden können. Will & Co brachte vor, dass es ein Überangebot an 1,4-Butandiol aus der VR China gegeben habe und dass die chinesischen und taiwanesischen Hersteller im Bezugszeitraum aggressive, teilweise unter den Herstellkosten liegende Preise angeboten hätten. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Zeitraum 2021-2022 einen Zeitraum darstelle, in dem geringere Einfuhren aus diesen Ländern in die Union verzeichnet worden seien und in dem die Marktpreise für 1,4-Butandiol in der Union auf einem tragfähigen Niveau gelegen hätten. Ab 2023 habe jedoch ein verstärkter Wettbewerb durch chinesische Hersteller zu sehr aggressiven Preisen dazu geführt, dass die Preise für 1,4-Butandiol in der Union auf ein untragbares Niveau einbrachen, was in erster Linie auf den Bau neuer Produktionsanlagen und die Erhöhung zusätzlicher Kapazitäten in der VR China zurückzuführen sei, die bereits größer seien als die weltweite Gesamtnachfrage nach 1,4-Butandiol, was insbesondere in den letzten beiden Jahren zutreffe, in denen China allein seine Produktionskapazität um ein Vielfaches der weltweiten Gesamtnachfrage nach 1,4-Butandiol erweitert habe. Will & Co brachte ferner vor, dass es für Sipchem sehr wichtig sei, die Union zur Wahrung der Stabilität des Marktes weiterhin zu beliefern, und dass die Einfuhren aus Saudi-Arabien nicht kumuliert werden sollten. Der letztgenannte Punkt wurde bereits in Abschnitt 4.3 „Einfuhren aus den betroffenen Ländern” behandelt.
(421)
Darüber hinaus übermittelte die Helm AG Stellungnahmen zur Ausklammerung von biobasiertem 1,4-Butandiol, auf die in Abschnitt 2.4 „Vorbringen zur Warendefinition” eingegangen wurde.
(422)
Die Kommission verfügte nicht über Informationen, anhand deren sie die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Tätigkeit der unabhängigen Einführer/Händler genau hätte bestimmen können. Die mangelnde Mitarbeit deutet darauf hin, dass die Einführer nicht davon ausgehen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Bei den Einführern handelte es sich wahrscheinlich eher um allgemeine Einführer chemischer Erzeugnisse als um reine Einführer von 1,4-Butandiol. Darüber hinaus könnte in einem ersten Schritt zwar ein Rückgang der Einfuhren und des Weiterverkaufs von Waren, die von den Maßnahmen betroffen sind, zu beobachten sein, doch könnten solche negativen Auswirkungen auf den Umsatz letztendlich durch einen verstärkten Weiterverkauf von Waren, die aus anderen Quellen wie Südkorea oder Taiwan bezogen werden, ausgeglichen werden.
(423)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen von Maßnahmen für Einführer/Händler nicht unverhältnismäßig wären.
7.3.
Interesse der Verwender
(424)
Unabhängig davon, ob 1,4-Butandiol für den Eigenverbrauch verwendet oder auf dem Markt verkauft wird, sind die wichtigsten Verwender von 1,4-Butandiol in der Union Hersteller unmittelbar nachgelagerter Produkte wie Polybutylenterephthalat (PBT), Polybutylenadipatterephthalat (PBAT), Polyurethan (PU), gesättigtes Polyester (SAT), Tetrahydrofuran (THF), n-Methylpyrrolidon (NMP), thermoplastisches Copolyester (TPC) und Gamma-Butyrolacton (GBL). Dabei handelt es sich wiederum um Zwischenprodukte, die entweder auf dem Unionsmarkt verkauft oder für den Eigenbedarf verwendet werden können. Die Endverwenderindustrien von 1,4-Butandiol sind vielfältig und umfassen die Landwirtschaft, die Automobilindustrie, die chemische Industrie sowie die Kosmetik-, Pharma-, Kunststoff- und Textilindustrie.
(425)
Neun gewerbliche Verwender in der Union sowie drei in die Stichprobe einbezogene integrierte Unionshersteller, die 1,4-Butandiol für den Eigenverbrauch verwendeten, arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit, indem sie Fragebogenantworten übermittelten und ihren Standpunkt zum Unionsinteresse darlegten. Auf diese gewerblichen Verwender entfielen im UZ rund 25 % des gesamten 1,4-Butandiol-Verbrauchs in der Union, während auf Verwender von 1,4-Butandiol, die auch Hersteller von 1,4-Butandiol sind, 100 % der im UZ in der Union für den Eigenverbrauch verwendeten Menge an 1,4-Butandiol entfallen. Insgesamt entfielen im UZ auf die mitarbeitenden gewerblichen Verwender zusammen mit den Unionsherstellern, die 1,4-Butandiol für den Eigenverbrauch verwendeten, rund 65 % des gesamten Unionsverbrauchs von 1,4-Butandiol. Diese Verwender bezogen 1,4-Butandiol aus eigener Produktion, von Unionsherstellern und/oder aus Einfuhren. Die meisten Einfuhren der Verwender stammten aus den betroffenen Ländern.
(426)
Bei diesen zwölf Verwendern handelt es sich um:
(427)
Mehrere Verwender nahmen im Rahmen ihres Vorbringens zum Unionsinteresse Stellung. Elachem SpA und Envalior BV & Envalior GmbH sprachen sich vor allem deshalb gegen die Einführung von Maßnahmen aus, weil die Maßnahmen gegenüber 1,4-Butandiol keine andere aus 1,4-Butandiol gewonnene Chemikalie, insbesondere bei der nächsten nachgelagerten Verwendung von 1,4-Butandiol, umfassen würden, was sich auf die Rohstoffkosten dieser nachgelagerten Waren auswirken und somit ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Einfuhren verringern würde. Der Grund dafür sei ein möglicher Anstieg der Kosten von 1,4-Butandiol in der Union nach der Einführung von Maßnahmen. Performance Solutions Luxembourg Sarl erkannte die Bedeutung eines resilienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaftszweigs für 1,4-Butandiol der Union an, forderte die Kommission jedoch nachdrücklich auf, die gesamte Wertschöpfungskette von 1,4-Butandiol in der Union zu berücksichtigen, da Zölle die Herstellkosten in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen der EU drastisch erhöhen und gleichzeitig den Wettbewerb durch Einfuhren verschärfen würden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Hersteller aus dem betroffenen Land in der Wertschöpfungskette für 1,4-Butandiol einen Schritt nach unten gehen und stattdessen diese Einfuhren in die Union dumpen würden, sofern diese keinen Maßnahmen unterliegen. Darüber hinaus brachten sie vor, dass die Kosten aufgrund des globalen, wettbewerbsorientierten Charakters dieser nachgelagerten Märkte für 1,4-Butandiol nicht an die Abnehmer weitergegeben werden könnten, wodurch die finanzielle Tragfähigkeit der Unionshersteller gefährdet werde; zudem gebe es in der Union nicht genügend Kapazitäten, um die Nachfrage nach 1,4-Butandiol zu decken. Darüber hinaus brachten sie vor, dass die Verkäufe der Unionshersteller auf einem unhaltbar hohen Preisniveau getätigt worden seien und dass das Angebot von 1,4-Butandiol aus anderen Ländern als den betrachteten Ländern unzureichend sei. COIM und BorsodChem waren gegen alle Maßnahmen. Diese Vorbringen und die Ansichten der Verwender werden im Rahmen der nachstehenden Analyse des Interesses der Verwender geprüft.

Analyse der gewerblichen Verwender

(428)
Den von den neun mitarbeitenden gewerblichen Verwendern in der Union vorgelegten Daten zufolge kauften sie im UZ rund zwei Drittel ihres 1,4-Butandiols beim Wirtschaftszweig der Union und rund ein Drittel im Rahmen von Einfuhren, hauptsächlich aus den betroffenen Ländern.
(429)
Die Bedeutung von 1,4-Butandiol für gewerbliche Verwender war sehr unterschiedlich und hängt von der Art der Ware und ihrer Anwendung im UZ ab. So wurde beispielsweise in bestimmten nachgelagerten Waren weniger 1,4-Butandiol verwendet als in anderen. Mehr 1,4-Butandiol kam in unmittelbar nachgelagerten Waren zum Einsatz, beispielsweise in solchen, die in der Regel als „Perfomance Chemicals” eingestuft werden, während in den Segmenten der „Spezialchemikalien” weniger 1,4-Butandiol verwendet wurde. Im Allgemeinen variierte die Bedeutung von Folgeprodukten von 1,4-Butandiol im Vergleich zum Gesamtumsatz je nach Verwender erheblich. Somit war für eine kleine Zahl nicht diversifizierter gewerblicher Verwender ein Folgeprodukt von 1,4-Butandiol die einzige Ware oder machte mehr als 70 % ihrer Gesamtverkäufe aus. Bei typischen gewerblichen Verwendern, die in der Regel über eine Reihe von Performance- und Spezialprodukten verfügten, lag die Verwendung von Folgeprodukten von 1,4-Butandiol jedoch zwischen rund 0,1 % und 25 % der Gesamtverkäufe des Unternehmens. Im Durchschnitt machten die Verkäufe von 1,4-Butandiol enthaltenen Waren 57 % des Gesamtumsatzes der mitarbeitenden gewerblichen Verwender in der Union aus.
(430)
In einigen Fällen wurde 1,4-Butandiol zur Herstellung nachgelagerter Waren verwendet, die dann im UZ teilweise von den Verwendern in Drittländer ausgeführt wurden. Solche Verkäufe wären von den Zöllen auf 1,4-Butandiol nicht betroffen, sofern die Bedingungen für aktive Veredelungsverfahren erfüllt sind.
(431)
Auch die Kosten von 1,4-Butandiol als Rohstoff im Vergleich zu den Gesamtkosten der nachgelagerten Waren schwankten im UZ. Auf der Grundlage der von den gewerblichen Verwendern und den Herstellern/Verwendern für den Eigenverbrauch vorgelegten Daten wurde geschätzt, dass auf 1,4-Butandiol ein erheblicher Prozentsatz der Herstellkosten von THF, PBT, PBAT und NMP entfällt (wobei es sich bei NMP um ein Derivat von GBL handelt). Die Gesamtkosten von 1,4-Butandiol könnten jedoch je nach Spezialisierungsgrad des Produkts erheblich sinken, z. B., wenn Derivate einen höheren FuE-Input erfordern oder wenn 1,4-Butandiol zu seiner Herstellung mit anderen Rohstoffen kombiniert wird. Diese Produkte waren in der Regel in den Segmenten „Spezial” und „Performance” zu finden. Im Durchschnitt machten die Kosten für 1,4-Butandiol als Rohstoff 14 % der Gesamtkosten der Ware für die mitarbeitenden Verwender aus, bei bestimmten Derivaten könnten sie jedoch wesentlich höher sein.
(432)
Die Rentabilitätsspannen der gewerblichen Verwender (für 1,4-Butandiol enthaltende Waren) lagen im UZ, sofern diese Angaben zur Verfügung gestellt wurden, zwischen 40 % und – 11 %, bei einer durchschnittlichen Rentabilität von 10 %. Die Rentabilität einiger nachgelagerter Waren war negativ, die Mehrheit war jedoch rentabel. Die rentabelsten Produkte waren in der Regel im Segment „Spezial” zu finden, für das die Preisempfindlichkeit weniger wichtig war und in dem die Gewinnspannen hoch sein konnten, da die Verkäufe keine Rohstoffe betrafen und sie einem geringeren Wettbewerb ausgesetzt waren, auch wenn die Verkaufsmengen in der Regel geringer waren. Die von den mitarbeitenden gewerblichen Verwendern vorgelegten Rentabilitätsdaten bezogen sich jedoch nicht immer auf 1,4-Butandiol enthaltende Waren und die Rentabilität von zwei Verwendern wurde während des Kontrollbesuchs nicht belegt. Daher haben die kooperierenden Verwender im vorläufigen Stadium der Untersuchung die Rentabilität ihrer 1,4-Butandiol enthaltenden Waren nicht belegt. Die Frage der Rentabilität der Verwender wird daher im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung weiter geprüft.
(433)
Hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahmen auf die mitarbeitenden Verwender war die Kommission die Auffassung, dass sich die Einführung von Maßnahmen gegenüber 1,4-Butandiol auf deren Gewinne auswirken würde, es sei denn, der Anstieg der Einkaufskosten für 1,4-Butandiol könnte an die Abnehmer weitergegeben werden. Dies war auf die Bedeutung von 1,4-Butandiol bei den Herstellkosten der Derivate zurückzuführen, insbesondere bei einigen unmittelbaren Derivaten, die selbst Rohstoffe sind. Bestimmte Faktoren dürften jedoch die Auswirkungen der Maßnahmen auf nachgelagerte waren wahrscheinlich abmildern. Erstens stellten die gewerblichen Verwender, wie oben erläutert, auch Waren her, die kein 1,4-Butandiol enthielten, da die nachgelagerten Produkte von 1,4-Butandiol im Durchschnitt nur etwa 57 % ihrer Gesamtverkäufe ausmachten, wobei die Mehrheit der Verwender diversifiziert war und die Verwendung von Folgeprodukten von 1,4-Butandiol etwa 0,1 % bis 25 % der Gesamtverkäufe der Unternehmen ausmachte. Zweitens bezogen gewerbliche Verwender mehr als die Hälfte ihres 1,4-Butandiols aus der Union und weniger als die Hälfte aus den betroffenen Ländern und aus Drittländern wie Südkorea oder Taiwan. Obwohl die Preise für 1,4-Butandiol auf dem Unionsmarkt aufgrund der Maßnahmen wahrscheinlich steigen würden, wäre es ihnen möglich, bei ihren Bezugsquellen zu Ländern wie Südkorea oder Taiwan zu wechseln, um die Auswirkungen der Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus ist nicht mit einem starken Anstieg der Unionspreise zu rechnen, da der durch die Maßnahmen herbeigeführte erhebliche zusätzliche Anstieg der Produktionsmenge einen effizienteren Betrieb der Anlagen und eine Senkung der Herstellstückkosten von 1,4-Butandiol ermöglichen würde. Darüber hinaus werden Verkäufe von 1,4-Butandiol in der Union in der Regel im Rahmen langfristiger Verträge getätigt, die sich auch auf ICIS-Preise beziehen und in einigen Fällen ICIS-Preise der VR China einschließen. Daher orientieren sich die Preise der Verkaufsverträge für 1,4-Butandiol in der Union an den globalen Preisen von 1,4-Butandiol; eine erhebliche Preisabweichung würde es den nicht aus den betrachteten Ländern stammenden Einführern ermöglichen, in der Union wettbewerbsfähiger zu werden und ihre Verkäufe an Verwender zu steigern. Drittens machte 1,4-Butandiol als Rohstoff nur etwa 14 % der gesamten Herstellkosten der nachgelagerten Waren aus, schwankte dann je nach Warentyp und war für bestimmte Waren im „Spezialsegment” und sogar im „Performance-Segment” , in dem die Kosten von 1,4-Butandiol einen viel geringeren Prozentsatz der gesamten Herstellkosten ausmachten, tendenziell von weitaus geringerer Bedeutung. Viertens erzielten einige gewerbliche Verwender im Untersuchungszeitraum bei der Herstellung nachgelagerter Produkte von 1,4-Butandiol Gewinne und wären in der Lage, die Kostensteigerungen entweder aufzufangen oder an ihre Abnehmer weiterzugeben, insbesondere bei Waren, die nicht preisempfindlich (oder Standardprodukte) waren, hohe Gewinnspannen erzielten und bei denen der prozentuale Anteil von 1,4-Butandiol an den Gesamtkosten begrenzt war, was in der Regel im „Spezialsegment” der Fall war. Fünftens beläuft sich die Gesamtkapazität des Wirtschaftszweigs der Union zur Herstellung von 1,4-Butandiol auf etwa 470200 Tonnen und der derzeitige Gesamtverbrauch im UZ auf etwa 347000 Tonnen, was es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, die gesamte Nachfrage in der Union bequem zu decken, und was den Verwendern den Bezug von 1,4-Butandiol innerhalb der Union erlaubt, sodass sie nicht von Maßnahmen betroffen sind. Schließlich führten einige Verwender mitunter die meisten der 1,4-Butandiol enthaltenden Waren in Drittländer aus, was bedeutet, dass sie in der Lage wären, aufgrund von mit den Zollbehörden der Union getroffenen Regelungen der aktiven Veredelung die Auswirkungen von Antidumpingzöllen zu vermeiden. Es wird davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender aufgrund dieser abschwächenden Maßnahmen nicht unverhältnismäßig wären.
(434)
Angesichts der großen Verluste des Wirtschaftszweigs für 1,4-Butandiol der Union und des Preisrückgangs auf dem Markt ist die Annahme vertretbar, dass die Preise nach Einführung der Maßnahmen steigen werden. Die Auswirkungen, die Maßnahmen auf bestimmte Verwender haben können, sollten jedoch gegen das Risiko einer Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union abgewogen werden, da die derzeitige Situation nicht tragbar ist. Wenn keine Maßnahmen eingeführt werden, wird dies zu einer Einstellung der Herstellung in der Union und zu einer weitaus weniger zuverlässigen, resilienten und stabilen Versorgung mit 1,4-Butandiol und anschließend unweigerlich zu einem Anstieg der Preise für 1,4-Butandiol, verbunden mit größerer Unsicherheit bei der Beschaffung für die nachgelagerte Produktion von 1,4-Butandiol auf dem Unionsmarkt, führen, die dann nur noch auf den Transport von 1,4-Butandiol in die Union angewiesen sein wird, verbunden mit einer sehr begrenzten Fähigkeit zur sicheren und wirtschaftlichen Lagerung von 1,4-Butandiol in der Union. Die Einstellung des Wirtschaftszweigs der Union würde wiederum die Rentabilität der Herstellung nachgelagerter Produkte von 1,4-Butandiol in der Union beeinträchtigen, da er 1,4-Butandiol rechtzeitig, zu wirtschaftlichen Bedingungen und mit einer anhaltend widerstandsfähigen und diversifizierten Versorgung (auch aus der Union) beziehen muss, um kontinuierlich produzieren zu können und bei der Produktionsmenge für die nachgelagerten Waren eine Mindesteffizienz zu erreichen, die es wiederum ermöglicht, den Bedarf der Abnehmer pünktlich zu decken.
(435)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, um den gesamten Verbrauch auf dem EU-Markt zu decken. Im UZ verfügte der Wirtschaftszweig der Union über rund 40 % der Kapazitätsreserven, und wenn wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt würden, könnten die Unionshersteller die Produktion steigern und die Herstellkosten senken, indem sie die Fixkosten auf die für die Deckung der Nachfrage in der Union erforderlichen größeren Mengen verteilen. Darüber hinaus könnten die gewerblichen Verwender, wie bereits erwähnt, ihre Bezugsquellen nach Südkorea und Taiwan verlagern.
(436)
Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht zu einer Angebotsverknappung von 1,4-Butandiol auf dem Unionsmarkt führen würde.
(437)
Was schließlich die gesamten Verwender der betroffenen Ware betrifft, d. h. die gewerblichen Verwender zuzüglich des Eigenverbrauchs von 1,4-Butandiol durch den Wirtschaftszweig der Union, so sprachen sich 62 % der gesamten Verwender von 1,4-Butandiol in der Union, die an dieser Untersuchung mitarbeiteten, für die Einführung von Zöllen aus; die Verwender im Wirtschaftszweig der Union sprachen sich für die Maßnahmen aus, wie im Abschnitt „Interesse des Wirtschaftszweigs der Union” näher erläutert wird.
7.4.
Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(438)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.
8.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(439)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(440)
Auf die Einfuhren der Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen in Erwägungsgrund 407. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.
(441)
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(442)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im betroffenen Land” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(443)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land” gilt.
(444)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(445)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen (je nach Sachlage kann ein Prozentsatz eingefügt werden, obgleich dies nicht ratsam ist), so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
9.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(446)
Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.
(447)
In diesem Stadium des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden.
10.
INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(448)
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(449)
Lyondell Chemical Company übermittelte eine Stellungnahme zu den Berechnungen. Vor diesem Hintergrund passte die Kommission ihre Dumping- und Schadensberechnungen in Bezug auf Lyondell Chemical Company an. Die übrigen Stellungnahmen der interessierten Parteien bezogen sich nicht auf die Richtigkeit der Berechnungen selbst, sondern auf die von der Kommission verwendete Methode und waren daher nicht Gegenstand der Vorunterrichtung.
11.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(450)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(451)
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C, C/2025/3135, 6.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3135/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1718 der Kommission vom 5. August 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L, 2025/1718, 6.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1718/oj).

(4)

Präsentation von LYB für die Anhörung vom 17. Juli 2025.

(5)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2800.

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 der Kommission vom 17. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/1959, 19.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1959/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2180, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2180/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2023/752 der Kommission vom 12. April 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 16, ELI:, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/752/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 12.3.2021, S. 154, ELI:, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2021/441).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 161-162; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 89 und 90; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 70.

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 103-113; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 46 und 50; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 49.

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 114-122; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 51-55; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgründe 50-54. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 123-133; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgrund 65; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgründe 55-63.

(11)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 134-138; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 66 und 69; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 64.

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 139-142; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 71 und 72; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 65.

(13)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 143-152; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 72 und 81; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 66.

(14)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024 (SWD(2024) 91 final), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=de, einschließlich der vorherigen Fassung des Dokuments: Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=de.

(15)

Siehe S. 18 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).

(16)

Siehe: https://en.yuanlichem.com.cn/ (abgerufen am 4. November 2025).

(17)

Siehe Jahresbericht von Shandong Yuanli, S. 69, abrufbar unter: https://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2025-04-25/603217_20250425_I1XA.pdf (abgerufen am 4. November 2025).

(18)

Siehe: http://www.dongyuantech.com/page101?article_id=74 (abgerufen am 4. November 2025).

(19)

Siehe: http://www.dongyuantech.com/ (abgerufen am 5. November 2025).

(20)

Siehe: http://www.wuhai.gov.cn/wuhai/whyw75/qyjj/1932832/index.html (abgerufen am 5. November 2025).

(21)

Siehe: https://www.whchem.com/column/84/ (abgerufen am 4. November 2025).

(22)

Siehe Wanhua Chemical Group Co., Ltd, Jahresbericht 2024, S. 5, abrufbar unter: https://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2025-04-15/600309_20250415_5QB0.pdf (abgerufen am 4. November 2025).

(23)

Siehe: http://www.markor.com.cn/ (abgerufen am 4. November 2025).

(24)

Siehe: https://finance.sina.com.cn/roll/2024-11-14/doc-incvzfqs1332548.shtml (abgerufen am 4. November 2025).

(25)

Siehe: https://www.lanshantunhe.com/ (abgerufen am 4. November 2025).

(26)

Siehe: http://www.sinopecgroup.com/group/en/000/000/041/41558.shtml (abgerufen am 4. November 2025).

(27)

Siehe Xinjiang Zhongtai Group Ltd. Jahresbericht 2024, S. 13 und 106, abrufbar unter: https://www.shclearing.com.cn/xxpl/cwbg/nb/202504/t20250425_1577647.html (abgerufen am 4. November 2025).

(28)

Siehe: https://www.lanshantunhe.com/ sowie unter: https://www.xj-inv.com/jianjie/ (abgerufen am 4. November 2025).

(29)

Siehe: http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 4. November 2025).

(30)

Siehe: http://lyxs.sinopec.com/lyxs/pro_presentation/profile/ (abgerufen am 4. November 2025).

(31)

Siehe Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe auch Bericht, Kapitel 3, S. 47-50.

(32)

Siehe: https://finance.sina.com.cn/jjxw/2025-11-03/doc-infwckpi5523797.shtml?froms=ggmp (abgerufen am 5. November 2025).

(33)

Siehe: Http://www.cpcif.org.cn/list/40288043661dc14701661de581c4001c und auch unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/e7d79e3b-8a8d-441e-b862-9836210774a3 (abgerufen am 4. November 2025).

(34)

Siehe die Satzung des CPCIF, Artikel 3, abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 5. November 2025).

(35)

Ebd.

(36)

Siehe die Satzung des CPCIF, Artikel 36, abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 5. November 2025).

(37)

Siehe: http://www.cpcif.org.cn/list/40288043661dc14701661ddbe0980010 (abgerufen am 20. Oktober 2025).

(38)

Siehe die Satzung des CCFA, Artikel 3, abrufbar unter: https://www.ccfa.com.cn/3/202109/2260.html (abgerufen am 5. November 2025).

(39)

Ebenda.

(40)

Siehe die Satzung des CCFA, Artikel 36, abrufbar unter: https://www.ccfa.com.cn/3/202109/2260.html (abgerufen am 5. November 2025).

(41)

Siehe: https://www.ccfa.com.cn/11/202404/4264.html (abgerufen am 5. November 2025).

(42)

Siehe Abschnitt III.8.3 des 14. Fünfjahresplans für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035, abrufbar unter: https://www.gov.cn/xinwen/2021-03/13/content_5592681.htm (abgerufen am 5. November 2025).

(43)

Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm#msdynttrid=WRmyf07ph0z74SHmXoOLKjRWl09BdZ4lGdYp9fiI9xU (abgerufen am 5. November 2025).

(44)

Ebd., Abschnitt I.3.

(45)

Ebd., Abschnitt III.4.

(46)

Siehe: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202307/t20230727_1358715.html (abgerufen am 5. November 2025).

(47)

Ebd., Abschnitt II.

(48)

Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202509/content_7042418.htm (abgerufen am 5. November 2025).

(49)

Ebd., Abschnitt III.2.

(50)

Ebd., Abschnitt III.4.

(51)

Siehe Abschnitt II.2.4, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (abgerufen am 5. November 2025).

(52)

Ebd., Abschnitt III.

(53)

Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202411/content_6990315.htm (abgerufen am 5. November 2025).

(54)

Siehe: http://wfrb.wfnews.com.cn/content/20210624/Articel05006TB.htm (abgerufen am 5. November 2025).

(55)

Siehe: http://www.dongyuantech.com/page111?article_id=80 (abgerufen am 5. November 2025).

(56)

Siehe Jahresbericht 2024 der Wanhua Chemical Group Co. Ltd., S. 37, abrufbar unter: https://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2025-04-15/600309_20250415_CQ5Z.pdf (abgerufen am 5. November 2025).

(57)

Siehe: http://www.sinopecgroup.com/group/gsglc/index.shtml (abgerufen am 5. November 2025).

(58)

Siehe: http://www.sinopecgroup.com/group/000/000/041/41878.shtml (abgerufen am 5. November 2025).

(59)

Bericht, Teil III, Kapitel 16.

(60)

Ebd., Abschnitt 16.3.

(61)

Siehe Abschnitt IV.1.3, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/29/content_5665166.htm (abgerufen am 5. November 2025).

(62)

Siehe: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2021/9/13/art_310618_10320587.html (abgerufen am 5. November 2025).

(63)

Ebenda.

(64)

Siehe: https://www.sohu.com/a/606540835_121106854 (abgerufen am 5. November 2025).

(65)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 153-157, und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 82-84; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752 der Kommission, Erwägungsgrund 67.

(66)

Siehe Abschnitt VIII.16, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm#msdynttrid=WRmyf07ph0z74SHmXoOLKjRWl09BdZ4lGdYp9fiI9xU (abgerufen am 20. Oktober 2025).

(67)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 der Kommission vom 12. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien (ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1976/oj), Erwägungsgrund 222.

(68)

https://datamercantil.com.br/wp-content/uploads/2025/08/05-08-2025-Data-Mercantil-certificado.pdf.

(69)

https://businessanalytiq.com/procurementanalytics/index/grey-hydrogen-price-index/.

(70)

https://connect.ihsmarkit.com/gta/home/.

(71)

https://businessanalytiq.com/procurementanalytics/index/grey-hydrogen-price-index/.

(72)

https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques.

(73)

https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english.

(74)

https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english.

(75)

https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english.

(76)

https://www.sabesp.com.br/assets/pdf/servicos/para-voce/comunicado-sabesp-2-24.pdf.

(77)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(78)

https://www.macmap.org/.

(79)

https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques.

(80)

https://www.ibge.gov.br/en/statistics/economic/prices-and-costs/17136-national-consumer-pricce-index.html?edicao=36055&t=downloads.

(81)

https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english.

(82)

https://mrsadvogados-com.translate.goog/lei-complementar-no-194-2022-icms-gas-natural-energia-eletrica-comunicacoes-e-transporte-coletivo-servicos-essenciais-e-indispensaveis/?_x_tr_sl=auto&_x_tr_tl=en&_x_tr_hl=en.

(83)

https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english.

(84)

https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english.

(85)

https://www.sabesp.com.br/assets/pdf/servicos/para-voce/comunicado-sabesp-2-24.pdf.

(86)

https://datamercantil.com.br/wp-content/uploads/2025/08/05-08-2025-Data-Mercantil-certificado.pdf.

(87)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1336/oj), Erwägungsgrund 352.

(88)

Siehe Erwägungsgrund 1.

(89)

ICIS (Independent Commodity Intelligence Services) stellt gegen eine Gebühr Fachinformationen für den Chemikalien-, Energie-, Gas-, Kohlenstoff- und Kohlemarkt bereit.

(90)

The Deepening Red Sea Shipping Crisis: Impacts and Outlook, World Bank Document, abgerufen am 16. Oktober 2025.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.