Artikel 1 VO (EU) 2026/276

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, die derzeit in die KN-Codes ex20019030 (TARIC-Code 2001903010) und ex20058000 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Ursprungsland Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Volksrepublik China

Sunflower Group:

Sunflower Food Industry (Xinfeng) Co., Ltd, Ganzhou, China

Sunny Food Co., Ltd, Ganzhou City, China

31,0 % 89SJ
Zhangzhou Tongfa Foods Industry Co., Ltd, Zhangzhou, China 54,3 % 89SK
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 45,1 %
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 54,3 % 8999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Kilogramm] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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