Präambel VO (EU) 2026/278

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4)
Insbesondere sind in den Anhängen XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel und von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist, enthalten.
(5)
Nach einem am 19. August 2025 bestätigten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Buenos Aires in Argentinien wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1772 der Kommission(4) unter anderem die Einträge für dieses Drittland in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union ausgesetzt wurde. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1772 wurden auch die Einträge für Argentinien in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A geändert, indem die Anforderung hinzugefügt wurde, dass Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Laufvögeln nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn diese Fleischerzeugnisse der spezifischen risikomindernden Behandlung „D” gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden.
(6)
Am 1. Oktober 2025 und am 22. Oktober 2025 hat Argentinien der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf Ausbrüche der HPAI, die am 19. August 2025 bei Geflügel bestätigt wurden, sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die das Land zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Seuche getroffen hat. Insbesondere hat Argentinien nach diesem Ausbruch der HPAI ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche, zur Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den betroffenen Betrieben sowie ein Überwachungsprogramm durchgeführt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in den gefährdeten Populationen keine Infektion vorlag.
(7)
Die Kommission hat die von Argentinien vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Land angemessene Garantien dafür geboten hat, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel gemäß der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus Argentinien wieder zulässig sein sollte. Darüber hinaus sollte Argentinien in den Spalten 10 und 11 der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 erneut für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Laufvögeln mit einer unspezifischen Behandlung „A” gelistet werden.
(8)
Darüber hinaus wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1170 der Kommission(5) in Bezug auf Moldau geändert, nachdem dieses Drittland der Kommission Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt hatte, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche ergriffen hat. Insbesondere wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1170 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem unter anderem die Zone „MD-1” in Moldau in die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen wurde, damit der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel aus dieser Zone in Moldau wieder zulässig ist. Jene Teile des Hoheitsgebiets Moldaus, die nicht in dieser Zone MD-1 liegen, konnten zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassen werden, da sie die Kriterien gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllten, wonach in den vorangegangenen 12 Monaten keine Ausbrüche der HPAI bei Geflügel aufgetreten sein dürfen.
(9)
Darüber hinaus wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 auf Antrag Moldaus durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3145 der Kommission(6) geändert, um unter anderem die Zone MD-1 in Moldau in die Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A aufzunehmen, damit diese für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel zugelassen ist, für die keine spezifische risikomindernde Behandlung gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben ist.
(10)
Am 3. Oktober 2025 hat Moldau der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in seinem Hoheitsgebiet unterbreitet. Insbesondere wurden Informationen über die Ergebnisse der Überwachung vorgelegt, die in den nicht in der Zone MD-1 liegenden Gebieten in Moldau durchgeführt wurde, um nachzuweisen, dass in diesen Gebieten in den vorangegangenen 12 Monaten keine HPAI-Ausbrüche bei Geflügel aufgetreten sind.
(11)
Die Kommission hat die von Moldau vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieses Drittland angemessene Garantien dafür geboten hat, dass es die Kriterien gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und dass der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel aus den Gebieten, die nicht in der Zone MD-1 in Moldau liegen, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt. Daher sollte das gesamte Hoheitsgebiet Moldaus nun in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet werden. Darüber hinaus sollte das gesamte Hoheitsgebiet Moldaus in der Spalte 10 der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 erneut für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel mit einer unspezifischen Behandlung „A” gelistet werden.
(12)
Die Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten entsprechend geändert werden.
(13)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1772 der Kommission vom 1. September 2025 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist (ABl. L, 2025/1772, 2.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1772/oj).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1170 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Anhänge IV, VIII, XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XIV hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild die Union zulässig ist (ABl. L, 2024/1170, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1170/oj).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3145 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Anhänge I, IX, X und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung ihres Anhangs XXI hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten (ABl. L, 2024/3145, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3145/oj).

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