Artikel 1 VO (EU) 2026/285

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
atmosphärisches CO2 bei Umgebungstemperatur gleichmäßig in der freien Atmosphäre verteiltes CO2, wobei die CO2-Konzentration nicht von lokalen Punktquellen beeinflusst wird, aber aufgrund regionaler anthropogener und natürlicher Emissionsquellen variieren kann;
2.
„Biokohle” kohlenstoffhaltige Substanzen, die durch thermische Behandlung von Biomasse oder Biomasse-Brennstoffen erzeugt werden;
3.
Tätigkeit zur CO2-Entnahme durch Biokohle oder „BCR-Tätigkeit” eine Tätigkeit, bei der Biokohle erzeugt und dauerhaft gespeichert wird, indem sie in den Boden eingebracht oder Materialien zugesetzt wird;
4.
Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung oder „BioCCS-Tätigkeit” eine Tätigkeit, bei der biogenes CO2 abgeschieden und anschließend transportiert und dauerhaft gespeichert wird, indem es in einer geologischen Speicherstätte, für die eine gültige Genehmigung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/31/EG besteht, injiziert wird;
5.
biogenes CO2 CO2, das durch einen chemischen oder biologischen Vorgang, der sich auf die Kohlenstoffatome auswirkt (Verbrennung, Oxidation, anaerobe Vergärung und Fermentation), aus Biomasse, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzeugt wird;
6.
Tätigkeit zur direkten CO2-Abscheidung aus der Luft und -Speicherung oder „DACCS-Tätigkeit” eine Tätigkeit, bei der atmosphärisches CO2 aus der Umgebungsluft abgeschieden und anschließend transportiert und dauerhaft gespeichert wird, indem es in einer geologischen Speicherstätte, für die eine gültige Genehmigung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/31/EG besteht, injiziert wird.

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