Präambel VO (EU) 2026/285

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2024/3012 wird ein freiwilliger Unionsrahmen für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten geschaffen, um die Verwirklichung der Unionsziele des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen(2) geschlossenen Übereinkommens von Paris voranzutreiben, insbesondere die gemeinsame Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(3). Zu diesem Zweck werden in der Verordnung (EU) 2024/3012 Qualitätskriterien für CO2-Entnahmetätigkeiten im Hinblick auf die Quantifizierung, Zusätzlichkeit, Speicherung, Haftung und Nachhaltigkeit festgelegt. Es ist erforderlich, die Zertifizierungsmethoden festzulegen, nach denen Betreiber von Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme, die in der Union durchgeführt werden, nachweisen können, dass diese Tätigkeiten die genannten Qualitätskriterien erfüllen und die durch solche Tätigkeiten erzielten CO2-Entnahmen für eine Zertifizierung gemäß dem Unionsrahmen in Betracht kommen.
(2)
Bei der von der Kommission durchgeführten Überprüfung der bestehenden Methoden für die Zertifizierung dauerhafter CO2-Entnahmen und der anschließenden Arbeit der Sachverständigengruppe CO2-Entnahme wurden drei Arten von Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme ermittelt, bei denen es die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technologische Reife ermöglichen, Zertifizierungsmethoden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3012 auszuarbeiten, die eine robuste und transparente Quantifizierung des Nettonutzens der CO2-Entnahme gewährleisten, nämlich die direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und -Speicherung (DACCS), Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung (BioCCS) und CO2-Entnahme durch Biokohle (BCR).
(3)
Es ist angezeigt, diese Verordnung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle vier Jahre, umfassend zu überprüfen. Dabei ist dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und Innovationen – insbesondere Verbesserungen bei der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung – im Hinblick auf DACCS-, BioCCS- und BCR-Tätigkeiten sowie andere Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme Rechnung zu tragen. Auch Entwicklungen bei den Rechtsvorschriften der Union sind zu berücksichtigen, darunter die Überarbeitung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(4). Um den Erfahrungen mit der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sind Veranstaltungen zum Wissensaustausch zu organisieren, bei denen Rückmeldungen eingeholt und bewährte Verfahren ausgetauscht werden.
(4)
Derzeit sind DACCS-, BioCCS- und BCR-Tätigkeiten von einem Marktversagen betroffen, d. h. sie bieten Vorteile für die Eindämmung des Klimawandels, die mit Kosten verbunden sind, aber keine angemessenen Einnahmen für die Betreiber generieren, was zu einer Finanzierungslücke führt(5). Betreiber, die biogenes oder atmosphärisches CO2 abscheiden und speichern, können keine Zertifikate oder Verringerungen ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) erhalten. Daher fehlt es Betreibern von DACCS-, BioCCS- und BCR-Tätigkeiten derzeit an wirtschaftlichen Anreizen für Investitionen. Diese Finanzierungslücke kann durch öffentliche Unterstützung und Einnahmen aus dem Verkauf zertifizierter Einheiten oder durch eine mögliche Kombination der beiden Finanzierungsmechanismen geschlossen werden(7). Für diese Tätigkeiten ist es deshalb angezeigt, einen standardisierten Ausgangswert von 0 CO2-Äquivalent festzulegen, da dies in hohem Maß repräsentativ für die derzeitige Standardleistung vergleichbarer Verfahren und Prozesse unter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, technologischen und rechtlichen Gegebenheiten ist. Daher gelten solche Tätigkeiten im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2024/3012 festgelegten Vorschriften über die Zusätzlichkeit im Falle der Verwendung eines standardisierten Ausgangswerts als zusätzlich.
(5)
Um sicherzustellen, dass die CO2-Speicherung dauerhaft erfolgt, sollte das CO2 bei DACCS- und BioCCS-Tätigkeiten in geologischen Speicherstätten erfolgen, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) genehmigt wurden und den Haftungsrahmen für etwaige CO2-Leckagen bieten. Für DACCS- und BioCCS-Tätigkeiten sollte eine gemeinsame Transportinfrastruktur genutzt und CO2 an mehrere Speicherstätten verbracht werden können, in denen CO2 aus verschiedenen Quellen gespeichert wird.
(6)
Bei BCR-Tätigkeiten entsteht ein quantifizierbarer Anteil stabiler Biokohle, die CO2 voraussichtlich für mehrere Jahrhunderte oder länger speichert und somit dauerhafte CO2-Entnahmeeinheiten erzeugen kann. Die Erzeugung und Verwendung von Biokohle sollte bis zu dem Zeitpunkt überwacht werden, an dem sie für die nach der BCR-Methode zulässigen Verwendungszwecke in den Boden eingebracht oder Produkten zugesetzt wird. In Fällen, in denen die Einbringung von Biokohle in Böden nicht unmittelbar überwacht wurde, sollten die Betreiber für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach der Einbringung Zugang zum Standort gewähren, damit überprüft werden kann, ob die BCR-Tätigkeit den Bedingungen für die dauerhafte CO2-Speicherung entsprach. Angesichts des geringen Risikos einer Wiederfreisetzung des als stabil eingestuften Biokohleanteils und der Verwendung eines Konservativitätsfaktors bei der Quantifizierung des dauerhaften Anteils der Biokohle sollte nach dem Zeitpunkt, an dem die Biokohle nachweislich in den Boden eingebracht oder einem Produkt zugesetzt wurde, keine weitere Überwachung erforderlich sein.
(7)
Um die CO2-Abscheidung nicht unattraktiver zu machen, sollten die Nachhaltigkeitsanforderungen für bei BioCCS-Tätigkeiten eingesetzte Biomasse nicht über die Anforderungen für Biomasse hinausgehen, die in Bioenergieanlagen eingesetzt wird, in denen kein CO2 abgeschieden wird. Es sei daran erinnert, dass die Betreiber im Falle einer öffentlichen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Kaskadennutzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Form einhalten müssen.
(8)
Zum Schutz der Ökosysteme, biologischen Vielfalt und natürlichen Kohlenstoffsenken sollten die BioCCS- und BCR-Tätigkeiten keine nicht nachhaltige Nachfrage nach Biomasse-Rohstoffen schaffen, im Einklang mit dem Grundsatz der Kaskadennutzung von Biomasse durchgeführt werden und es sollte eine transparente Berichterstattung über die Art der durch die Tätigkeit verbrauchten Biomasse erfolgen.
(9)
Bei BioCCS-Tätigkeiten, die in erster Linie der Erzeugung von Wärme oder Strom aus der Verbrennung von Biomasse dienen, sollte nachgewiesen werden, dass die Biomasse-Verbrauchskapazität der Anlage um nicht mehr als die Menge gestiegen ist, die für die Energieversorgung für die Abscheidung biogener CO2-Emissionen erforderlich ist.
(10)
Bei BCR-Tätigkeiten, bei denen als Primärprodukt Biokohle erzeugt wird, auf die mindestens 50 % des gesamten Energieoutputs der Nebenerzeugnisse entfallen, dürfen für die Erzeugung der Biokohle nur Rohstoffe aus Abfällen oder Reststoffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 bzw. 43 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet werden.
(11)
Beschränkt sich der Anstieg des Biomasseverbrauchs, der für die Wärme- oder Stromversorgung vor Ort bei DACCS- oder BioCCS-Tätigkeiten oder für die Erzeugung von Biokohle bei BCR-Tätigkeiten erforderlich ist, auf Abfälle und Biomasserückstände oder steht er im Einklang mit dem Grundsatz der Kaskadennutzung von Biomasse, und führt er nicht zu einer Verdrängung bestehender Biomasseverwendungen oder zu einem erhöhten Flächendruck, so dürfte der Anstieg nicht mit erheblichen Emissionen aus indirekten Landnutzungsänderungen (iLUC) einhergehen. Derzeit werden durch den Verbrauch von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierten Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen keine nennenswerten Mengen an Wärme oder Strom vor Ort erzeugt und dies wird sich infolge der Anreizeffekte durch die Verordnung (EU) 2024/3012 voraussichtlich auch nicht ändern. Daher ist nicht davon auszugehen, dass Emissionen aus indirekten Landnutzungsänderungen die Quantifizierung des Nettonutzens der CO2-Entnahme bei DACCS-, BioCCS- und BCR-Tätigkeiten erheblich beeinflussen.
(12)
Um die Transparenz zu erhöhen und bewährte Verfahren für die Beschaffung von Biomasse-Rohstoffen anzuerkennen, sollten Betreiber von DACCS-, BioCCS- und BCR-Tätigkeiten über die bei ihren Tätigkeiten verbrauchten Biomasse-Rohstoffe Bericht erstatten. Diese Informationen sollten bei der Überprüfung der Zertifizierungsmethoden und für die Zwecke möglicher Änderungen in die Bewertung einfließen, inwiefern sich Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme auf Ökosysteme, die Verfügbarkeit von Rohstoffen für andere Sektoren und das Risiko auswirken könnten, dass mehr Rohstoffe gefördert werden als vor Ort verfügbar.
(13)
Zum Schutz der Bodengesundheit muss darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen von BCR-Tätigkeiten erzeugte Biokohle der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(9), der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10), der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009(11) und (EU) 2019/1021(12) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) entsprechen muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L, 2024/3012, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3012/oj.

(2)

Im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenes Übereinkommen von Paris, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union angenommen wurde (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1841/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).

(4)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

(5)

Siehe Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2024 über die Beihilfe SA.107009 (2024/N) – Schweden – Swedish biogenic CCS auction (C(2024) 4582 final), Rn. 29 ff.

(6)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

(7)

Siehe Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2024 über die Beihilfe SA.107009 (2024/N) – Schweden – Swedish biogenic CCS auction (C(2024) 4582 final), Rn. 179.

(8)

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/31/oj).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

(10)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj).

(12)

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).

(13)

Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz) (ABl. L, 2025/2360, 26.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2360/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.