Artikel 1 VO (EU) 2026/286

(1) Abweichend von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendeten ortsfesten Kühlern mit einer Kühlleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet werden.

(2) Abweichend von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendeten ortsfesten Kühlern mit einer Kühlleistung von mehr als 12 kW, die unter – 50 °C betrieben werden und fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet werden.

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