Präambel VO (EU) 2026/286

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 ist ab dem 1. Januar 2027 das Inverkehrbringen ortsfester Kühler, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (global warming potential, GWP) von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, bei Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. Darüber hinaus ist gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstabe d der genannten Verordnung ab dem 1. Januar 2027 das Inverkehrbringen ortsfester Kühler, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, bei Kühlern mit einer Nennleistung von über 12 kW verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.
(2)
Am 18. Juli 2025 stellten die zuständigen deutschen Behörden bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 (im Folgenden „Ausnahmeantrag” ), um das Inverkehrbringen von zwei Arten ortsfester Kühler zu gestatten, die zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendet werden und deren Inverkehrbringen gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b bzw. d der Verordnung (EU) 2024/573 ab dem 1. Januar 2027 verboten sein wird. Betroffen sind i) ortsfeste Kühler mit einer Kühlleistung von weniger als 12 kW, die derzeit fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr benötigen, und ii) ortsfeste Kühler mit einer Kühlleistung von mehr als 12 kW, die unter – 50 °C betrieben werden und derzeit fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr benötigen. Diese ortsfesten Kühler sind integraler Bestandteil der meisten Halbleiterfertigungsanlagen und für die Regelung der Temperatur von Wafern und kritischen Teilen der Ausrüstung während ihres Fertigungsprozesses unentbehrlich.
(3)
Laut dem Ausnahmeantrag sind in der Halbleiterindustrie verwendete ortsfeste Kühler, die Anhang IV Nummer 7 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2024/573 entsprechen würden, derzeit nicht im Handel erhältlich. Trotz nachhaltiger Investitionen und Fortschritte bei der Entwicklung alternativer Lösungen, einschließlich CO2-basierter und anderer Alternativen mit niedrigem GWP, gibt es derzeit keine Lösung, die alle Temperatur-, Sicherheits- und Leistungsanforderungen für alle Halbleiteranwendungen erfüllen könnte. Aus dem Ausnahmeantrag geht zudem hervor, dass es aufgrund der komplexen technischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Zwänge, mit denen der Sektor konfrontiert ist, nicht möglich wäre, den Übergang innerhalb der festgelegten Frist abzuschließen, ohne die betriebliche Kontinuität zu gefährden und unverhältnismäßige Kosten zu verursachen.
(4)
Die Kommission hat den Ausnahmeantrag geprüft und ist der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 erfüllt sind. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass unter solchen außergewöhnlichen Umständen ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, um Marktstörungen bei der Versorgung mit solchen unentbehrlichen Geräten zu vermeiden. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Zeitraum von drei Jahren ausreichen würde, um die Umstellung auf Alternativen abzuschließen und gleichzeitig unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

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