Präambel VO (EU) 2026/292

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 42a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2) ist das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus der Familie Solanaceae aus bestimmten Drittländern in die Union verboten.
(2)
Mehrere Mitgliedstaaten haben ihr Interesse bekundet, zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa spp. und Petunia spp. und ihren Hybriden (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen” ) aus Costa Rica einzuführen, von wo aus der Handel derzeit verboten ist. Diese Mitgliedstaaten haben ein technisches Dossier, einschließlich der Verfahren für die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen, vorgelegt.
(3)
Im September 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von unbewurzelten Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aus Costa Rica an, welches sie im Oktober 2025 abänderte(3).
(4)
Die Behörde benannte Aleurodicus dispersus Russell, Beet curly top virus, Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), Chloridea virescens Fabricius, Eotetranychus lewisi (McGregor), Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix tuberis Gentner, Euphorbia mosaic virus, Helicoverpa zea (Boddie), Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae (Blanchard), Liriomyza trifolii (Burgess), Pepper golden mosaic virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Potato spindle tuber viroid, Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Spodoptera ornithogalli Guenée, Squash leaf curl virus, Thrips palmi Karny, Tomato golden mosaic virus, Tomato leaf curl Sinaloa virus, Tomato spotted wilt virus, Tomato yellow leaf curl virus als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge.
(5)
Die Behörde bewertete die in dem Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für die ermittelten Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der spezifizierten Pflanzen von diesen Schädlingen ein.
(6)
Auf Grundlage dieses Gutachtens sollten die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des mit diesen Schädlingen verbundenen Risikos als pflanzenschutzrechtliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um zu gewährleisten, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird.
(7)
Beet curly top virus, Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), Eotetranychus lewisi (McGregor), Euphorbia mosaic virus, Helicoverpa zea (Boddie), Liriomyza sativae (Blanchard), Pepper golden mosaic virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Squash leaf curl virus, Thrips palmi Karny, Tomato golden mosaic virus und Tomato leaf curl Sinaloa virus sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt. Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgeführt. Epitrix cucumeris (Harris) und Epitrix tuberis Gentner unterliegen den Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU der Kommission(4), und Chloridea virescens Fabricius und Spodoptera ornithogalli Guenée unterliegen den Maßnahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission(5). Da das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union derzeit verboten ist, unterliegen sie nicht den besonderen Anforderungen des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072.
(8)
Potato spindle tuber viroid, Tomato spotted wilt virus und Tomato yellow leaf curl virus sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge für andere Waren als Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aufgeführt. Da diese Schädlinge nicht als Schädlinge ermittelt wurden, die wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung von Petunia spp. und Calibrachoa spp. im Gebiet der Union haben, sollten sie für die Zwecke dieser Verordnung nicht als spezifizierte Schädlinge gelten.
(9)
Aleurodicus dispersus Russell ist nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt. Gemäß dem Gutachten der Behörde ist dieser Schädling für die spezifizierten Pflanzen relevant. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass er die Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt und somit den Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung unterliegen sollte.
(10)
Um sicherzustellen, dass das Einführen der spezifizierten Pflanzen kein Risiko der Einschleppung spezifizierter Schädlinge in das Gebiet der Union birgt, sollten die Pflanzen aus Pflanzen mit Ursprung im Gebiet der Union gezogen werden, um das Auftreten von Schädlingen im Ausgangsmaterial zu verhindern.
(11)
Die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen sollte auf Produktionsflächen erfolgen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden „NPPO” ) Costa Ricas für die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen zur Ausfuhr in die Union zugelassen und mit einem eindeutigen Rückverfolgungscode gekennzeichnet sind, damit die zuständigen Behörden im Falle der Feststellung eines spezifizierten Schädlings an einer spezifizierten Pflanze im Gebiet der Union die Produktionsfläche ermitteln können, von der diese spezifizierte Pflanze stammt.
(12)
Um sicherzustellen, dass die spezifizierten Pflanzen frei von den spezifizierten Schädlingen sind, sollten sie außerdem unter physischem Schutz angezogen und vor der Ausfuhr kontrolliert werden.
(13)
Da Symptome des Auftretens der spezifizierten Schädlinge auf den in die Union eingeführten unbewurzelten Stecklingen möglicherweise noch nicht sichtbar sind, sollten die spezifizierten Pflanzen nach der Einfuhr in das Gebiet der Union auf dem Betriebsgelände von Unternehmern, die speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für diese Pflanzen mit Ursprung in Costa Rica auszustellen, oder von Unternehmern, für die die zuständigen Behörden Pflanzenpässe ausstellen, angezogen und bewurzelt werden, da sie regelmäßig amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Unternehmer, die die spezifizierten Pflanzen anziehen oder bewurzeln, sollten die zuständigen Behörden vor dem Empfang der spezifizierten Pflanzen informieren, damit diese die amtlichen Kontrollen rechtzeitig planen können.
(14)
Um zu verhindern, dass die spezifizierten Pflanzen erstmals auf das Betriebsgelände von Unternehmern verbracht werden, die nicht ermächtigt sind, Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen auszustellen, sollte der Einführer ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegen, mit dem bestätigt wird, dass die Pflanzen auf das Betriebsgelände von Unternehmern, die gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für Pflanzen auszustellen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, oder auf das Betriebsgelände von Unternehmern, für die die zuständige Behörde Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen ausstellt, verbracht werden sollen.
(15)
Da die spezifizierten Pflanzen bisher nicht in das Gebiet der Union eingeführt wurden und noch keine Erfahrungen mit diesem Handel vorliegen, geht von den spezifizierten Pflanzen ein noch nicht vollständig bewertetes Pflanzengesundheitsrisiko aus. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 42a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 befristet sein.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(3)

EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2024, Commodity risk assessment of Petunia spp. and Calibrachoa spp. unrooted cuttings from Costa Rica, EFSA Journal 2024;22:e9064 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9064).

(4)

Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/270/oj).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission vom 13. Oktober 2022 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1941/oj).

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