Artikel 5 VO (EU) 2026/296
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgenommenen neuen Produkte oder der Angemessenheit der Ausnahmeregelungen, wobei sie insbesondere berücksichtigt, ob neue wissenschaftliche Daten vorliegen oder sich der Stand der Technik weiterentwickelt hat, sodass eine Ausnahme für die Anwendung hochwertiger Recyclingtechnologien als Option mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen gerechtfertigt wäre. Die Kommission legt die Ergebnisse dieser Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich eines Entwurfs eines Überarbeitungsvorschlags, jedes Mal, wenn ein neues Produkt in Anhang VII der genannten Verordnung aufgenommen wird, und spätestens am 12. Mai 2031.
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