Artikel 4 VO (EU) 2026/296
Erklärung für Abfallbehandlungseinrichtungen
Die Wirtschaftsteilnehmer legen der Abfallbehandlungseinrichtung, der sie unverkaufte Verbraucherprodukte liefern, die unter eine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 2 fallen, eine Erklärung über die geltende Ausnahme vor.
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