Artikel 3 VO (EU) 2026/296

Dokumentation zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften

Die Wirtschaftsteilnehmer heben folgende Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Vernichtung eines unverkauften Verbraucherprodukts, für das eine Ausnahme gemäß Artikel 2 gilt, auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufforderung in elektronischer Form zur Verfügung, es sei denn, die Informationen sind für die zuständige nationale Behörde aufgrund eines anderen Rechtsakts bereits verfügbar:

a)
bei gefährlichen Produkten gemäß Artikel 2 Buchstabe a:

entweder i)
eine Beschreibung der Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken, die die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/988 beeinträchtigen, einschließlich einer Bewertung der Sicherheit des Produkts gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der genannten Verordnung;
oder ii)
einen Prüfbericht, aus dem hervorgeht, dass in einem Produkt nichtkonforme Chemikalien enthalten sind, und in dem die geltenden Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften der Union angegeben sind;

b)
bei Produkten gemäß Artikel 2 Buchstabe b: eine Selbstbewertung, in der die Art der Nichtkonformität und das geltende Unionsrecht oder nationale Recht angegeben sind;
c)
in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe c: die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, Entscheidung aus dem alternativen Streitbeilegungsverfahren oder unter Buchstabe c genannte Mitteilung oder die Unterlagen einer internen Untersuchung, die den Verstoß belegen;
d)
in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe d: eine Lizenz, einen Vertrag oder eine Vereinbarung, die mit dem Rechteinhaber geschlossen wurde und in der die Beschränkungen für den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe des Produkts nach einem festgelegten Zeitraum ausdrücklich festgelegt sind, zusammen mit einer Begründung, warum die Vernichtung angemessen und verhältnismäßig ist;
e)
in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe e: einen Untersuchungsbericht oder Nachweise dafür, dass technische Optionen für die Vorbereitung des Produkts zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung bewertet und für nicht machbar befunden wurden, gegebenenfalls einschließlich visueller Nachweise, technischer Analysen oder Sachverständigengutachten, aus denen hervorgeht, dass es technisch nicht möglich ist, Etiketten, Logos oder erkennbare Produktgestaltungsmerkmale zu entfernen oder dauerhaft unzugänglich zu machen, die durch die Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder die als unangemessen angesehen werden;
f)
bei beschädigten Produkten gemäß Artikel 2 Buchstabe f oder für den vorgesehenen Zweck ungeeigneten Produkten gemäß Buchstabe g des genannten Artikels:

entweder i)
einen Nachweis, dass das Produkt Qualitätsbewertungsverfahren wie unter anderem einer Sichtkontrolle und Sortierung unterzogen wurde, bei denen Wiederauffüllung der Lagerbestände und Reparaturen Vorrang haben, einschließlich einer Beschreibung des Qualitätsbewertungsverfahrens, standardisierter Abhilfemaßnahmenpläne für bestimmte Arten von Schäden und einer Beschreibung der spezifischen Fälle, in denen eine Reparatur und Aufarbeitung für ein Produkt gemäß Artikel 2 Buchstabe f aus technischen Gründen oder Erwägungen im Hinblick auf die Kosteneffizienz bzw. für ein Produkt gemäß Buchstabe g des genannten Artikels aus technischen Gründen nicht möglich ist;
oder ii)
einen Untersuchungsbericht in Form einer technischen Prüfung, von Ergebnissen einschlägiger praktischer Bewertungen oder anderer Sachverständigengutachten, die die Art und Schwere des für die beschädigten bzw. ungeeigneten Einzelprodukte oder Chargen festgestellten Schadens sowie die Undurchführbarkeit von Korrekturmaßnahmen aus technischen Gründen oder Erwägungen im Hinblick auf die Kosteneffizienz für ein Produkt gemäß Artikel 2 Buchstabe f bzw. aus technischen Gründen für ein Produkt gemäß Buchstabe g des genannten Artikels dokumentieren;

g)
in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe h: einen Nachweis für das Spendenangebot;
h)
in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe i: eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das Produkt als Spende erhalten wurde und kein Abnehmer für das Produkt gefunden werden konnte;
i)
in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe j: Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Produkt von einer Abfallbehandlungseinrichtung erhalten wurde und kein Abnehmer dafür gefunden werden konnte.

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