Präambel VO (EU) 2026/296
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 ist die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsteilnehmer ab dem 19. Juli 2026 verboten.
- (2)
- Um es Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn dies aus einem der in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Gründe gerechtfertigt und angemessen ist, müssen Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter, in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführter Verbraucherprodukte festgelegt werden.
- (3)
- In Abhängigkeit der Umstände, die die Vernichtung rechtfertigen, können die Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden unverkauften Verbraucherprodukte möglicherweise nach wie vor wiederaufarbeiten, instand setzen oder spenden und sie gemäß der Definition des Begriffs „Vernichtung” nach Artikel 2 Absatz 34 der Verordnung (EU) 2024/1781 zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung vernichten. Findet eine Ausnahmeregelung Anwendung, so ist die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte im Einklang mit der Rangfolge der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) durchzuführen, wobei dem Recycling Vorrang gegenüber anderen Verwertungs- (einschließlich energetischer Verwertung) und Entsorgungsverfahren einzuräumen ist.
- (4)
- Ziel der Verordnung (EU) 2024/1781 ist es, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern. Das Verbot gemäß Artikel 25 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht daran hindern oder sie dabei einschränken, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit darstellen und keine anderen Risikominderungsmaßnahmen möglich sind.
- (5)
- Verbraucherprodukte können auch aus anderen Gründen als der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder nationalen Recht stehen, beispielsweise aus ethischen Gründen wie Zwangsarbeit. In solchen Fällen kann die Vernichtung gesetzlich vorgeschrieben sein oder eine geeignete Risikominderungsmaßnahme darstellen; sie sollte daher zulässig sein.
- (6)
- Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ist für die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts und die Schaffung von Anreizen für die Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte und Technologien von grundlegender Bedeutung. Werden mit unverkauften Verbraucherprodukten Rechte des geistigen Eigentums verletzt, so kann ihre Vernichtung erforderlich sein, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.
- (7)
- Rechte des geistigen Eigentums können auch mit geltenden und durchsetzbaren vertraglichen Verpflichtungen wie Lizenzen verbunden sein, die den Verkauf oder den Vertrieb eines Produkts über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus beschränken. Nach diesem Zeitpunkt kann die Vernichtung der Produkte erforderlich sein, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten.
- (8)
- Einige Verbraucherprodukte können für die Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung ungeeignet sein, da es technisch nicht machbar ist, Etiketten, Logos oder Produktgestaltungsmerkmale zu entfernen oder dauerhaft unzugänglich zu machen. Die Entfernung kann für die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sein. Verbraucherprodukte können auch für die Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung ungeeignet sein, weil sie in einem bestimmten kulturellen, ethischen oder gesellschaftlichen Kontext unangemessen sind. Diese Produkte stehen zwar im Einklang mit dem Unionsrecht oder nationalen Recht, können aber umstritten sein und zu moralischen Debatten führen, ethische Bedenken aufwerfen oder im Widerspruch zu den vorherrschenden und sozial anerkannten Normen des Respekts, der Gleichheit oder der Menschenwürde stehen. Dies betrifft unter anderem Produkte, die diskriminieren, Stereotypen ausnutzen oder auf hetzerische Sprache oder Bilder zurückgreifen. In solchen Fällen sollte die Vernichtung möglich sein, wenn dies angesichts dieser technischen Herausforderungen die wirksamste und verhältnismäßigste Lösung ist. Der Begriff „technisch nicht machbar” bezieht sich auf Situationen, in denen die bestehenden Technologien, das vorhandene technische Wissen oder die für den Wirtschaftsteilnehmer verfügbaren Fachkenntnisse nicht ausreichen oder nicht zuverlässig genug sind, um wirksame Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
- (9)
- Es sollte möglich sein, beschädigte Produkte, die bei Tätigkeiten und Prozessen entlang der gesamten Lieferkette physisch beschädigt oder kontaminiert wurden oder deren Qualität sich dabei verschlechtert hat, zu vernichten. Dies würde auch für Beschädigungen während der Handhabung, der Lagerung, dem Transport, im Einzelhandel oder bei der Rückgabe durch Verbraucher gelten, wenn diese Produkte auf der Grundlage des Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder gegebenenfalls während einer vom Händler festgelegten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden, sofern eine Reparatur technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient ist.
- (10)
- Produkte, die aufgrund von Gestaltungs- oder Herstellungsfehlern nicht funktionstüchtig und somit für ihren Verwendungszweck ungeeignet sind, sollten vernichtet werden können. Ein Produkt sollte als nicht funktionstüchtig gelten, wenn es wesentliche Eigenschaften, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden, nicht aufweist oder wenn der Fehler den Hauptzweck des Produkts behindert. Eine Vernichtung sollte nur dann zulässig sein, wenn das entsprechende Produkt nicht repariert werden kann.
- (11)
- Wirtschaftsteilnehmer könnten unverkaufte Verbraucherprodukte zur Verwendung oder Wiederverwendung an geeignete Empfänger spenden, einschließlich an sozialwirtschaftliche Einrichtungen, die per Satzung oder in der gängigen Praxis Spenden der entsprechenden Verbraucherprodukte annehmen, wobei lokalen Spenden Vorrang eingeräumt wird, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und die Schaffung nachhaltiger, partizipativer und inklusiver Geschäftsmodelle und hochwertiger Arbeitsplätze in der Union zu fördern. Wurden die Produkte entweder mindestens drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Einrichtungen innerhalb der Union direkt oder über eine leicht zugängliche Seite auf der Website des Wirtschaftsteilnehmers über einen Zeitraum von mindestens acht Wochen als Spende angeboten und wurde dieses Angebot nicht angenommen, so können die Produkte vernichtet werden. Sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die unverkaufte Verbraucherprodukte als Spende erhalten, sollte es gestattet sein, diese Produkte zu vernichten, wenn sie keine Abnehmer für sie finden können, es sei denn, die Produkte unterliegen den Anforderungen an die getrennte Sammlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung entsorgter unverkaufter Textilien gemäß der Richtlinie 2008/98/EG oder gleichwertigen Anforderungen an andere Produktgruppen.
- (12)
- Um unbeabsichtigte negative Folgen für kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu vermeiden, bei denen Produkte nach ihrer Vorbereitung zur Wiederverwendung verkauft werden, sollte es möglich sein, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, die im Anschluss an Tätigkeiten seitens Abfallbehandlungseinrichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG auf dem Markt bereitgestellt wurden. Damit die Abfälle im Einklang mit der genannten Richtlinie nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, muss für das verwertete Produkt ein Markt oder eine Nachfrage danach bestehen. In Ermangelung eines solchen Marktes sollte es daher möglich sein, das Produkt zu vernichten.
- (13)
- Um Missbrauch zu vermeiden und sicherzustellen, dass die von den Wirtschaftsteilnehmern angewandten Ausnahmen gerechtfertigt sind und die Vernichtung der letzte Ausweg bleibt, sollten angemessene Überprüfungsmechanismen bestehen, die gegebenenfalls auf bestehenden Qualitätssicherungsverfahren beruhen. Damit die zuständigen nationalen Behörden geeignete Kontrollen durchführen können, sollten die Wirtschaftsteilnehmer alle einschlägigen Unterlagen, die sie für die Überprüfung bereitstellen, fünf Jahre lang aufbewahren. Unterliegen mehrere Produkte denselben Umständen, die eine Vernichtung rechtfertigen, so kann dies für alle betreffenden Produkte gemeinsam dokumentiert werden.
- (14)
- Wirtschaftsteilnehmer, denen die Umstände bekannt sind, aufgrund deren eine der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmeregelungen für unverkaufte Produkte anwendbar ist, sollten der Abfallbehandlungseinrichtung eine Erklärung über die geltende Ausnahmeregelung vorlegen, um wirksamere Sortierverfahren zu unterstützen, die Wiederverwendungs- und Recyclingquoten zu verbessern und unnötige Abfallbehandlungskosten zu vermeiden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj .- (2)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
- (3)
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj).
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