Artikel 1 VO (EU) 2026/296

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„sozialwirtschaftliche Einrichtung” eine sozialwirtschaftliche Einrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 4i der Richtlinie 2008/98/EG;
2.
„kosteneffizient” , dass die Kosten für die Reparatur oder Wiederaufarbeitung eines Produkts die Gesamtkosten für die Vernichtung dieses Produkts und die Materialien sowie für die Herstellung, Verpackung, den Transport, die Einlagerung und alle sonstigen Verwaltungs- oder Logistikkosten für die Ersetzung desselben Produkts nicht übersteigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.