Artikel 1 VO (EU) 2026/297

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von derzeit in den KN-Code ex72292000 (TARIC-Code 7229200010) eingereihtem Draht aus Mangan-Silicium-Stahl mit einem Durchmesser im Querschnitt von 0,6 mm bis 4 mm, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,2 GHT oder weniger, an Silicium von 0,6 GHT bis 1,4 GHT und an Mangan von 0,9 GHT bis 1,9 GHT, andere Elemente nur mit einem Anteil enthaltend, der ihm nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht, auch verkupfert oder mit Bronze oder einem Schmiermittel auf Wachs-/Ölbasis überzogen, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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