Präambel VO (EU) 2026/297
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 11. Dezember 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl (im Folgenden „Schweißdraht” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union.
- (2)
- Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 29. Oktober 2025 von ELBOR S.p.a. Elektroda Zagreb d.d., Electro Portugal Lda., Hermann Fliess & Co. GmbH, Italfil Spa, Multimet Sp. z o.o., S.I.A.T. Società Italiana Acciai Trafilati S.p.A. und der Westfälischen Drahtindustrie GmbH eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Schweißdraht entfallen.
- 1.
- ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
- (3)
- Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware” ) handelt es sich um derzeit in den KN-Code ex72292000 (TARIC-Code 7229200010) eingereihten Draht aus Mangan-Silicium-Stahl mit einem Durchmesser im Querschnitt von 0,6 mm bis 4 mm, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,2 GHT oder weniger, an Silicium von 0,6 GHT bis 1,4 GHT und an Mangan von 0,9 GHT bis 1,9 GHT, andere Elemente nur mit einem Anteil enthaltend, der ihm nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht, auch verkupfert oder mit Bronze oder einem Schmiermittel auf Wachs-/Ölbasis überzogen, mit Ursprung in der Volksrepublik China.
- 2.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
- (4)
- Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden.
- (5)
- Die zollamtliche Erfassung erfolgt, damit gegebenenfalls bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.
- (6)
- Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
- (7)
- Jegliche künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Untersuchung.
- (8)
- Den im Antrag auf Einleitung der Antidumpinguntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 die Dumpingspanne auf 38 % bis 52 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf 45 % bis 105 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist.
- (9)
- Sollte die Kommission bei der Untersuchung Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung finden, würde der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wenn der Schluss gezogen wird, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
- (10)
- Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird.
- 3.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
- (11)
- Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr(3) verarbeitet —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
ABl. C, C/2025/6555, 11.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6555/oj .- (3)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.