Artikel 1 VO (EU) 2026/305
Anforderungen an die vertraglichen Vereinbarungen, Strategien und Verfahren und die IT-Konnektivität
Gegenparteien, die der Verpflichtung nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, weisen ihren zuständigen Behörden gegenüber nach, dass sie über Folgendes verfügen:
- a)
- eine vertragliche Vereinbarung, in der festgelegt ist, wie auf ein aktives Konto bei einer zugelassenen zentralen Gegenpartei (CCP) zugegriffen und dieses genutzt werden kann, einschließlich in Bezug auf Bar- und Sicherheitenkonten, und zwar entweder direkt, über ein Clearingmitglied oder über einen Kunden, der Clearingdienstleistungen für Kunden in den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kategorien von Derivatekontrakten erbringt;
- b)
- interne Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten vertraglichen Vereinbarungen;
- c)
- eine IT-Umgebung, die ausreicht, um entweder direkt mit einer zugelassenen CCP oder über ein Clearingmitglied oder einen Kunden, der Clearingdienstleistungen für Kunden erbringt, eine Verbindung zum aktiven Konto herzustellen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Volumina zu bewältigen.
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