Artikel 2 VO (EU) 2026/305

Anforderungen an die operationelle Kapazität der Gegenpartei zur Bewältigung eines starken Anstiegs von Clearingtätigkeiten sowie neuer Geschäfte innerhalb kurzer Zeit

(1) Gegenparteien, die der Verpflichtung nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, weisen ihren zuständigen Behörden gegenüber nach, dass sie über Folgendes verfügen:

a)
interne Systeme zur Überwachung der Risikopositionen der Gegenpartei;
b)
interne Vorkehrungen, um einen großen Anstieg von Geschäften aus Positionen bewältigen zu können, die bei einem Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gehalten werden, unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien und unter Bewertung potenzieller rechtlicher und operativer Hindernisse, die einer Übertragung dieser Positionen entgegenstehen könnten;
c)
die erforderlichen personellen Ressourcen, um jederzeit das ordnungsgemäße Funktionieren der Clearingvereinbarungen zu gewährleisten, auch wenn das Konto Folgendes erfährt:

i)
eine wesentliche Veränderung der Positionen eines Clearingdienstes von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
ii)
einen großen Anstieg neuer Geschäfte mit den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatkontrakten;

d)
eine schriftliche Erklärung der CCP, des Clearingmitglieds oder des Anbieters von Clearingdienstleistungen für Kunden, in der bestätigt wird, dass die CCP über die operationelle Kapazität verfügt, um eines von Folgendem zu clearen:

i)
das Dreifache des Brutto-Nominalwerts, den die CCP in den vorangegangenen zwölf Monaten über alle Clearingmitglieder hinweg in den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatekontrakten gecleart hat;
ii)
die Summe des Gesamtbrutto-Nominalwerts, der von der CCP und von CCP mit einer nach Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ermittelten Clearingdienstleistung von wesentlicher Systemrelevanz über alle Clearingmitglieder hinweg in den letzten zwölf Monaten in den in Artikel 7a Absatz 6 dieser Verordnung genannten Derivatekontrakten gecleart wurde;

e)
eine schriftliche Erklärung der Gegenpartei, in der bestätigt wird, dass die Gegenpartei selbst oder ihr Clearingdienstleister über die operationelle Kapazität verfügt, um eines von Folgendem zu clearen:

i)
das Dreifache des Brutto-Nominalwerts, der in den vorangegangenen zwölf Monaten von der Gegenpartei in den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatekontrakten auf dem Konto gecleart wurde;
ii)
den Gesamtbrutto-Nominalwert, der in den vorangegangenen zwölf Monaten von der Gegenpartei in den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatekontrakten gecleart wurde.

(2) In den schriftlichen Erklärungen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e ist zu bestätigen, dass der Anstieg der Clearingtätigkeit innerhalb eines Monats erfolgen kann.

(3) Die in Absatz 1 Buchstaben d und e festgelegte Anforderung der Schriftform kann durch ein geeignetes elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur erfüllt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.