Artikel 10 VO (EU) 2026/305

Bestimmungen für die Meldung durch Gegenparteien an die zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der Befugnis der zuständigen Behörden, gemäß Artikel 7b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 häufigere Meldungen zu verlangen, erstatten die Gegenparteien den zuständigen Behörden am letzten Tag des Monats Januar und am letzten Tag des Monats Juli jeden Jahres anhand der in den Anhängen II und III dieser Verordnung enthaltenen Meldebögen Meldung. Jede Meldung enthält die Informationen der vorangegangenen zwölf Monate.

(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die erste Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden entsprechend den Meldebögen in den Anhängen II und III am ersten Meldestichtag, der frühestens sechs Monate nach dem 26 Februar 2026 liegt. Die Daten müssen Informationen für den gesamten Zeitraum enthalten, der von diesem Datum bis zum Meldestichtag reicht.

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