Artikel 9 VO (EU) 2026/305
Meldung zur Repräsentativitätspflicht
(1) Die Gegenparteien melden der zuständigen Behörde alle sechs Monate
- a)
- die wichtigsten Unterkategorien gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
- b)
- die Anzahl der geclearten Geschäfte in jeder der wichtigsten Unterkategorien gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 je Kategorie von Derivatekontrakten und Referenzzeitraum bei Clearingdiensten von wesentlicher Systemrelevanz im Sinne von Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- c)
- die Anzahl der geclearten Geschäfte, basierend auf dem Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate, in jeder der wichtigsten Unterkategorien gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 je Kategorie von Derivatekontrakten und Referenzzeitraum bei einer zugelassenen CCP;
- d)
- die Dauer des in Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 3 und 4 genannten Referenzzeitraums.
(2) Die Gegenparteien melden der zuständigen Behörde, wenn die Anzahl der geclearten Geschäfte in einer Unterkategorie der in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatekontrakte die Hälfte der Gesamtzahl der Geschäfte dieser Gegenpartei in den vorangegangenen zwölf Monaten übersteigt.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sind von den Gegenparteien für jede Derivatekategorie, soweit zutreffend, die Tabellen in Anhang III dieser Verordnung zu verwenden.
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