Artikel 9 VO (EU) 2026/305

Meldung zur Repräsentativitätspflicht

(1) Die Gegenparteien melden der zuständigen Behörde alle sechs Monate

a)
die wichtigsten Unterkategorien gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
b)
die Anzahl der geclearten Geschäfte in jeder der wichtigsten Unterkategorien gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 je Kategorie von Derivatekontrakten und Referenzzeitraum bei Clearingdiensten von wesentlicher Systemrelevanz im Sinne von Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
c)
die Anzahl der geclearten Geschäfte, basierend auf dem Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate, in jeder der wichtigsten Unterkategorien gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 je Kategorie von Derivatekontrakten und Referenzzeitraum bei einer zugelassenen CCP;
d)
die Dauer des in Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 3 und 4 genannten Referenzzeitraums.

(2) Die Gegenparteien melden der zuständigen Behörde, wenn die Anzahl der geclearten Geschäfte in einer Unterkategorie der in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatekontrakte die Hälfte der Gesamtzahl der Geschäfte dieser Gegenpartei in den vorangegangenen zwölf Monaten übersteigt.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sind von den Gegenparteien für jede Derivatekategorie, soweit zutreffend, die Tabellen in Anhang III dieser Verordnung zu verwenden.

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